Bayerisches Blindengeldgesetz
Gesetzestext
- Art. 1 Anspruch
- Art. 2 Höhe der Leistung
- Art. 3 Ausgeschlossener Personenkreis
- Art. 4 Anrechnung von Pflegeleistungen bei pflegebedürftigen blinden Menschen und von sonstigen Leistungen
- Art. 5 Antragstellung, Beginn und Ende der Leistung
- Art. 6 Zuständigkeit
- Art. 7 Verfahren
- Art. 8 Übergangsvorschrift
- Art. 9 Inkrafttreten
Bayerisches Blindengeldgesetz
(BayBlindG)
vom 7. April 1995
Gültig ab 01.04.1995
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.7.2011, gültig ab 01.08.2011
(1) Blinde Menschen erhalten auf Antrag, soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern haben oder soweit die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl L 166 S. 1, ber. ABl L 200 S. 1, 2007 ABl L 204 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung dies vorsieht, zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen ein monatliches Blindengeld.
(2) Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind gelten auch Personen,
- deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt
- bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad bestehen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleichzuachten sind.
Vorübergehende Sehstörungen sind nicht zu berücksichtigen. 4 Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.
| zum Inhalt|
(1) Das Blindengeld wird monatlich in Höhe von 85 v. H. des in § 72 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrags gezahlt; ein nicht auf volle Euro errechneter Betrag ist von 0,50 € an aufzurunden und im Übrigen abzurunden.
(2) Blinde Menschen, die sich in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befinden, erhalten die Hälfte des Betrags nach Absatz 1, wenn
- die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden oder
- sie Mittel einer privaten Pflegeversicherung im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Anspruch nehmen.
Das gilt vom ersten Tag des übernächsten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts.
(3) 1Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird Blindengeld in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrags nach Absatz 1 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert. 2 Der Betrag nach Absatz 2 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
| zum Inhalt|
(1) Keinen Anspruch nach diesem Gesetz haben Personen, die Leistungen wegen Blindheit
- nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
- aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
- aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge sowie
- nach einer den Nrn. 1 bis 3 entsprechenden ausländischen Rechtsvorschrift wegen Blindheit
erhalten.
(2) Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung soweit blinde Menschen ergänzende Blindenhilfe nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes erhalten.
| zum Inhalt|
(1) Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch bei häuslicher Pflege werden auf das Blindengeld angerechnet. 2 Bei Pflegebedürftigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI
(Pflegestufe I) werden 60 v.H. des Betrags nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI angerechnet, in den übrigen Fällen (Pflegestufe II und III) 40 v.H. des Betrags nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI. 3 Besteht der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege nicht für den vollen Kalendermonat, gilt § 37 Abs. 2 SGB XI entsprechend.
(2) Erhalten Berechtigte Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch aus einer privaten Pflegeversicherung, wird an Stelle des Betrags nach Art. 2 Abs. 1 der Betrag gezahlt, der sich durch die Anwendung des Absatzes 1 ergibt. 2 Leistungen, die blinden Menschen wegen Pflegebedürftigkeit nach sonstigen inländischen oder nach ausländischen Rechtsvorschriften zustehen, werden auf das Blindengeld wie das Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI mit 60 v.H. angerechnet.
(3) Leistungen, die blinde Menschen zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen nach sonstigen inländischen oder nach ausländischen Rechtsvorschriften erhalten, werden auf das Blindengeld angerechnet.
| zum Inhalt|
(1) Der Antrag auf Blindengeld kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.
(2) Der Anspruch auf Blindengeld entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen, frühestens mit dem ersten Tag des Antragsmonats; das Blindengeld wird monatlich im Voraus gezahlt. 2 Der Anspruch auf Blindengeld entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.
| zum Inhalt|
Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
| zum Inhalt|
(1) Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) finden Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält. 2 Abweichend von § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von vier Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden.
(2) § 118 Abs. 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(3) Für Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. 2 Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1.
| zum Inhalt|
Erhalten Blinde Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung eines Pflegegeldes an Zivilblinde oder haben sie diese beantragt, ist ein Antrag nach diesem Gesetz entbehrlich.
| zum Inhalt|
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1995 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Gewährung eines Pflegegeldes an Zivilblinde in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1989 (GVBl S. 21, BayRS 2170-6-A) außer Kraft.


