2023 Wegweiser für Menschen mit Behinderung

Sind die einem behinderten Menschen aus der Behinderung entstandenen tatsächlichen Aufwendungen nach Abzug der zumutbaren Belastung höher als die Pauschbeträge, so können an Stelle der Pauschbeträge die nachgewiesenen Aufwendungen, die unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuermin dernd geltend gemacht werden. Pauschbetrag für Pflegepersonen (§ 33b Abs. 6 EStG) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag). Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen per sönlich durchführt. Bis zum Veranlagungszeitraum 2020 gab es einen Pflegepauschbetrag von jährlich 924 Euro nur, wenn die gepflegte Person hilflos (Behindertenausweis mit Merkzeichen „H“), blind oder schwerstpfle gebedürftig war (Pflegegrad 4 oder 5). Die Höhe des Pflegepauschbetrags beläuft sich für die Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 nun bei Pflegegrad 2 auf 600 Euro, bei Pflegegrad 3 auf 1.100 Euro und bei den Pflegegraden 4 und 5 oder bei Vorliegen von Hilflosigkeit auf 1.800 Euro im Jahr. Sind die tatsächlichen Aufwendungen – nach Berücksichtigung der zumut baren Belastung – höher, so können diese als allgemeine außergewöhnli che Belastung nach § 33 EStG beansprucht werden. Fahrtkosten-Pauschbetrag (§ 33 Abs. 2a EStG) Behinderungsbedingt entstandene Fahrtkosten können als außergewöhnli che Belastung nach § 33 Abs. 2a EStG geltend gemacht werden. Bis zum Veranlagungszeitraum 2020 waren die Fahrten dem Finanzamt einzeln nachzuweisen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 ist dies nicht mehr erforderlich, sondern die Fahrtkosten können ohne Einzelnachweis pau schal angesetzt werden. Einen Fahrkostenpauschbetrag können 1. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 - - - - - - - - 26 -

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