Elterngeld
Häufige Fragen
- Nach welchem Erwerbseinkommen berechnet sich das Elterngeld?
- Erhöht sich das Elterngeld bei einem geringen (Netto)Erwerbseinkommen?
- Werden vor der Geburt des Kindes bezogene Entgeltersatzleistungen für die Leistungsbemessung herangezogen?
- Aus welchem Zeitraum wird Einkommen für die Berechnung des Elterngeldes herangezogen?
- Bleiben Monate mit Elternzeit - ohne Bezug von Elterngeld - bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt?
- Wird das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?
Nach welchem Erwerbseinkommen berechnet sich das Elterngeld?
Bemessungsgrundlage für die Berechnung ist das (Netto)Erwerbseinkommen der berechtigten Person in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes (im Falle des Mutterschutzes zwölf Monate vor dem Beginn der Mutterschutzfrist).
Maßgeblich sind die positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte aus
- nichtselbständiger Arbeit
- selbständiger Arbeit
- Gewerbebetrieb
- Land- und Forstwirtschaft
Bei der Elterngeldberechnung wird Einkommen berücksichtigt, das in Deutschland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen oder in der Schweiz versteuert wird. Einnahmen, die in anderen Saaten zu versteuern sind, werden nicht als Einkommen berücksichtigt.
Das heranzuziehende (Netto)Erwerbseinkommen wird eigenständig berechnet und im Durchschnitt ermittelt. Es ist nicht identisch mit dem steuerrechtlichen Nettoeinkommen. Steuerfreie und sonstige Bezüge (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien) bleiben unberücksichtigt.
Die monatlichen (Netto)Erwerbseinkommen werden zusammengezählt und anschließend durch zwölf geteilt. Sind im Zwölf-Monatszeitraum Monate ohne Erwerbseinkommen vorhanden, werden diese mitgezählt. Dadurch verringert sich das Durchschnittseinkommen entsprechend.
Bei nichtselbständiger Arbeit wird das monatliche (Netto)Erwerbseinkommen wie folgt ermittelt:
Monatliches Brutto-Einkommen
abzgl. steuerfreie Bezüge
abzgl. Einmalzahlungen
abzgl. hierauf entfallende Steuern
abzgl. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
abzgl. Werbungskostenpauschale
= zu berücksichtigendes Netto-Einkommen
Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft werden vom Gewinn i.d.R. aus dem Veranlagungszeitraum vor der Geburt die hierauf entfallenden Steuern und eventuelle Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgezogen und durch zwölf geteilt.
Das Elterngeld wird grundsätzlich in Höhe von 67% des durchschnittlichen monatlichen (Netto)Erwerbseinkommen gewährt. Ab einem durchschnittlichen (Netto)Erwerbseinkommen von mehr als 1.200 Euro sinkt die Ersatzrate schrittweise von 67% auf 65%.
Erhöht sich das Elterngeld bei einem geringen (Netto)Erwerbseinkommen?
War das maßgebliche (Netto)Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes geringer als monatlich 1.000 Euro, wird der ursprüngliche Prozentsatz von 67% im Einzelfall auf bis zu 100% angehoben. Dabei wird vom ermittelten Differenzbetrag (1.000 Euro minus tatsächliches (Netto)Erwerbseinkommen) der Prozentsatz für je zwei Euro um 0,1 Prozentpunkte erhöht.
Beispiel:
(Netto)Erwerbseinkommen vor der Geburt 600 Euro. Differenz somit 400 Euro (1.000 - 600) : 2 x 0,1 = 20 Prozent. Der ursprüngliche Prozentsatz von 67% wird in diesem Fall auf 87% erhöht, das Elterngeld beträgt statt 402 Euro dann 522 Euro.
Werden vor der Geburt des Kindes bezogene Entgeltersatzleistungen für die Leistungsbemessung herangezogen?
Nein, es kann nur Erwerbseinkommen berücksichtigt werden. Das Bundessozialgericht hat mit seinen Urteilen vom 17.02.2011 (B 10 EG 21/09 R, B 10 EG 20/09 R, B 10 EG 17/09 R) entschieden, dass Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Streikgeld nicht als zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des Elterngeldes zu werten sind.
Aus welchem Zeitraum wird Einkommen für die Berechnung des Elterngeldes herangezogen?
Für die Berechnung des Elterngeldes ist grundsätzlich das Erwerbseinkommen aus den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes maßgeblich ( Bemessungszeitraum ).
Kalendermonate in denen die berechtigte Person
- Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,
- Elterngeld für ein älteres Kind -ohne verlängerte Auszahlungszeiträume- bezogen hat,
- wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung ein geringeres Einkommen erzielt hat (Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes stehen Zeiträumen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung gleich, wenn sie nicht bereits aufgrund des Bezugs von Mutterschaftsgeld unberücksichtigt geblieben sind),
- Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach Maßgabe des Zivildienstgesetzes geleistet hat, wenn dadurch Erwerbseinkommen ganz oder teilweise weggefallen ist
bleiben jedoch i.d.R. unberücksichtigt. Der Bemessungszeitraum verschiebt sich um die Zahl der nicht zu berücksichtigenden Monate in die Vergangenheit.
Sollte sich dies ausnahmsweise nachteilig auswirken, kann hierauf verzichtet werden. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Elterngeldstelle.
Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit gilt bei durchgängiger Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und im steuerlichen Veranlagungszeitraum der Gewinn aus dem Steuerjahr vor der Geburt.
Bleiben Monate mit Elternzeit - ohne Bezug von Elterngeld - bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt?
Elternzeit für ein älteres Kind ohne Bezug von Elterngeld führt nicht zur Änderung des Bemessungszeitraums für ein jüngeres Kind.
Dies wurde zwischenzeitlich durch die beiden Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 19. Februar 2009 (Az. B 10 EG 1/08 R und B 10 EG 2/08 R) bestätigt.
Wird das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?
Das ab der Geburt des Kindes laufend zu zahlende Mutterschaftsgeld (Gleiches gilt für den Arbeitgeberzuschuss sowie für Dienst- und Anwärterbezüge) wird auf das Elterngeld angerechnet. Auch vergleichbare Leistungen, die im Ausland in Anspruch genommen werden (können), werden angerechnet. Beim Vater erfolgt keine Anrechnung des Mutterschaftsgeldes, auch wenn er Elterngeld in den ersten zwei Lebensmonaten des Kindes in Anspruch nimmt.
Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld gelten als Monate mit Elterngeldbezug und reduzieren insoweit die Zahl der Bezugsmonate.





