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HomeElterngeldHäufige Fragen zum Elterngeld Fragen zum Bezugszeitraum

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Elterngeld







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Elterngeld
Häufige Fragen

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auf dieser Seite:

Für welchen Zeitraum wird Elterngeld gezahlt?

Elterngeld kann vom Tag der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. Die Bezugszeit des Elterngeldes muss für einen Elternteil mindestens zwei und kann längstens zwölf Lebensmonate betragen. Anspruch auf zwei weitere Monate (Partnermonate) besteht nur dann, wenn der Partner ebenfalls für diesen Zeitraum auf eine vor der Geburt des Kindes ausgeübte Tätigkeit verzichtet oder zumindest auf nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats reduziert. Weiter muss sich insgesamt für mindestens zwei Monate das Einkommen aus Erwerbstätigkeit mindern. Unerheblich ist dabei, bei welchem Elternteil die Einkommensminderung eintritt.

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Wie lange können Alleinerziehende Elterngeld erhalten?

Ein Elternteil allein hat Anspruch auf 14 Monatsbeträge, wenn

  • ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder mit einstweiliger Anordnung vorläufig übertragen worden ist (Nachweis oder Erklärung ist hierzu erforderlich),
  • er vor der Geburt erwerbstätig war, diese Erwerbstätigkeit während des Bezugs des Elterngeldes unterbricht oder einschränkt und sich ein Elterngeldanspruch (Ersatz des dadurch weggefallenen Erwerbseinkommens) ergibt und
  • er und das Kind nicht zusammen mit dem anderen Elternteil des Kindes in einer gemeinsamen Wohnung leben.

Spätere Änderungen des alleinigen Sorgerechts können zu einer Verkürzung des Anspruchs führen und sind mitzuteilen.
 

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Kann der Bezugszeitraum nachträglich noch geändert werden?

Die im Antrag getroffene Entscheidung kann bis zum Ende des Bezugszeitraumes ohne Angabe von Gründen einmal geändert werden, soweit die Monatsbeträge noch nicht ausgezahlt wurden.

Eine zusätzliche Änderung ist nur in Fällen besonderer Härte bis zum Ende des Bezugszeitraums möglich, insbesondere bei

  • Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder Kindes
    oder
  • erheblicher Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Eltern.

Die Änderung ist hier unabhängig davon, ob die Monatsbeträge bereits ausgezahlt wurden.
Eine rückwirkende Zahlung ist immer auf drei Monatsbeträge vor Beginn des Lebensmonats des Kindes, in dem der schriftliche Änderungsantrag auf Elterngeld eingegangen ist, begrenzt. Ein ausführliches Beispiel hierzu findet sich unter der Frage "Welche Fristen sind für die Antragstellung zu beachten?"

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Welche Voraussetzungen müssen für die Partnermonate erfüllt sein?

  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (Ausnahme: Grenzgänger)
  • Gemeinsamer Haushalt
  • Betreuung und Erziehung des Kindes
  • Keine volle Erwerbstätigkeit (zulässig sind bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats)
  • Minderung des Erwerbseinkommens im Vergleich zum Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes bei einem Elternteil
  • Einhalten der Einkommensgrenze im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes

Nicht erforderlich ist die Inanspruchnahme von Elternzeit!

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Wann müssen die Partnermonate genommen werden?

Wann und in welchem Umfang die Partnermonate beansprucht werden, entscheiden Sie selbst. Die Eltern können die zwölf oder 14 Monatsbeträge, auf die sie Anspruch haben, nicht nur abwechselnd, sondern auch gleichzeitig nehmen.

Beispiel: Wenn beide Elternteile vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren und beide gleichzeitig die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, können die 14 Monatsbeträge wie folgt aufgeteilt werden:

  • nacheinander:
    Der erste Elternteil beansprucht zehn Monatsbeträge, der zweite im Anschluss daran weitere vier Monatsbeträge.
     
  • gleichzeitig:
    Variante 1
    Der erste Elternteil beansprucht zwölf Monatsbeträge, der zweite Elternteil zwei Monatsbeträge für den ersten und zweiten Lebensmonat des Kindes.
    Variante 2
    Jeder Elternteil beansprucht sieben Monatsbeträge. Bei dieser Variante endet die Elterngeldzahlung nach sieben Monaten.

Dabei ist zu beachten, dass Monate, in denen die Mutter Mutterschaftsgeld und eventuell einen Arbeitgeberzuschuss oder vergleichbare Leistungen erhält, bei ihr als Lebensmonate mit Elterngeldbezug gelten.

Die Entscheidung über die Aufteilung der Bezugszeiträume ist im Übrigen verbindlich. Eine spätere Änderung ist nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen (besondere Härte) möglich.

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Wie wirkt sich das Mutterschaftsgeld auf den Bezugszeitraum aus?

Monate in denen die Mutter Mutterschaftsgeld bezieht, gelten bei ihr als Monate mit Elterngeldbezug. Erhält sie in zwei Lebensmonaten Mutterschaftsgeld, kann sie daher Elterngeld nur noch für zehn Monate beanspruchen. Es wird ihr aber empfohlen, Elterngeld auch für die Zeit des Mutterschaftsgeldbezugs zu beantragen, da sich evtl. Restzahlungen in den Monaten mit Mutterschaftsgeldbezug ergeben können.

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Zentrum Bayern Familie und Soziales
Z-Team IX 1


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