Elterngeld
Häufige Fragen
Wirkt sich das Elterngeld bei der Steuer aus?
Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der auf das steuerpflichtige Einkommen anzuwendende Steuersatz wird unter fiktiver Berücksichtigung des Elterngeldes ermittelt und dann auf das steuerpflichtige Einkommen (ohne Elterngeld) angewandt.
Die Daten über das in einem Kalenderjahr gezahlte Elterngeld werden bis 28.02. des Folgejahres per Datenfernübertragung direkt an das Finanzamt übermittelt. Die Elterngeldempfänger erhalten grundsätzlich keine Bescheinigung in Papierform.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung des Progressionsvorbehaltes:
| Betrag | |
|---|---|
| Zu versteuerndes Einkommen | 29.000 Euro |
| Elterngeld im Kalenderjahr 2013 | 3.890 Euro |
| Summe (=fiktives zu versteuerndes Einkommen) | 32.890 Euro |
| Splittingtarif *) | Grundtarif | |
|---|---|---|
| Einkommensteuer auf fiktives zu versteuerndes Einkommen | 3.648 Euro | 6.633 Euro |
| Progressionssteuersatz (Einkommensteuer * 100 / 32.890) | 11,0915 % | 20,1672 % |
| Einkommensteuer (Progressionssteuersatz angewandt auf das zu versteuernde Einkommen von 29.000 Euro) |
3.216 Euro | 5.848 Euro |
*) Der Splittingtarif ist nur anzuwenden bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Unter www.finanzamt.bayern.de/Service/Berechnungsprogramme/Progressionsvorbehalt/rechner.asp können Sie die betragsmäßige und prozentuale steuerliche Belastung infolge des Progressionsvorbehalts individuell ermitteln.




