Elterngeld
Häufige Fragen
bei anderen Sozialleistungen |
- Wird das Elterngeld bei anderen Sozialleistungen angerechnet?
- Kann ein Freibetrag bei der Anrechung des Elterngeldes gewährt werden?
Wird das Elterngeld bei anderen Sozialleistungen angerechnet?
Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder bleiben grundsätzlich bis zu einer Höhe von mtl. 300 Euro bei der Berechnung anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen unberücksichtigt. Das gleiche gilt für Leistungen die bereits auf das Elterngeld angerechnet wurden. Bis zu einem Betrag von mtl. 300 Euro darf das Elterngeld auch nicht zur Ablehnung einer Ermessensleistung herangezogen werden.
Ausnahme:
Beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV), bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag wird das Elterngeld grundsätzlich vollständig, also auch in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro, als Einkommen angerechnet.
Kann ein Freibetrag bei der Anrechung des Elterngeldes gewährt werden?
Einen Elterngeldfreibetrag erhalten alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem durchschnittlichen monatlichen (Netto)Einkommen vor der Geburt des Kindes, beträgt jedoch höchstens 300 Euro. In Höhe des Freibetrages bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei und steht damit zusätzlich zu diesen Leistungen zur Verfügung.
Beispiel:
Das durchschnittliche (Netto)Erwerbseinkommen -z.B. aus Minijob- beträgt im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor Geburt des Kindes 160 Euro. Elterngeld steht in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro zu. Der Elterngeldfreibetrag beträgt somit 160 Euro. Die Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II wäre auf 140 Euro vermindert.
Bitte beachten Sie, dass es von Vorteil sein kann, wenn Sie die zur Feststellung des (Netto)Erwerbseinkommens notwendigen Unterlagen bereits bei der Antragstellung zum Elterngeld vorlegen.





