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Elterngeld







Elterngeld
Häufige Fragen

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auf dieser Seite:

Wann und wie wird Elterngeld gezahlt?

Das Elterngeld wird im Laufe des (Lebens-)Monats gezahlt, für den es bestimmt ist. Auf Antrag kann der zustehende Monatsbetrag jeweils in zwei halben Monatsbeträgen bei doppelter Laufzeit ausgezahlt werden.

Beispiel:
Eine vor der Geburt des Kindes erwerbstätige Antragstellerin hat für zwölf Lebensmonate Anspruch auf 800 Euro Elterngeld. Im Fall einer Halbierung der Monatsbeträge verringert sich der Auszahlungsbetrag auf 400 Euro und wird für die Dauer von 24 Monaten gezahlt. Zu beachten ist bei dieser Auszahlungsvariante, dass sich dies möglicherweise auf die Höhe des Steuersatzes des jeweiligen Kalenderjahres auswirken (Progressionsvorbehalt des § 32b des Einkommensteuergesetzes) kann.

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Wann wird Elterngeld nur vorläufig gezahlt?

Das Elterngeld wird vorläufig gezahlt, wenn das vor der Geburt erzielte Einkommen nicht abschließend ermittelt werden kann (z.B. wenn Gewinneinkünfte zu berücksichtigen sind und der maßgebliche Steuerbescheid noch nicht vorliegt) oder wenn im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen erzielt wird. Ergibt die endgültige Feststellung Abweichungen zum vorläufig bewilligten Elterngeld, werden zu wenig erbrachte Leistungen nachgezahlt, zu viel gezahltes Elterngeld ist zurückzuerstatten.

Liegen die Steuerbescheide für das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes noch nicht vor und wird die Jahreseinkommensgrenze von 500.000 Euro für Elternpaare und 250.000 Euro für Alleinerziehende möglicherweise überschritten (d.h., das Überschreiten kann nicht ausgeschlossen werden), wird das Elterngeld vorläufig bewilligt (§ 8 Abs. 3 Satz 2 BEEG). Über den endgültigen Anspruch wird nach Vorlage der/des Steuerbescheide/s entschieden. Bitte übersenden Sie die/den Steuerbescheid/e nach Erhalt schnellstmöglich an die zuständige Regionalstelle. Ergibt die endgültige Feststellung, dass kein Anspruch auf Elterngeld bestanden hat, ist das vorläufig gezahlte Elterngeld zurückzuerstatten.

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Kann das Elterngeld gepfändet werden?

Das Elterngeld ist bis zur Höhe des Mindestbetrages (300,00 Euro) nicht pfändbar.

Wird aber das Konto gepfändet, auf das das Elterngeld überwiesen wird, ist zu beachten:

Wird das Elterngeld auf ein Pfändungsschutzkonto überwiesen, ist es nicht im pfändungsfreien Betrag enthalten. Damit ist es bei einer Kontopfändung nicht geschützt. Eine entsprechende Erhöhung des pfändungsfreien Betrages kann jedoch z.B. beim zuständigen Vollstreckungsgericht erwirkt werden.

Bei einem herkömmlichen Konto ist das Elterngeld nicht vor dem Zugriff des Gläubigers geschützt.

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