Bayerisches Landeserziehungsgeld
Liebe Eltern,
Bayern zahlt als eines von vier Bundesländern bereits seit 1989 ein eigenes einkommensabhängiges Landeserziehungsgeld. Das Bayerische Landeserziehungsgeld will Ihnen die Entscheidung erleichtern, ob Sie nach dem Elterngeld sofort wieder arbeiten oder Ihr Kind noch einige Zeit überwiegend selbst betreuen wollen.
Das Landeserziehungsgeld darf nicht auf Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, auch Hartz IV genannt), dem SGB XII (Sozialhilfe) oder dem § 6a Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag) angerechnet werden.
Das Landeserziehungsgeld schließt sich unmittelbar an das Elterngeld an. Als Anschlussleistung beginnt der Anspruch zwingend nach dem Lebensmonat, für den letztmals Elterngeld für beide Elternteile gezahlt wurde.
Im Gegensatz zum Landeserziehungsgeld für Geburten vor dem 01.01.2007 ist das Landeserziehungsgeld
nicht mehr an das dritte Lebensjahr des Kindes gebunden.
In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie um eine rechtzeitige Antragstellung.
Voraussetzung für den Bezug von Landeserziehungsgeld ist der Nachweis über die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung U 6 (10. bis 12. Lebensmonat), bei Leistungsbeginn ab dem 25. Lebensmonat die Früherkennungsuntersuchung U 7 (21. bis 24. Lebensmonat).
Nähere Erläuterungen finden Sie unter der Rubrik
Landeserziehungsgeld von A bis Z
und in unserem
Infoblatt.
Für telefonische Auskünfte stehen Ihnen die
Regionalstellen des Zentrums Bayern Familie und Soziales
gerne zur Verfügung.
Ihr
Zentrum Bayern
Familie und Soziales



