Bayerisches Landeserziehungsgeld
Landeserziehungsgeld von A-Z
Allgemeine Fragen zur Erwerbstätigkeit
- Hat eine Beschäftigung auf der so genannten 400-Euro-Basis Auswirkungen auf den Landeserziehungsgeldanspruch?
- Kann ich während des Landeserziehungsgeldbezugs arbeiten?
- Welche Erwerbstätigkeit schließt den Anspruch auf Landeserziehungsgeld aus?
Hat eine Beschäftigung auf der so genannten 400-Euro-Basis Auswirkungen auf den Landeserziehungsgeldanspruch?
Nein, wenn die Einkünfte hieraus vom Arbeitgeber pauschal nach §§ 40 bis 40a Einkommensteuergesetz (EStG) versteuert werden können und die Arbeitszeit von 30 Wochenstunden nicht überschritten wird.
Kann ich während des Landeserziehungsgeldbezugs arbeiten?
Ja, das ist grundsätzlich möglich mit höchstens 30 Wochenstunden. Für Lehrer/innen und Auszubildende gilt eine Sonderregelung. Die Tätigkeit kann sich jedoch auf die Höhe des Landeserziehungsgeldanspruchs auswirken.
- Eine Tätigkeit auf sog. 400-Euro-Basis wirkt sich auf die Höhe des Landeserziehungsgeldes nicht aus, wenn das Einkommen vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden kann.
- Eine sonstige zulässige Tätigkeit hat zur Folge, dass das Einkommen des/der Antragstellers/in, das während des Landeserziehungsgeldbezugs erzielt wird, bei der Berechnung des Landeserziehungsgeldes mit berücksichtigt wird und das Landeserziehungsgeld damit evtl. gekürzt wird oder ganz wegfällt.
Hinweis:
Die für Sie möglichen Auswirkungen sollten Sie bei Ihrer zuständigen Landeserziehungsgeldstelle rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme abklären.
Grundsätzlich ist jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - auch nur geringfügige - der zuständigen Landeserziehungsgeldstelle unverzüglich mitzuteilen.
Welche Erwerbstätigkeit schließt den Anspruch auf Landeserziehungsgeld aus?
Als volle und damit den Anspruch auf Zahlung von Landeserziehungsgeld ausschließende Erwerbstätigkeit gilt eine Beschäftigung bzw. Tätigkeit, die mehr als 30 Wochenstunden umfasst (bei Lehrer/innen gilt eine Sonderregelung).
Eine Beschäftigung zur Berufsbildung steht, unabhängig vom zeitlichen Umfang, dem Anspruch auf Landeserziehungsgeld nicht entgegen. Die Betreuung und Erziehung des Kindes durch die berechtigte Person muss jedoch weiterhin gewährleistet sein.




