Bayerisches Landeserziehungsgeld
Landeserziehungsgeld von A-Z
Fragen zu den Anspruchsvoraussetzungen
- Wie hoch ist das Bayerische Landeserziehungsgeld?
- Welche Einkommensgrenzen gelten für das Landeserziehungsgeld?
- Wie bestimmt sich die Einkommensgrenze für das Landeserziehungsgeld?
- Für welche Kinder werden Erhöhungsbeträge für die Einkommensgrenze berücksichtigt?
- Welches Einkommen wird angerechnet?
- Was sind steuerpflichtige Einkünfte?
- Welche Entgeltersatzleistungen sind zu berücksichtigen?
- Welche Absetzungen werden vom errechneten Einkommen abgezogen?
- Wie errechnet sich das monatliche Landeserziehungsgeld?
- Wie errechnet sich das Landeserziehungsgeld bei Mehrlingen?
- Welche Einkünfte werden berücksichtigt, wenn während des Bezugs von Landeserziehungsgeld keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird?
- Welche Einkünfte werden nicht angerechnet?
- In welcher Höhe steht mir Landeserziehungsgeld zu?
Wie hoch ist das Bayerische Landeserziehungsgeld?
Das Landeserziehungsgeld wird maximal
- für das erste Kind für sechs Monate
- ab dem zweiten Kind für zwölf Monate
und längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gezahlt .
Das monatliche Landeserziehungsgeld beträgt höchstens
- für das erste Kind 150 Euro
- ab dem zweiten Kind 200 Euro
- ab dem dritten Kind 300 Euro
und ist einkommensabhängig.
Welche Einkommensgrenzen gelten für das Landeserziehungsgeld?
| - | Für Geburten bis 31.03.2008 | Für Geburten ab 01.04.2008 |
|---|---|---|
| Ehepaare, Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft und Lebenspartner | 16.500 Euro | 25.000 Euro |
| Alle anderen berechtigten Personen (Alleinerziehende) | 13.500 Euro | 22.000 Euro |
| Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um | 3.140 Euro | 3.140 Euro |
Übersteigt das anzurechnende Einkommen die entsprechende Einkommensgrenze, wird das Landeserziehungsgeld gemindert oder entfällt ganz.
Wie bestimmt sich die Einkommensgrenze für das Landeserziehungsgeld?
Die Höhe der jeweiligen Einkommensgrenze orientiert sich am Familienstand und eventuellen Erhöhungsbeträgen für weitere Kinder. Entscheidend hierfür sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Beispiel:
Ein Ehepaar stellt Antrag auf Landeserziehungsgeld für das zweite Kind:
Der Freibetrag nach Art. 5 Abs. 2 BayLErzGG für Verheiratet beträgt 25.000,00 Euro
er erhöht sich für das erste Kind um 3.140,00 Euro
Die Einkommensgrenze liegt somit bei 28.140,00 Euro
Für welche Kinder werden Erhöhungsbeträge für die Einkommensgrenze berücksichtigt?
Die Einkommensgrenzen erhöhen sich um 3.140 Euro für jedes weitere Kind, für das entweder Sie oder Ihr nicht dauernd getrennt lebender (Ehe)Partner bzw. Lebenspartner
- Kindergeld oder vergleichbare Leistungen (z.B. Kinderzulage, Kinderzuschuss) erhalten oder
- Kindergeld nur deswegen nicht gezahlt wird, weil für das Kind eine andere vergleichbare Leistung gewährt wird, die das Kindergeld ausschließt.
Das Kind, für das Landeserziehungsgeld beantragt wird, kann nicht mit einem zusätzlichen Erhöhungsbetrag berücksichtigt werden.
Welches Einkommen wird angerechnet?
Grundsätzlich ist das Einkommen der berechtigten Person und ihres (Ehe)Partners aus dem Kalenderjahr der Geburt des Kindes maßgeblich.
Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz ( EStG) der berechtigten Person und ihres (Ehe)Partners/Lebenspartners abzüglich 24 vom Hundert der Einkünfte als Pauschale für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bzw. 19 vom Hundert der Einkünfte bei Beamten, Soldaten etc. zuzüglich etwaiger Entgeltersatzleistungen.
Für Erwerbseinkommen und Entgeltersatzleistungen der berichtigten Person gelten abweichende Regelungen.
Weitere Informationen hierzu werden unter der Frage " Welche Einkünfte werden berücksichtigt, wenn während des Bezugs von Landeserziehungsgeld keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird?" erläutert .
Was sind steuerpflichtige Einkünfte?
- Steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 2 EStG sind:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abzüglich der Werbungskosten nach § 9 EStG (mindestens in Höhe des Pauschbetrages nach § 9a EStG – derzeit 920 Euro)
- Gewinneinkünfte (aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG
- Auch Einkünfte, die allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, fließen in die Berechnung ein.
- Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten sowie zwischen den Einkünften der (Ehe)Partner ist nicht möglich.
Welche Entgeltersatzleistungen sind zu berücksichtigen?
- Elterngeld für ein anderes Kind
- Arbeitslosengeld (nicht Arbeitslosengeld II)
- Krankengeld
- Verletztengeld
- Kurzarbeitergeld
- Insolvenzgeld
- Versorgungskrankengeld
- aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte vergleichbare Entgeltersatzleistungen
u.s.w.
Welche Absetzungen werden vom errechneten Einkommen abgezogen?
Von der Summe der positiven Einkünfte werden folgende Absetzungen vorgenommen:
- 24 vom Hundert der ermittelten Einkünfte bzw. 19 vom Hundert bei Beamten, Soldaten etc.; diese Minderung erfolgt jedoch nicht bei Entgeltersatzleistungen,
- Unterhaltsleistungen an Kinder, für die die Einkommensgrenze nicht um 3.140 Euro erhöht werden kann (siehe "Für welche Kinder werden Erhöhungsbeträge für die Einkommensgrenze berücksichtigt? "), bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch Vereinbarung festgelegten Betrag und an sonstige Personen, soweit die Leistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden (an Eltern, geschiedene Ehegatten etc.),
- Pauschbetrag entsprechend § 33b Abs. 1 bis 3 EStG wegen der Behinderung eines Kindes, für das die Eltern Kindergeld erhalten oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 EStG oder des § 4 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz erhalten würden, oder wegen der Behinderung der berechtigten Person, ihres Ehegatten, ihres Lebenspartners oder – bei eheähnlicher Gemeinschaft – des anderen Elternteils.
Wie errechnet sich das monatliche Landeserziehungsgeld?
Die Einkommensgrenze wird mit dem ermittelten Einkommen verglichen. Vom übersteigenden Einkommen werden beim
- ersten Kind fünf vom Hundert
- zweiten Kind sechs vom Hundert
- dritten und jedem weiteren Kind sieben vom Hundert
auf das Landeserziehungsgeld angerechnet.
Errechnet sich dabei ein Landeserziehungsgeldbetrag von weniger als 10 Euro, wird Landeserziehungsgeld nicht gezahlt.
Beispiel:
| - | Berechnung |
|---|---|
| zu berücksichtigendes Familieneinkommen | 26.500,80 Euro |
| abzgl. Freibetrag Art. 5 Abs. 2 BayLErzGG | 25.000,00 Euro |
| übersteigender Betrag | 1.500,80 Euro |
| volles Landeserziehungsgeld erstes Kind | 150,00 Euro |
| abzgl. 5% von 1.500,80 Euro | 75,04 Euro |
| verbleiben | 74,96 Euro |
| zustehendes Landeserziehungsgeld, gerundet | 75,00 Euro |
Wie errechnet sich das Landeserziehungsgeld bei Mehrlingen?
Bei Mehrlingsgeburten besteht für jedes Kind ein Anspruch auf Landeserziehungsgeld. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der Mehrlinge (z.B. Zwillinge, keine weiteren Geschwister: jeweils zwölf Monate x 200,00 Euro möglich).
Welche Einkünfte werden berücksichtigt, wenn während des Bezugs von Landeserziehungsgeld keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird?
Das im Kalenderjahr der Geburt des Kindes erzielte Erwerbseinkommen der berechtigten Person wird bei der Ermittlung des Familieneinkommens nicht berücksichtigt, wenn sie während des Bezugs von Landeserziehungsgeld keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Wird während des Bezugs von Landeserziehungsgeld eine zulässige Erwerbstätigkeit ausgeübt oder aufgenommen, werden die daraus resultierenden Einkünfte grundsätzlich angerechnet.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum Landeserziehungsgeld kann damit zu einer Neuberechnung und zu einer Kürzung oder zum Wegfall des Landeserziehungsgeldes führen.
Erhält die berechtigte Person während des Bezugs von Landeserziehungsgeld Entgeltersatzleistungen, werden diese als Einkommen berücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben dagegen Entgeltersatzleistungen aus dem Kalenderjahr der Geburt des Kindes.
Welche Einkünfte werden nicht angerechnet?
- Einkünfte, die gem. §§ 40 bis 40 b EStG pauschal versteuert werden können (z.B. Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung)
- Zahlungen nach dem BAFöG, steuerfreie Stipendien, Sozialhilfe, Sozialgeld, Wohngeld, Arbeitslosengeld II, Wintergeld
In welcher Höhe steht mir Landeserziehungsgeld zu?
Mit dem Landeserziehungsgeld-Rechner können Sie sich die Höhe des Landeserziehungsgeldes unverbindlich berechnen lassen.





