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Landeserziehungsgeld



Landeserziehungsgeld für ausländische Mitbürger: neue Gerichtsentscheidung






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Bayerisches Landeserziehungsgeld
Landeserziehungsgeld von A-Z

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Fragen zu verschiedenen Themen

Erhalten ausländische Staatsangehörige Landeserziehungsgeld?

EU-/EWR-Bürger sowie ausländische Staatsangehörige, die aufgrund völkerrechtlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Abkommen mit Drittstaaten EU-/EWR-Bürgern gleichgestellt sind (z. B. Algerier, Marokkaner, Tunesier und Türken), erhalten Landeserziehungsgeld.

Andere ausländische Staatsangehörige können ebenfalls einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld haben. Dieser hängt u.a. von der bis zum 31.08.2012 zu erlassenden Neuregelung ab (nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.02.2012 - 1 BvL 14/07 ist die bisherige Regelung verfassungswidrig). Eine vorsorgliche Antragstellung wird daher empfohlen.

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Unter welchen Voraussetzungen kann das Landeserziehungsgeld neu berechnet werden?

  • Verringerung des Einkommens um mindestens 20 v.H. im Bezugszeitraum des Landeserziehungsgeldes oder
  • Geburt eines weiteren Kindes; hier Gewährung eines (weiteren) Erhöhungsbetrages oder
  • Feststellung eines Behindertenpauschbetrages für ein Kind oder einen Elternteil.
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Bin ich während der Elternzeit und während des Bezugs von Landeserziehungsgeld weiterhin krankenversichert?

  • Gesetzliche Krankenversicherung:
    Ja, beitragsfrei, wenn vor der Geburt des Kindes eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Bei Arbeitslosigkeit vor der Geburt des Kindes gilt dies nur, wenn auch tatsächlich Landeserziehungsgeld bezogen wird. Errechnet sich auf Grund des Einkommens zu einem bestimmten Zeitpunkt kein Landeserziehungsgeld mehr, endet an diesem Tag die beitragsfreie Pflichtversicherung.
     
  • Private Krankenversicherung:
    Hier sind für den Fortbestand der Versicherung weiterhin Beiträge zu entrichten. Weitere Auskünfte erteilt die private Krankenversicherung.
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Was ist zu tun, wenn sich meine Bankverbindung ändert?

Eine Änderung der Kontonummer und/oder Bankleitzahl muss unverzüglich schriftlich der zuständigen Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales mitgeteilt werden, um eine lückenlose Zahlung zu gewährleisten.

Die Änderungsmitteilung muss vom Landeserziehungsgeldempfänger persönlich unterschrieben sein.

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Wer hilft bei der Beantwortung weiterer Fragen?

Sie haben trotz der Erläuterungen in unserem Infoblatt noch Fragen, dann rufen Sie uns an. Die für Sie zuständige Regionalstelle des ZBFS finden Sie unter der Adressenliste.


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