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Landeserziehungsgeld



Landeserziehungsgeld für ausländische Mitbürger: neue Gerichtsentscheidung






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Bayerisches Landeserziehungsgeld
Landeserziehungsgeld von A-Z

Bayerischen Landeserziehungsgeld von A bis Z
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Ab wann besteht Anspruch auf Landeserziehungsgeld?

Landeserziehungsgeld erhalten Sie im Anschluss an die Auszahlung des Elterngeldes, frühestens ab dem 13. Lebensmonat und längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
Das Bayerische Landeserziehungsgeld ist eine Anschlussleistung an das Elterngeld und nicht an das dritte Lebensjahr des Kindes gebunden!

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Müssen für den Anspruch auf Landeserziehungsgeld besondere Voraussetzungen erfüllt werden?

  • Ja, zwölf Monate Vorwohndauer in Bayern vor Leistungsbeginn
  • Termingerechte Durchführung der Früherkennungsuntersuchung U 6 bzw. U 7
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Wann ist die Früherkennungsuntersuchung durchzuführen?

  • U 6: im 10. bis 12. Lebensmonat des Kindes (bei Leistungsbeginn zwischen dem 13. und 24. Lebensmonat des Kindes)
  • U 7: im 21. bis 24. Lebensmonat des Kindes (bei Leistungsbeginn zwischen dem 25. und 29. Lebensmonat des Kindes)
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Was passiert, wenn die Früherkennungsuntersuchung U 6 bzw. U 7 nicht oder verspätet durchgeführt wird?

Die U 6 kann bis zum 14. Lebensmonat und die U 7 bis zum 27. Lebensmonat des Kindes nachgeholt werden. Eine spätere Nachholung ist nicht mehr möglich, der Antrag auf Landeserziehungsgeld muss in der Regel abgelehnt werden.

Nur in wenigen Ausnahmefällen - insbesondere bei längerem Krankenhausaufenthalt des Kindes - kann auf den Nachweis der Früherkennungsuntersuchung verzichtet werden.

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Welchen Nachweis muss ich für die Früherkennungsuntersuchung vorlegen?

  • Originalbescheinigung der/des (Kinder)Ärztin/Arztes (Vordruck liegt dem Antragsformular bei) oder
  • amtlich beglaubigte Kopie des Kinderuntersuchungsheftes (keine Kostenübernahme durch das ZBFS) oder
  • Vorlage des Kinder-Untersuchungsheftes bei persönlicher Vorsprache

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