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HomeEuropäischer Sozialfonds (ESF) zusätzliche betriebliche Ausbildungsstellen in der Altenpflege

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Europäischer Sozialfonds (ESF)







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Europäischer Sozialfonds
Förderung zusätzlicher Ausbildungsstellen in der Altenpflege in Bayern 2010

Als Teil der Ausbildungsinitiative "Fit for Work - 2010" der Staatsregierung sollen die Ausbildungsplatzzahlen in der Altenpflege wegen des demographischen Wandels erhöht werden.

Rechtsgrundlage der Förderung für 2010 ist die Richtlinie zur Förderung zusätzlicher Ausbildungsstellen in der Altenpflege im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) in Bayern 2010 vom 24.09.2010 Nr. III 3/7526/5/10, die u. a. folgende Fördervoraussetzungen festlegt:

  • Die Ausbildungseinrichtung muss sich in Bayern befinden.
  • Die Förderung wird auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006 als "De-minimis"-Beihilfe gewährt. Von der Förderung ausgeschlossen sind daher Antragsteller, die im laufenden Steuerjahr sowie in den beiden vorangegangenen Steuerjahren bereits "De-minimis"-Beihilfen in einem Gesamtumfang von 200.000 € erhalten haben.
  • Es muss ein zusätzlicher Ausbildungsplatz besetzt werden (mehr als im Durchschnitt der letzten 3 Jahre oder erstmalige Ausbildung).
  • Die Ausbildung darf frühestens am 01. August 2010, spätestens am 01. Januar 2011 beginnen.
  • Der/Die Auszubildende darf nicht bereits eine andere Berufsausbildung abgeschlossen haben, die zu einer mehr als 12monatigen Ausbildungszeitverkürzung führt.
  • Der/Die Auszubildende ist Schulabgänger/in des Jahres 2010 oder hat im Jahr 2010 ein im Anschluss an eine allgemeinbildende Schule begonnenes freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr abgeschlossen oder im Jahr 2010 eine aufgenommene Erstausbildung, die den Zugang zur Altenpfegeausbildung ermögicht absolviert.
    Wenn die Voraussetzungen dieses Punktes nicht vorliegen, können Ausbildungsverhältnisse gefördert werden, wenn die Auszubildenden nicht Ausbildung suchend im Senne von § 421 r des SGB III waren.
  • Der/Die Auszubildende muss beim Abschluss des Ausbildungsvertrages seinen Wohnsitz in Bayern gehabt haben.
  • Der/Die Auszubildende muss einen Schulplatz zur Ableistung des theoretischen Unterrichts nachweisen.
  • Der Zuwendungsempfänger muss an die/den Auszubildende/n mindestens 80 % der tariflichen Ausbildungsvergütung nach dem TVA-L Pflege zahlen.
  • Die Förderung beträgt in der Regel 3.000 € je zusätzlichem Ausbildungsplatz.
  • Es können grundsätzlich nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Ablauf von 3 Monaten nach dem im Berufsausbildungsvertrag genannten Beginn der Ausbildung, beim Zentrum Bayern Familie und Soziales eingehen. Die Frist beginnt jedoch frühestens mit der Veröffentlichung der Richtlinie am 28.10.2010 zu laufen.
Ende der Aufzählung

Diese Aufzählung der Fördervoraussetzungen ist nicht abschließend. Die genauen und weiteren Voraussetzungen können Sie den Förderrichtlinien im Allgemeinen Ministerialblatt ( https://www.verkuendung-bayern.de/allmbl entnehmen. Den Antrag können Sie hier downloaden.
auf Gewährung eines Zuschusses stellen Sie unter Verwendung des Vordruckes beim Zentrum Bayern Familie und Soziales, Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth.

Sie erreichen uns unter Tel. 09 21/6 05-33 88, Fax: 09 21/6 05 58-08 01 0, e-Mail: ESF


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