Fragen zur Anrechnung von Elterngeld auf andere Sozialleistungen

Wird das Elterngeld auf andere einkommensabhängige Leistungen angerechnet?

Das Elterngeld wird auf

  • Bürgergeld bzw. Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
  • Sozialhilfe
  • Kinderzuschlag

in voller Höhe angerechnet.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Berücksichtigung eines Freibetrages möglich.

Bei anderen Leistungen (beispielsweise bei Wohngeld, BAföG) wird das Elterngeld nur als Einkommen berücksichtigt, soweit es die Mindestbeträge von 300 Euro (BasisElterngeld) bzw. 150 Euro (ElterngeldPlus) überschreitet. Die Mindestbeträge sind also bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen.

Kann ein Freibetrag bei der Anrechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden?

Wurde im Bemessungszeitraum Erwerbseinkommen erzielt, wird ein Elterngeldfreibetrag gewährt. Dieser entspricht dem Elterngeld-Netto, beträgt jedoch höchstens 300 Euro monatlich bzw. 150 Euro bei ElterngeldPlus-Monaten.

Berücksichtigt wird dieser Freibetrag bei der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld, die Sozialhilfe und den Kinderzuschlag.

Beispiel 1:
Das Elterngeld-Netto aus einer Erwerbstätigkeit vor Geburt beträgt monatlich 160 Euro. Das BaisisElterngeld wird in Höhe von monatlich 300 Euro gezahlt.
Der Freibetrag von 160 Euro darf nicht auf die genannten Sozialleistungen angerechnet werden.

Beispiel 2:
Das Elterngeld-Netto beträgt 500 Euro monatlich.
Das BasisElterngeld wird in Höhe von 460 Euro monatlich gezahlt.
Der Freibetrag ist auf 300 Euro monatlich begrenzt.
Für die Anrechnung auf die genannten Sozialleistungen verbleiben monatlich 160 Euro.