Familie in Not

Berechnungsbeispiel für die Ermittlung der Einkommens- und Vermögensgrenze 2023

Die Ermittlung, ob die Einkommens- und Vermögensgrenze gemäß § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) eingehalten wird, erfolgt in 4 Schritten:

1. Ermittlung der Einkommensgrenze gemäß § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO)

Berechnung am Beispiel einer Familie mit drei Kindern:
Hilfesuchende/r:

451,00 €

x 4 = 1.804,00 €
Partner/in: 451,00 € x 4 = 1.804,00 €
1 Kind, 0 bis 5 Jahre alt:   318,00 € x 4 = 1.272,00 €
1 Kind, 6 bis 13 Jahre alt: 348,00 € x 4 = 1.392,00 €
1 Kind, 14 bis 17 Jahre alt: 420,00 € x 4 = 1.680,00 €
 Summe     7.952,00 €
zuzüglich Steuerfreibeträge:      
Werbungskosten je Arbeitnehmer     + 102,50 Euro
einmalig bei Kindergeldbezug     + 15,00 Euro
 Summe     8.069,50 €

Dieser Betrag ist die so genannte Bruttoeinkommensgrenze gemäß § 53 Nr. 2 AO (Regelbedarf der Grundsicherung, Stand: 01.01.2023).

Bei alleinerziehenden Elternteilen ist der allgemeine Sozialhilferegelsatz von 502,00 Euro x 5 anzusetzen. Für weitere im Haushalt lebende Kinder erhöht sich die Einkommensgrenze entsprechend den für sie geltenden Regelsätzen (siehe Beispiel).

Erhöhte Regelsätze gelten für die Stadt München und den Landkreis München.

2. Nun ist das tatsächliche Bruttoeinkommen der Familie zu berechnen

Es sind folgende Einkünfte zu berücksichtigen:

a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG (§ 53 Nr. 2a AO): Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, aus sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG

b) Weitere Einkünfte gemäß § 53 Nr. 2 AO, z.B. Sozialleistungen, Alg I- Leistungen, Kindergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Unterhaltsleistungen, BAföG etc.

Für die Begriffe "Einkünfte" und "Bezüge" sind die Ausführungen R 33a.1 EStR maßgeblich.

Beispiel für Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit:



monatliches Bruttoeinkommen (nichtselbstständige Tätigkeit)
+ ein Zwölftel der Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld/Urlaubsgeld etc.)
+ Kindergeld
+ Mutterschaftsgeld
+ Elterngeld
+ Renten
+ Arbeitslosengeld I oder II
+ Wohngeld / Kinderzuschlag
+ Unterhaltsleistungen / UVG (gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen sind bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen)
+ weiteres Einkommen

3. Ermittlung des maximal zulässigen Vermögens gemäß § 53 Nr. 2 AO  

Zusätzlich darf das Vermögen der Familie eine Summe in Höhe von 15.500 Euro pro zu unterstützendes Familienmitglied nicht übersteigen.

Es ist folgendes Vermögen aller Familien- und Haushaltsmitglieder nachzuweisen und zu prüfen:

  • Haus- und Grundbesitz (ein angemessenes Hausgrundstück i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bleibt außer Betracht; H 33a.1 (Geringes Vermögen - „Schonvermögen“) EStH gilt entsprechend.)
  • Bank- und Sparguthaben (Bankauskunft bzw. Kundenfinanzstatus)
  • Aktien/ festverzinsliche Wertpapiere
  • Bausparvertrag/-verträge mit Angabe zur jeweils aktuellen Ansparsumme
  • Lebensversicherung(en) mit Angabe zum jeweils aktuellen Rückkaufswert
  • weiteres Vermögen

Bitte lassen Sie sich beraten, welche Vermögenswerte bei der Prüfung unberücksichtigt bleiben (z. B. ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII).

4. Zum Schluss ist das tatsächliche Einkommen und Vermögen den Einkommens- und Vermögensgrenzen gemäß § 53 Nr. 2 AO gegenüber zu stellen

Sollte die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen der Familie die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO nicht übersteigen, könnten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Leistungen aus Stiftungsmitteln gewährt werden.

Eine Erklärung, in der nur das Unterschreiten der Grenzen des § 53 Nr. 2 AO mitgeteilt wird, reicht allein nicht aus. Entsprechende Nachweise sind erforderlich.