Integrationsamt
Ausgleichsabgabe
Beschreibung der Ausgleichsausgabe
Wer ist zahlungspflichtig zur Ausgleichsabgabe?
Alle Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen auf wenigstens 5% (Pflichtquote) der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Arbeitgeber, die ihre gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt jedoch nicht die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf (§ 77 Absatz 1 Satz 2 SGB IX).
Wie viel Ausgleichsabgabe?
Die Ausgleichsabgabe beträgt monatlich je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
- 115,00 € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
von 3 % bis weniger als 5 %, - 200,00 € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
von 2 % bis weniger als 3 %, - 290,00 € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
von weniger als 2 %.
Ausnahmen:
Die Ausgleichsabgabe beträgt
- 115,00 € für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich
weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen, - 115,00 € für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich
weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen und
200,00 € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung
von weniger als einem schwerbehinderten Menschen.
Wann ist die Ausgleichsabgabe zu zahlen?
Die Ausgleichsabgabe wird jährlich im Rahmen einer Selbstveranlagung erhoben. Das heißt, jeder Arbeitgeber muss spätestens bis 31. März die Anzeige gem. § 80 Absatz 2 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - SGB IX - (Veranlagung für das Vorjahr) erstellen und bei der Arbeitsagentur einreichen.
Die errechnete Ausgleichsabgabe ist gleichzeitig unaufgefordert an die Kasse des örtlich zuständigen Integrationsamts zu überweisen (§ 77 Absatz 4 Satz 1 SGB IX).
Der Arbeitgeber hat außerdem gleichzeitig jeweils eine Kopie der Anzeige sowie des Verzeichnisses mit den schwerbehinderten und den gleichgestellten behinderten Beschäftigten jährlich vor dem 01.04. unaufgefordert (§ 80 Absatz 2 Satz 3 SGB IX) dem
- Betriebsrat/Personalrat, der
- Schwerbehindertenvertretung und dem
- Beauftragten des Arbeitgebers zu übermitteln.
Nachmeldung von schwerbehinderten Arbeitnehmern
Die Nachmeldung von schwerbehinderten Arbeitnehmern, die bei der Erstellung der ursprünglichen Anzeige vergessen wurden bzw. deren Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung rückwirkend festgestellt wurde, ist bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, das auf den Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit erfolgt, möglich.
Dazu ist es erforderlich, eine neue Anzeige zu erstellen und der Agentur für Arbeit auf einem Begleitschreiben die vorgenommenen Änderungen mitzuteilen sowie die zum Nachweis der Anrechenbarkeit auf einen Pflichtarbeitsplatz erforderlichen Unterlagen beizufügen (Schwerbehindertenausweis, Gleichstellungsbescheid o.ä.).
Zahlungsfrist versäumt?
Geht die Zahlung nach dem 31. März ein, muss das Integrationsamt dafür einen Säumniszuschlag erheben. Dieser beträgt 1% des zu zahlenden Betrags je angefangenen Monat.
Verringerungsmöglichkeiten der Ausgleichsabgabe
Von der zu zahlenden Ausgleichsabgabe können Aufträge von staatlich anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen und von Blindenwerkstätten in Höhe von 50% der von der Werkstatt erbrachten Arbeitsleistung abgezogen werden (§ 140 SGB IX). Die Werkstätten weisen die erbrachte Arbeitsleistung auf der Rechnung gesondert aus. Die Werkstätten berechnen als gemeinnützige Einrichtungen lediglich den verminderten Mehrwertsteuersatz von 7 %.
Formulare zur Ausgleichsabgabe
Die erforderlichen Anzeigenvordrucke werden den Arbeitgebern zu Beginn eines jeden Jahres automatisch übersandt. Die Anzeigenvordrucke zur Ausgleichsabgabe mit den erforderlichen Hinweisen zum Ausfüllen der Anzeigen können heruntergeladen werden über nachfolgenden Link.
Elektronische Anzeige mit Benutzerführung (§ 80 SGB IX)
www.rehadat-elan.de
Rehadat-Elan Newsletter
FAQ zur Ausgleichsabgabe 2012 ![]()
Erläuterungen Anzeigeverfahren 2012 ![]()
Bei Fragen zum Erstellen der Anzeige zur Ausgleichsabgabe setzen Sie sich bitte mit der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit (Reha/SB-Stelle) in Verbindung.
Fragen zum Zahlungsverkehr und zur Absetzbarkeit von Werkstattrechnungen beantwortet Ihnen gerne Ihr örtlich zuständiges Integrationsamt.
Weiterführende Links zur Ausgleichsabgabe
Fachlexikon mit Querverweise zur Ausgleichsabgabe
Mehrfachanrechnung (§ 76 SGB IX)
Ersparnisrechner 2012 ![]()
Unbesetzte Pflichtarbeitsplätze werden ab dem Anzeigejahr 2012 teurer
Urteile zur Ausgleichsabgabe
Zusatzförderung bei Neueinstellungen
Ansprechpartner zur Ausgleichsabgabe
|
Oberbayern
Angelika Drosdowski (E-Mail)
Tel.: 0 89 / 1 89 66 - 25 34
Fax.: 0 89 / 1 89 66 - 24 16
Thomas Facher (E-Mail)
Tel.: 0 89 / 1 89 66 - 24 88
Fax.: 0 89 / 1 89 66 - 24 16
Silvia Ihnle (E-Mail)
Tel.: 0 89 / 1 89 66 - 25 32
Fax.: 0 89 / 1 89 66 - 24 16
Niederbayern
Petra Hampel (E-Mail)
Tel.: 08 71/8 29-4 72
Fax.: 08 71/8 29-1 85
Petra Nellen (E-Mail)
Tel.: 08 71/8 29-4 90
Fax.: 08 71/8 29-1 85
Johanna Rottenwöhrer [E-Mail)
Tel.: 08 71/8 29-4 73
Fax.: 08 71/8 29-1 85
Oberpfalz
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Städte:
AM, R
Hannelore Weinbeck [E-Mail)
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Claudia Enderer (E-Mail)
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Sabine Emmerich (E-Mail)
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Marianne Held (E-Mail)
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Mittelfranken
Hilde Karl (E-Mail)
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Tim Sikorowski (E-Mail)
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Franz-Xaver Glaser (E-Mail)
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Schwaben
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DLG, DON
Karola Hegele (E-Mail)
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A, KE, KF, MM
Ingrid Bösl (E-Mail)
Tel.: 08 21/57 09-30 24
Fax.: 08 21/57 09-90 24
Aktualisiert: 15.03.2013


