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Integrationsamt
Leistungen an Arbeitgeber

Betriebliches Eingliederungsmanagement

auf dieser Seite:


Beschreibung: Eingliederungsmanagement



Die neue Präventionsvorschrift des § 84 Abs. 2 SGB IX - in Kraft getreten bereits am 01.05.2004 - verpflichtet alle Arbeitgeber zum Eingliederungsmanagement, sobald ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist innerhalb eines Jahres, unabhängig von der Betriebsgröße.

Das betriebliche und behördliche Eingliederungsmanagement, das zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für erkrankte Mitarbeiter gehört, ist nicht nur für behinderte und schwerbehinderte, sondern gleichermaßen auch für nichtbehinderte Menschen, also für sämtliche Beschäftigte einschließlich der Beamten durchzuführen.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist, umgehend zu klären,

  • wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann und damit Fehlzeiten verringert werden können,
  • mit welchen Hilfen und Leistungen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann und
  • wie der Arbeitsplatz erhalten, die Fähigkeiten des Arbeitnehmers weiter genutzt und eine erhöhte Einsatzfähigkeit und Produktivität sichergestellt werden können.


Leistungsvoraussetzungen:

Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements
[weitere Infos dazu in Vorbereitung]

Eine Förderung kann durch die Reha-Träger und das Integrationsamt erfolgen (§ 84 Abs. 3 SGB IX).

Gemäß § 83 Abs. 2a Nr. 5 SGB IX können in einer Integrationsvereinbarung insbesondere Regelungen zur Durchführung einer betrieblichen Prävention (betriebliches Eingliederungsmanagement) und zur Gesundheitsförderung getroffen werden. Gemäß § 84 Abs. 3 SGB IX können die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter Arbeitgeber, die ein Eingliederungsmanagement einführen, fördern.

Der Begriff "betriebliches Eingliederungsmanagement" wird entsprechend den Erläuterungen des BMGS wie folgt definiert:
"Betriebliches Eingliederungsmanagement verfolgt das Ziel, im Betrieb, mit den dort vorhandenen Akteuren und Strukturen sowie unter Nutzung der dort gegebenen oder herstellbaren spezifischen Potentiale Menschen gesund und arbeitsfähig zu halten; es betrifft also nicht nur schwerbehinderte Menschen."

Die Vorteile kommen allen zugute:

Ein Konzept zum betrieblichen Eingliederungsmanagement soll über die Mindestanforderungen der Prävention gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX hinausgehen. Formal soll die Vereinbarung über ein betriebliches Eingliederungsmanagement den Grundsätzen Spezifisch, Messbar, Akzeptabel, Realistisch und Terminiert genügen (SMART).

Begünstigt werden alle öffentlichen und privaten Arbeitgeber,

  • die ihre Beschäftigungsquote erfüllt haben oder nachweisbare und spürbare Maßnahmen ergriffen haben, um die Beschäftigungsquote zu steigern, über eine
  • Interessenvertretung im Sinne der §§ 93 und 94 SGB IX verfügen
  • und eine schriftliche Vereinbarung über die Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements in Form einer Integrationsvereinbarung, einer Betriebsvereinbarung / Dienstsvereinbarung oder einer anderen verbindlichen Regelung abgeschlossen haben.

Die Vergabe einer Prämie ist davon abhängig, dass deren Inhalte deutlich über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinausgehen und möglichst konkrete Regelungen beinhalten. Ausgeschlossen ist die Prämierung von Integrationsprojekten, da diese Arbeitgebergruppe besonders umfangreich aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gefördert wird.

Auswahlkriterien und Auswahlverfahren:

Prämiert werden sollen Beispiele für ein besonders gutes Eingliederungsmanagement, das spezifische betriebliche Ideen beinhaltet. Da Wert auf die Einführung gelegt wird, kommt naturgemäß eine wiederholte Berücksichtigung von Vereinbarungen nicht in Betracht.

Für eine Prämierung kommen nur solche Arbeitgeber in Frage,

  • die entweder ihre Beschäftigungsquote erfüllt haben oder nachweisbare und spürbare Maßnahmen ergriffen haben, um ihre Beschäfigungsquote zu steigern oder nicht einstellungspflichtig sind und
  • die bereits eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen haben und diese um Regelungen zum Eingliederungsmanagement ergänzen bzw. die Regelungen zum Eingliederungsmanagement im Rahmen einer Integrationsvereinbarung treffen. Soweit eine Integrationsvereinbarung nicht abgeschlossen ist bzw. wird, müssen vergleichbare Regelungen zugunsten schwerbehinderter Menschen im Zusammenhang mit einer verbindlichen Absprache zum betrieblichen Eingliederungsmanagement getroffen werden.

Fünf-Phasen-Regel zum Eingliederungsmanagement

Inhaltlich müssen die Vereinbarungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement besondere Regelungen für schwerbehinderte Menschen enthalten bzw. deren Belange in besonderer Weise berücksichtigen, sowie sich an den folgenden fünf Phasen orientieren und diesbezüglich Regelungen beinhalten:

  1. Ein System zum Erkennen von Problemen, d. h. dass ein "Frühwarnsystem" im Betrieb bestehen muss. Zufällig (z. B. sich aus Gesprächen ergebende) und routinemäßig (Fehlzeiten, Ergebnisse betriebsmedizinischer Untersuchungen, Ergebnisse aus Mitarbeiterbefragungen etc.) ermittelte Daten müssen - unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen - gesichtet, bewertet und auf bestehenden Klärungs- und Handlungsbedarf beurteilt und verarbeitet werden.
     
  2. Instrumente der Erfassung und Spezifizierung . Häufig ist eine Verknüpfung der verschiedenen Daten erforderlich, um mögliche Handlungsbedarfe zu identifizieren. Weitere Maßnahmen zur Früherkennung und Erfassung sind denkbar.
     
  3. Schaltstelle im Unternehmen für die Verarbeitung, Entscheidung und Umsetzung. Die Zusammenarbeit der verschiedenen betrieblichen Akteure in einem gemeinsamen Integrationsteam als zentrale Schaltstelle muss geregelt sein.
    Das Integrationsteam ist die Sammelstelle für alle Informationen aus den Phasen 1 und 2. Die Daten müssen im Integrationsteam erörtert, verarbeitet und bewertet werden.
    Das Integrationsteam steuert die internen und externen Prozesse. Es trifft die Entscheidungen für allgemeine oder individuelle Maßnahmen und behält die Verantwortung für die Umsetzung und Qualitätssicherung der eingeleiteten Maßnahmen bis zur Nachsorge. Schließlich arbeitet das Integrationsteam auch mit den externen Partnern zusammen und sorgt hier für eine hinreichende Vernetzung.
     
  4. Maßnahmen : Die Einleitung und Steuerung der einzelnen Maßnahmen liegt beim Integrationsteam.
     
  5. Dokumentation und Evaluierung: Die Dokumentation ist eine Grundvoraussetzung für Ergebnissicherung, Verbesserungsprozesse, Auswertung und Erfolgskontrolle.

Rechtsgrundlagen:

Externer Link § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX 

Formulare: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

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Links zum Eingliederungsmanagement

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Neues Fenster Handlungsempfehlungen zum Eingliederungsmanagement
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Gesundheitsförderung: Datenbank "Gute Praxis"


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Ansprechpartner: Eingliederungsmanagement

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Oberfranken

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Mittelfranken

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Fax.: 09 11/9 28-23 98

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Unterfranken

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Städte:         SW
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Werner Huber (E-Mail)
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Harald Schuster (E-Mail)
Tel.:  08 21/57 09-30 22
Fax.: 08 21/57 09-90 22

Landkreise:  A, AIC
Städte:         A (Buchst. K-Z)
Wolfgang Wiedemann (E-Mail)
Tel.:  08 21/57 09-30 21
Fax.: 08 21/57 09-90 21

Aktualisiert: 31.01.2012


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