Integrationsamt
Erstattung von Fahrgeldausfällen
Öffentlicher Personennahverkehr
(Fahrgelderstattung)
Beschreibung
Erstattung der Fahrgeldausfälle für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr
Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert.
Dafür muss der Schwerbehindertenausweis entsprechend gekennzeichnet und das Beiblatt zum Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen sein. Die durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen entstehenden Fahrgeldausfälle werden auf Antrag nach einem Prozentsatz der von den Verkehrsunternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen erstattet.
Die Erstattung der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen erfolgt regelmäßig pauschaliert nach einem landeseinheitlich festgesetzten Prozentsatz (pauschaler Prozentsatz des Landes gem. § 148 Abs. 4 SGB IX). Dieser orientiert sich am Verhältnis der freifahrtberechtigten schwerbehinderten Menschen zur übrigen Wohnbevölkerung Bayerns. Für das Jahr 2011 beträgt er 2,86 % (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 11/2012).
Das Verfahren der pauschalen Erstattung wird durch eine Härtefallregelung in § 148 Abs. 5 SGB IX ergänzt. Kann hiernach ein Unternehmen durch Verkehrszählung nachweisen, dass das Verhältnis der unentgeltlich beförderten Fahrgäste zu den sonstigen Fahrgästen (betriebsindividueller Prozentsatz) den landeseinheitlich festgesetzten pauschalen Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird auf Antrag neben dem sich aufgrund des pauschalen Prozentsatzes ergebenden Betrag der nachgewiesene über diesem Drittel liegende Anteil erstattet. Die Verkehrszählung kann in Form der eingeschränkten Vollerhebung bzw. einer Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Für sie gelten vorgegebene Erhebungszeiträume, die jeweils drei aufeinander folgende Schul- bzw. Ferienwochen der Winter-, Frühjahrs-, Sommer- und Herbstperiode umfassen.
Die Erstattungsleistungen sind bis zum 31.12. des Jahres für das vorangegangene Jahr zu beantragen. Für das laufende Kalenderjahr werden auf Antrag Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 80% des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages gewährt und je zur Hälfte an zwei gesetzlich bestimmten Terminen ausgezahlt.
Formulare
Druckversionen Druck- und Speicherversionen
Antrag
Antrag
Anlage A
Anlage A
Anlage B
Anlage B
Hinweise zum Ausfüllen der Formulare
Zähltermine 2012 nach unseren Hinweisen 4.1 (Erhebungsperioden)
- Winterperiode:
27.02. - 18.03.2012 - Frühjahrsperiode:
16.04. - 29.04.2012
07.05. - 13.05.2012
(01.05.2012 = Feiertag) - Sommerperiode:
13.08. - 02.09.2012
20.08. - 09.09.2012
(wenn 15.08.2012, Mariä Himmelfahrt, ein Feiertag) - Herbstperiode:
05.11. - 18.11.2012
26.11. - 02.12.2012
(21.11.2012 = Buß- und Bettag)
Zähltermine 2011 nach unseren Hinweisen 4.1 (Erhebungsperioden)
- Winterperiode:
14.03.2011 - 03.04.2011 - Frühjahrsperiode:
02.05.2011 - 22.05.2011 - Sommerperiode:
22.08.2011 - 11.09.2011
(wenn 08.08. Friedensfest und 15.08. Maria Himmelfahrt ein Feiertag ist)
08.08.2011 - 14.08.2011 und
22.08.2011 - 04.09.2011 (wenn der 15.08. Maria Himmelfahrt ein Feiertag ist)
08.08.2011 - 28.08.2011 (wenn kein Feiertag) - Herbstperiode:
07.11.2011 - 13.11.2011
21.11.2011 - 04.12.2011 (16.11. = Buß- und Bettag)
Weiterführende Links
Urteil des BFH zur Umsatzsteuerpflicht für Erstattungsleistungen
Online-Lexikon: Unentgeltliche Beförderung
Voraussetzung: Unentgeltliche Beförderung
VdK-Information: Unentgeltliche Beförderung
Mobilitätsportal für behinderte Menschen
Vergünstigungen der Deutschen Bahn
Wegweiser für behinderte Menschen
Ansprechpartner
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Oberbayern
Bernd Naumann (E-Mail)
Tel.: 09 11/9 28-25 39
Fax.: 09 11/9 28-23 98
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Aktualisiert: 18.04.2012


