Integrationsamt
Förderung der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener
Beschreibung
Neuregelungen
nach dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.2004 (BGBl. I S. 606), hier vor allem die Förderung der Ausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener bis 26 Jahre (§ 7 Abs. 1 SGB VIII).
- Erweiterte "Gleichstellung" behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (bei einem GdB unter 30 oder nicht festgestelltem GdB) während der Zeit der Berufsausbildung (§ 68 Abs. 4 SGB IX).
Daher können Arbeitgeber auch Förderleistungen zu den Kosten der Berufsausbildung dieser behinderten Menschen erhalten (Nr. 3).
- Arbeitgeber können vom Integrationsamt Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen erhalten
(§ 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB IX).
- Ein Arbeitgeber kann Prämien und Zuschüsse erhalten zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, die für die Zeit ihrer Berufsausbildung den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind
(§ 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c SGB IX, § 26b SchwbAV).
- Arbeitgeber können Zuschüsse zu Gebühren erhalten, insbesondere Prüfungsgebühren, bei der Ausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener
(§ 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB IX, § 26b SchwbAV).
- Arbeitgeber können einen schwerbehinderten Menschen - während der Ausbildung in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, die teilweise in einem Betrieb oder einer Dienststelle stattfindet - bei der Ausgleichsabgabe auf zwei, höchstens drei Pflichtarbeitsplätze angerechnet erhalten (§ 76 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
- Arbeitgeber können einen schwerbehinderten Menschen - bei der Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung im ersten Jahr der Beschäftigung - bei der Ausgleichsabgabe auf zwei, höchstens drei Pflichtarbeitsplätze angerechnet erhalten (§ 76 Abs. 2 Satz 4 SGB IX).
- Begleitung der betrieblichen Ausbildung schwerbehinderter Jugendlicher, insbesondere seelisch und lernbehinderter Jugendlicher, durch den IFD in Bayern (§ 110 Abs. 2 Nr. 1b SGB IX).
Arbeitsmarktprogramme
Weiterführende Links
Verzahnte Ausbildung
Für Unternehmen fallen keine Ausbildungsvergütung und keine Beiträge zur Sozialversicherung an, weil das BBW Träger der verzahnten Ausbildung bleibt.
Weiterhin können die Jugendlichen doppelt angerechnet werden auf die
Beschäftigungsquote der Betriebe während der betriebspraktischen Zeit.
Broschüre: Verzahnte Ausbildung (Beispiele)
Fit for Work 2011 - Ausbildungsinitiative Bayern
Finanzielle Hilfen für Jugendliche und Betriebe 
foerderdatenbank.de
Fit for Work
www.ausbildungsoffensive-bayern.de
(Bayer. Metall- und Elektroindustrie)
Arbeitsagentur
was? wie viel? wer? 2011 SGB II (AfA/ARGE)
was? wie viel? wer? 2011 SGB III und IX (AfA)
Aktualisiert: 18.04.2012



