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Schwerbehindertenvertretung

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SBV-Guide


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pdf-Dokument SBV-Guide 2011




Die Schwerbehindertenvertretung ist heute mehr denn je gefragt. In den vergangenen Jahren wuchsen ihre gesetzlichen Aufgaben ebenso wie ihre Bedeutung als kompetenter Ansprechpartner und Initiator in Sachen Integration. Besonders für die Vertrauensperson, die zum ersten Mal dieses Amt übernimmt, eine große Herausforderung!

Der SBV-Guide unterstützt die neu gewählte Schwerbehindertenvertretung im Amt. Er dient als "Starthilfe", damit sie sich schnell zurechtfindet und begleitet sie als Praxisleitfaden. Aber auch "Profis" werden im SBV-Guide Hinweise, Anregungen und praktische Tipps finden, die ihre Arbeit erleichtern.

Der SBV-Guide ist ein Praxisleitfaden für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung. Die vier Schwerpunktthemen geben einen Überblick über wesentliche Aufgaben der Vertrauensperson.

Durch die Übernahme des Amts haben die Mitglieder des Betriebsrats neben der Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben weitere, nicht unerhebliche Amtspflichten übernommen. Um das ihnen anvertraute Amt verantwortungsvoll auszuführen und die damit verbundenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können, sind spezielle Kenntnisse insbesondere im Betriebsverfassungs- und im Arbeitsrecht notwendig. Jeder Betriebsrat hat sich auf sein Mandat umfassend vorzubereiten und ist aus diesem Grund verpflichtet, sich die hierfür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen (BAG, Beschluss vom 21.04.1983, 6 ABR 70/82).

Verantwortliche Arbeit im Betriebsrat ist nur möglich, wenn jedes Mitglied über das erforderliche Mindestwissen für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben verfügt; diese Kenntnisse sind in erster Linie durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben. Ein Selbststudium ist den Betriebsratsmitgliedern regelmäßig nicht zumutbar (BAG, Beschluss vom 05.11.1981, 6 ABR 50/79; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.08.2009, 17 Sa 430/09, bezüglich Schwerbehindertenvertretung).

Diese Rechtsprechung ist nach Maßgabe des § 96 Abs. 4 SGB IX sowie des § 96 Abs. 8 und 9 SGB IX entsprechend für die Schwerbehindertenvertretung heranzuziehen, weil die Vertrauensperson die gleiche persönliche Rechtsstellung gemäß § 96 Abs. 3 SGB IX besitzt wie ein Betriebsratsmitglied.

Hinweis: Beachten Sie auch unsere Materialien sowie die BIH-Online-Akademie zur Vor- bzw. Nachbereitung und als Ergänzung unseres Schulungsangebots.



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Meldepflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber bzw. sein bestellter Beauftragter sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die neugewählte oder wiedergewählte Schwerbehindertenvertretung dem Integrationsamt und der Arbeitsagentur unverzüglich nach der Wahl gemeldet wird (§ 80 Abs. 8, § 156 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX). Die Meldung kann per E-Mail erfolgen, der das Formular "Wahlergebnis" als Anlage beizufügen ist.

Interner LinkFormular "Wahlergebnis"
Interner LinkKontakt Integrationsamt
Externer LinkKontakt Arbeitsagentur

Die Meldepflicht des Arbeitgebers gilt auch dann entsprechend, wenn die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt ausscheidet und daher das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied der SBV für den Rest der Amtszeit kraft Gesetzes als Vertrauensperson nachrückt (§ 94 Abs. 7 Satz 4 SGB IX).
  

Der Arbeitgeber hat jeweils eine Kopie der Anzeige zur Ausgleichsabgabe sowie des Namensverzeichnisses der schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Beschäftigten jährlich vor dem 01.04. unaufgefordert (§ 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) dem

  • Betriebsrat/Personalrat, der
  • Schwerbehindertenvertretung und dem
  • Beauftragten des Arbeitgebers zu übermitteln.

Außerdem ist der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung zu jedem Zeitpunkt die bei ihm beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen namentlich zu benennen, für deren Interessenwahrnehmung die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 SGB IX zuständig ist. Hierauf hat die Schwerbehindertenvertretung einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. NEU!
BAG, Beschluss vom 16.04.2003, 7 ABR 27/02

Ein Inforecht steht auch der Mitarbeitervertretung (MAV) zu, obgleich in § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nicht erwähnt, soweit sich dies aus den kirchenrechtlichen Mitarbeitervertretungsordnungen (MAVO) ergibt.
KAGH, Urteil vom 27.02.2009, M 14/08
  

Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Beauftragter für die Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen dem Integrationsamt und der Arbeitsagentur unverzüglich nach der Bestellung durch den Arbeitgeber gemeldet wird (§ 80 Abs. 8, § 156 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX).

Hinweis: Bei der Bestellung des Arbeitgeberbeauftragten im bayerischen öffentlichen Dienst ist das gesetzliche Mitwirkungsrecht des Personalrats ab Mai 2007 zu beachten (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BayPVG). NEU!
     
   
     

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Aktualisiert: 18.04.2012


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