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schädigungsgesetz







Opferentschädigungsgesetz

Leitgedanke des vom Bundestag 1976 einstimmig beschlossenen Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ist, dass die staatliche Gemeinschaft für die Opfer von Straftaten einstehen muss, wenn es ihr trotz aller Anstrengungen zur Verbrechensverhütung nicht gelingt, Gewalttaten völlig zu verhindern.

Der gesetzlich verankerte Opferentschädigungsanspruch stellt sicher, dass der von einer Gewalttat Betroffene, dessen Lebensumstände infolge seiner gesundheitlichen Schädigung wesentlich beeinträchtigt oder dessen Lebensqualität im Extremfall sogar zerstört wurde, den Folgen der Gewalttat nicht mehr hilflos gegenüber steht. Die mit den gesetzlichen Regelungen beabsichtigte Verbesserung des Opferschutzes setzt voraus, dass die Bevölkerung und insbesondere das Opfer von diesen Entschädigungsmöglichkeiten Kenntnis erlangen. Die nachfolgenden Hinweise sollen zum Abbau der noch bestehenden Informationsdefizite beitragen und über das Opferentschädigungsgesetz sowie die damit verbundenen Ansprüche informieren.

Einen kurzen Überblick gibt Ihnen hierzu unsere
Merkblatt "Das Opferentschädigungsgesetz - OEG":

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Während bislang der Entschädigungsanspruch nach dem OEG auf Gewalttaten in Deutschland oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug (Territorialitätsprinzip) begrenzt war, sieht der seit dem 01.07.2009 geltende § 3a OEG nun Leistungen bei Gewalttaten im Ausland vor. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserem Merkblatt "Das Opferentschädigungsgesetz bei Gewalttaten im Ausland".

Leistungen nach dem OEG müssen schriftlich beantragt werden. Die erforderlichen Vordrucke finden Sie unter Antragsformulare.

Weitere Hinweise und Publikationen zum deutschen Opferentschädigungsrecht finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Über Ihre Rechte als Verletzte und Geschädigte in Strafverfahren können Sie sich beim Bayerischen Justizministerium informieren.

 


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