Opferentschädigungsgesetz
Broschüre
''Gewalt Opfer?''
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- Wer hat Anspruch auf Versorgung nach dem OEG ?
- Wann liegt eine Gewalttat im Sinne des OEG vor ?
- Ausnahme
- Welche Leistungen stehen im Rahmen des OEG zu ?
- Welche Umstände stehen Leistungen nach dem OEG entgegen ?
- Zuständigkeiten und Anschriften
Leistungen nach dem OEG kann erhalten, wer in Deutschland oder außerhalb des Bundesgebietes auf einem deutschen Schiff oder deutschen Luftfahrzeug Opfer einer Gewalttat geworden ist und dadurch einen körperlichen, geistigen oder seelischen Schaden erlitten hat.
Außerdem können Hinterbliebene (Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner, Waisen, Eltern) Versorgung erhalten, wenn eine Gewalttat unmittelbar oder später zum Tod des Opfers führt.
Ist der Tod eines Geschädigten nicht auf die gesundheitlichen Folgen der Gewalttat zurückzuführen, steht Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnern und Waisen des Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfe zu.
In die Entschädigungsregelungen sind auch in Deutschland wohnende Ausländer sowie ausländische Touristen und Besucher einbezogen. Für diesen Personenkreis gelten spezielle Anspruchsvoraussetzungen und Sonderregelungen über Art und Umfang der im Einzelfall möglichen Leistungen.
Für weitergehende Auskünfte stehen die
Regionalstellen des Zentrums Bayern Familie und Soziales
gerne zur Verfügung.
Wer im Ausland infolge einer Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, kann nach dem seit 01.07.2009 geltenden § 3a OEG einen Ausgleich erhalten. Hierüber informieren wir Sie mit gesondertem Merkblatt "Das Opferentschädigungsgesetz bei Gewalttaten im Ausland" .
Wenn die gesundheitliche Schädigung auf
einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff (z.B. Körperverletzung, sexueller Missbrauch) gegen die eigene oder eine andere Person oder dessen rechtmäßige Abwehr oder
die vorsätzliche Beibringung von Gift oder
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen (z. B. Brandstiftung, Sprengstoffanschlag)
zurückzuführen ist.
Das OEG findet keine Anwendung bei Schäden aus einem tätlichen Angriff, die vom Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind. In einem solchen Fall kann aber ein Antrag an den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen gerichtet werden.
Anschrift:
Verkehrsopferhilfe e.V.
Wilhelmstr. 43 / 43 G
10117 Berlin
Telefon (030) 20 20 5858
Telefax (030) 20 20 5722
e-Mail: Verkehropferhilfe e.V.
Internet:
www.verkehrsopferhilfe.de
Der Umfang der Versorgung bestimmt sich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Die Versorgung umfasst insbesondere:
-
Heil- und Krankenbehandlung
-
Beschädigtenrente, wenn die gesundheitliche Schädigung zu einem nicht nur vorübergehenden Grad der Schädigungsfolgen (GdS) um mindestens 30 führt
-
Sterbegeld, Bestattungsgeld
-
Hinterbliebenenversorgung für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner, Waisen, Eltern
Schmerzensgeld
wird nicht gezahlt. Auch Sach- und Vermögensschäden können nicht ersetzt werden. Für am Körper getragene Hilfsmittel, Brillen oder Kontaktlinsen und für Schäden am Zahnersatz gelten Sonderregelungen.
Versorgung wird nur auf
Antrag
gewährt. Es empfiehlt sich, den Antrag frühzeitig, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung zu stellen, weil in der Regel nur dann Leistungen bereits ab dem Zeitpunkt der Schädigung möglich sind. Der Antrag kann beim Zentrum Bayern Familie und Soziales, aber auch bei allen anderen Sozialleistungsträgern, zum Beispiel einer gesetzl. Krankenkasse oder einem Träger der gesetzl. Rentenversicherung und bei den Gemeinden gestellt werden.
Die
gesetzlichen Schadensersatzansprüche des Geschädigten
gegen den Schädiger gehen kraft Gesetzes auf den Freistaat Bayern bzw. die Bundesrepublik Deutschland über, soweit die Versorgungsverwaltung wegen der gesundheitlichen Schädigung Leistungen erbringt. Der Geschädigte darf deshalb über diese Schadensersatzansprüche nicht verfügen, ohne sich
vorher
mit der jeweils zuständigen Region des Zentrums Bayern Familie und Soziales abzustimmen.
Dies gilt nicht für den Anspruch des Geschädigten auf Schmerzensgeld.
Leistungen sind zu versagen, wenn
der Geschädigte die Schädigung selbst verursacht hat,
es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren,
der Geschädigte oder Antragsteller an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht,
der Geschädigte oder Antragsteller in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat und die Schädigung damit in Zusammenhang steht.
Leistungen
können
versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm
Zumutbare
zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere
unverzüglich
Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde (Staatsanwaltschaft, Polizei) zu erstatten.
Damit der Geschädigte seine Ansprüche nicht gefährdet, sollte deshalb stets unverzüglich Strafanzeige erstattet und/oder Strafantrag gestellt werden.
Für den Vollzug des OEG sind in Bayern in erster Linie die Regionalstellen des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Versorgungsämter - zuständig. Diese Regionalstellen bieten auch eine Sonderbetreuung durch besonders geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, welche die Opfer von Gewalttaten sowie deren Angehörige umfassend über alle im Einzelfall möglichen Hilfen informieren und beraten. Über einen Anrufbeantworter ist die Sonderbetreuung auch außerhalb der Dienstzeiten erreichbar.
Fürsorgeleistungen
werden durch die
Hauptfürsorgestelle
bei der jeweiligen Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales gewährt, falls mit der Gewalttat über die gesundheitlichen Folgen hinaus auch eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse verbunden ist. Im Einzelfall können folgende Hilfen in Betracht kommen:
- Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen
- Erziehungsbeihilfe (für in Ausbildung stehende Kinder von Entschädigungsberechtigten)
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
- Erholungshilfe
- Wohnungshilfe
- Hilfe in besonderen Lebenslagen (hier sind je nach Schwere der gesundheitlichen Schädigung eine Vielzahl von Leistungen möglich)
- Krankenhilfe
- Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
- Altenhilfe
Art und Umfang der möglichen Fürsorgeleistungen für Gewaltopfer hängen von den Besonderheiten eines jeden Einzelfalles ab. Deshalb ist eine Beratung durch die Hauptfürsorgestelle vor jeder Antragstellung empfehlenswert.
Zentrum Bayern Familie und Soziales
| Region | Adresse / Erreichbarkeit | Buchstaben |
|---|---|---|
| Schwaben | Morellstr. 30, 86159 Augsburg Tel. 0821/5709-01, Fax 0821/5709-5000 Sonderbetreuung 0821/5709-2203 oder -1114 E-Mail: poststelle.schw@zbfs.bayern.de |
Anfangsbuchstaben der Nachnamen A-Z |
| Oberfranken | Hegelstr. 2, 95447 Bayreuth Tel. 0921/605-1, Fax 0921/605-2900 Sonderbetreuung 0921/605-2255 oder -2391 E-Mail: poststelle.ofr@zbfs.bayern.de |
Anfangsbuchstaben der Nachnamen A-Z |
| Niederbayern | Friedhofstr. 7, 84028 Landshut Tel. 0871/829-0, Fax 0871/829-188 Sonderbetreuung 0871/829-326 E-Mail: poststelle.ndb@zbfs.bayern.de |
Anfangsbuchstaben der Nachnamen A-Z |
| Oberbayern | Bayerstr. 32, 80335 München Tel. 089/18966-0, Fax 089/18966-1499 Sonderbetreuung 089/18966-2453 oder -2469 E-Mail: poststelle.obb2@zbfs.bayern.de |
Anfangsbuchstaben der Nachnamen A - K |
| Oberbayern | Bayerstr. 32, 80335 München Tel. 089/18966-0, Fax 089/18966-1499 Sonderbetreuung 089/18966-1353 order -1384 E-Mail: poststelle.obb2@zbfs.bayern.de |
Anfangsbuchstaben der Nachnamen L - Z |
| Mittelfranken | Bärenschanzstr. 8 a, 90429 Nürnberg Tel. 0911/928-0, Fax 0911/928-2400 Sonderbetreuung 0911/928-2216 oder -2356 E-Mail: poststelle.mfr@zbfs.bayern.de |
Anfangsbuchstaben der Nachnamen A-Z |
| Oberpfalz | Landshuter Str. 55,93053 Regensburg Tel. 0941/7809-00, Fax 0941/7809-1304 Sonderbetreuung 0941/7809-3107 oder -3106 E-Mail: poststelle.opf@zbfs.bayern.de |
Anfangsbuchstaben der Nachnamen A-Z |
| Unterfranken | Georg-Eydel-Str. 13, 97082 Würzburg Tel. 0931/4107-01, Fax 0931/4107-222 Sonderbetreuung 0931/4107-203 oder -208 E-Mail: poststelle.ufr@zbfs.bayern.de |
Anfangsbuchstaben der Namen A-Z |
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