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Zentrum Bayern Familie und Soziales


HomeSchwerbehindertenverfahren (SGB IX) Wegweiser für behinderte Menschen

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Schwerbehinderten-
verfahren (SGB IX)







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Das Verfahren bei der Regionalstelle des ZBFS

Das Verfahren beim Versorgungsamt

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Wie werden der Grad der Behinderung und die Merkzeichen festgestellt?

Der Grad der Behinderung (GdB) und die Merkzeichen werden vom Versorgungsamt festgestellt. Die Versorgungsämter in Bayern sind Dienststellen des Zentrums Bayern Familie und Soziales. Die Feststellung erfolgt nur auf Antrag.

Nach Antragseingang werden zunächst Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers angestellt. Zur Verfahrensbeschleunigung und aus Kostengründen wird in der Regel zunächst lediglich ein Befundbericht des Hausarztes und ggf. des HNO- und Augenarztes eingeholt. Die Befunde der anderen mitbehandelnden Fachärzte liegen regelmäßig bereits dem Hausarzt vor, der sie dem Versorgungsamt zur Verfügung stellt.

Anschließend prüft der zuständige Bearbeiter, ob alle erforderlichen ärztlichen Befunde eingegangen sind. Ist dies der Fall, werden die Unterlagen dem Ärztlichen Dienst zugeleitet.

Dort wird entschieden, ob eine Einstufung bereits anhand der vorliegenden Befunde möglich ist oder ob der Antragsteller untersucht werden muss. Ist eine Untersuchung erforderlich, wird mit dem Antragsteller ein Termin vereinbart.

Nach Abschluss der ärztlichen Prüfung kann unter Berücksichtigung des Entscheidungsvorschlages des Ärztlichen Dienstes über den Antrag entschieden werden. Es wird ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid erlassen.

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Wo erhalte ich Antragsformulare?

Sie können den Antrag online im Internet stellen. Sie können statt dessen auch ein Antragsformular verwenden. Dieses Formular können Sie aus dem Internet herunterladen und ausdrucken. Es ist auch bei den Versorgungsämtern und in der Regel bei den Gemeinden erhältlich.

Sie können den Antrag auch formlos stellen und erhalten dann ein Antragsformblatt zugesandt.

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Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Beim Zentrum Bayern Familie und Soziales gehen pro Monat etwa 25.000 Anträge nach dem Schwerbehindertenrecht ein. Es dauert deshalb trotz aller Bemühungen durchschnittlich ca. drei Monate bis über einen Antrag entschieden werden kann. Dies liegt insbesondere daran, dass Befundberichte von Ärzten und ggf. Krankenhäusern angefordert werden müssen. Bis diese eintreffen, vergeht regelmäßig einige Zeit.

Die nachfolgenden Tipps geben Ihnen einige Hinweise, wie Sie uns eine schnelle Entscheidung ermöglichen können. Was wir zur Verfahrensbeschleunigung beitragen können, werden wir selbstverständlich tun.

Tipp 1
Beantworten Sie die im Antragsformular gestellten Fragen bitte genau und vollständig. Sie helfen uns damit, die erforderlichen Befunde und ärztlichen Unterlagen (z.B. Krankenhausberichte) gezielt anfordern zu können und Nachfragen bei Ihnen möglichst zu vermeiden.
Falls möglich, nutzen Sie bitte unseren Online-Antrag.

Tipp 2
Falls Sie aktuelle ärztliche Unterlagen selbst in Händen haben, oder Sie sich die Unterlagen ohne weiteres selbst besorgen können, legen Sie sie bitte Ihrem Antrag unmittelbar bei. Sie haben das Recht, sich von Ihrem Arzt gegen Erstattung der Kosten Kopien Ihrer Krankenunterlagen aushändigen zu lassen. (Die Kosten dafür können vom ZBFS leider nicht übernommen werden.)

Falls Sie die Unterlagen im Original übersenden, erhalten Sie diese selbstverständlich wieder zurück. Röntgenbilder und CT-Auf¬nahmen werden allerdings in der Regel nicht benötigt.

Tipp 3
Je nachdem, wie schnell Ihr behandelnder Arzt antwortet, können zwischen Anforderung und Eingang des Befundberichts einige Wochen, manchmal sogar mehrere Monate (!) liegen.

Erfahrungsgemäß ist es von Vorteil, wenn Ihr Arzt informiert ist dass und warum Sie einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht stellen. Wenn er weiß, worauf Ihr Antrag gerichtet ist, kann Ihr Arzt Ihren Antrag dadurch unterstützen, dass er die bei Ihnen vorliegenden Gesundheitsstörungen umfassend sowie möglichst genau beschreibt und uns den Befundbericht zeitnah zukommen lässt.

Reichen die beigezogenen oder von Ihnen vorgelegten Unterlagen nicht aus, um über Ihren Antrag entscheiden zu können, so kann eine versorgungsärztliche Untersuchung erforderlich sein, die das Verfahren um bis zu drei Monate verlängern kann.

Kurzum: Je ausführlicher und aussagekräftiger die uns möglichst zeitnah vorliegenden ärztlichen Unterlagen sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit eines zügigen Verfahrensabschlusses!

Tipp 4
Sollten Sie während des laufenden Verfahrens von einer anderen Stelle untersucht oder z. B. im Krankenhaus behandelt werden, lassen Sie uns dies bitte umgehend wissen, damit wir das Ergebnis dieser Untersuchung bzw. ärztlichen Behandlung noch berücksichtigen können. Nur so ist uns eine genaue Einschätzung Ihres aktuellen Gesundheitszustandes sowie unter Umständen auch der Verzicht auf eine ansonsten eventuell notwendige Untersuchung möglich.

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Wo muss ich den Antrag einreichen?

Der Antrag ist beim Zentrum Bayern Familie und Soziales zu stellen. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales hat in jedem Regierungsbezirk eine Regionalstelle, bei jeder Regionalstelle besteht ein Versorgungsamt.
Sie sollten den Antrag beim Versorgungsamt in dem Regierungsbezirk einreichen, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. Für Oberbayern besteht eine Sonderregelung. Grenzarbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland sollten den Antrag bei der Regionalstelle des ZBFS im Regierungsbezirk ihres Arbeitsplatzes einreichen.

Sie können den Antrag aber auch bei Ihrer Gemeinde einreichen. Sie wird ihn dann an das Zentrum Bayern Familie und Soziales weiterleiten.

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Wann ist ein Antrag beim Versorgungsamt nicht erforderlich?

Hat bereits eine andere Stelle eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) oder einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) außerhalb des Schwerbehindertenrechts festgestellt (z. B. Bescheid einer Berufsgenossenschaft wegen eines Arbeitsunfalls oder eines Versorgungsamtes wegen Soldatenversorgung oder Gewaltopferentschädigung, nicht aber Bescheide der Deutschen Rentenversicherung), dann ist ein Verfahren beim Versorgungsamt nicht erforderlich (sofern Sie nicht aus besonderen Gründen eine Feststellung durch das Versorgungsamt benötigen). Der Bescheid der anderen Stelle hat nämlich die gleiche Wirkung wie die Feststellung eines Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht. Sie können mit ihm z. B. beim Finanzamt die entsprechenden Behinderten-Pauschbeträge geltend machen.

Beträgt die von der anderen Stelle festgestellte MdE bzw. der GdS wenigstens 50 v. H., dann stellt Ihnen das Versorgungsamt auf Wunsch ohne weiteres einen Schwerbehindertenausweis aus.


verantwortlich
für diese Seite:

Zentrum Bayern Familie und Soziales
Z-Team III 1


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