Soziale Entschädigung
Beginn, Änderung u. Ende der Versorgung
Versorgung wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Bei erstmaliger Antragstellung beginnt die Beschädigtenversorgung in dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens aber mit dem Antragsmonat, es sei denn, ein Erstantrag wird innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt. In diesem Fall beginnt die Versorgung in der Regel ab Eintritt der Schädigung, im Falle einer Wehrdienst- bzw. Zivildienstbeschädigung aber nicht vor Beendigung des Wehrdienstes bzw. Zivildienstverhältnisses.
Die Hinterbliebenenversorgung beginnt frühestens mit dem Monat, der auf den Sterbemonat des Beschädigten folgt.
Höhere Leistungen beginnen in der Regel ebenfalls mit dem Antragsmonat.



