Soziale Entschädigung
Bundesversorgungsgesetz
- Kriegsopferversorgung -
Schädigungstatbestände im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes sind u.a. gesundheitliche Schädigungen, verursacht
- durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung
- durch einen Unfall während der Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes
- durch einen Unfall während der Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes
- durch eine Kriegsgefangenschaft
- durch eine Internierung wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit
- durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung
Die Berücksichtigung der unmittelbaren Kriegseinwirkungen stellt sicher, dass auch die von der Zivilbevölkerung erlittenen Gesundheitsschäden in den Schutzbereich des Bundesversorgungsgesetzes einbezogen sind.
Durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 13.11.1997 wurde das Bundesversorgungsgesetz um den § 1 a ergänzt, womit die rechtlichen Grundlagen für eine Leistungsversagung bzw. Leistungsentziehung geschaffen wurden. Dieser Regelung liegt der gesetzgeberische Wille zu Grunde, auch den in der Bundesrepublik lebenden Personen, die während der Diktatur des Nationalsozialismus an Kriegsverbrechen, Mord oder Völkermord beteiligt waren, den Leistungsanspruch versagen oder ganz oder teilweise entziehen zu können.
Den vollständigen Wortlaut des BVG finden Sie unter folgender Internetadresse: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bvg/index.html



