Soziale Entschädigung
Leistungen nach dem BVG
Das Bundesversorgungsgesetz sieht eine Vielzahl von Leistungen, so u.a. Heilbehandlung, Krankenbehandlung, Beschädigtenrente, Pflegezulage, Bestattungsgeld, Sterbegeld, Hinterbliebenenrenten und Leistungen der Kriegsopferfürsorge vor.
1. Leistungen für Beschädigte
a) Heilbehandlung (§ 10 BVG)
Den Vorrang der Heilbehandlung (Grundsatz: Reha vor Rente) macht das Gesetz auch dadurch deutlich, dass dieser Anspruch vor allen anderen Leistungen genannt bzw. geregelt ist.
Im Rahmen der Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt sind, werden erbracht:
- ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung
- Behandlung im Krankenhaus, Rehabilitationseinrichtung
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und sonstigen Heilmitteln,
- Versorgung mit Hilfsmitteln,
- Versorgung mit Zahnersatz,
- Häusliche Krankenpflege,
- Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Soziotherapie
- Ersatzleistungen, welche die Versorgung mit Hilfsmitteln ergänzen (z.B. die notwendige Änderung eines Kraftfahrzeugs),
- Badekuren,
- Haushaltshilfe,
- Teilnahme an Leibesübungen für Versehrte.
Heilbehandlung erhalten Schwerbeschädigte auch für schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen, falls die Heilbehandlung nicht bereits durch Ansprüche gegen andere Leistungsträger (z.B. eine Krankenkasse) sichergestellt ist oder das Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung liegt.
Wird jemand durch eine Schädigung arbeitsunfähig, kann er Versorgungskrankengeld erhalten, wobei diese Leistung weitgehend dem Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. dem Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung entspricht.
b) Renten/laufende Versorgungsbezüge
Das Bundesversorgungsgesetz unterscheidet im Wesentlichen zwischen einkommensunabhängigen Leistungen (Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Führzulage, Kleiderverschleißpauschale) und einkommensabhängigen Leistungen (Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag, Kinderzuschlag, Berufsschadensausgleich). Weil vor allem die Grundrente, die Ausgleichsrente, der Berufsschadensausgleich und die Pflegezulage in den meisten Fällen von Bedeutung sind, werden diese Leistungen nachfolgend noch näher erläutert.
aa) Grundrente (§ 30 BVG)
Eine Grundrente erhalten Beschädigte ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30. Bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 liegt Schwerbeschädigung vor. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Grundrente für Schwerbeschädigte (GdS um 50 und mehr) um die sogenannte Alterserhöhung erhöht.
Der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.
Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Begutachtung und Beurteilung des Grades der Schädigungsfolgen dienen die ab 01.01.2009 geltenden "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" , welche auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellt und fortentwickelt werden. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze ersetzen die bis 2008 geltenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht."
bb) Ausgleichsrente (§ 32 BVG)
Ausgleichsrente erhalten Schwerbeschädigte; sie hängt ihrer Höhe nach vom GdS und dem sonstigen Einkommen des Beschädigten ab, wobei Beschädigte mit einem GdS um 50 und 60 sowie Beschädigte mit einem GdS um 70 und 80 jeweils gleichgestellt sind. Die Ausgleichsrente ist für den Fall gedacht, dass der Schwerbeschädigte seinen Lebensunterhalt nicht durch Arbeit oder andere Einkünfte sicherstellen kann. Deshalb setzt der Anspruch auf Ausgleichsrente voraus, dass der Beschädigte in Folge seines Gesundheitszustandes, hohen Alters oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine zumutbare Tätigkeit nicht oder nur in beschränktem Maße oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben kann. Grundsätzlich wird jegliches Einkommen auf die Ausgleichsrente angerechnet, wobei die Einzelheiten in der Ausgleichsrentenverordnung geregelt sind.
cc) Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 - 16 BVG)
Weil sich gezeigt hatte, dass trotz aller Bemühungen um eine berufliche Förderung viele Beschädigte entweder überhaupt nicht mehr in den Arbeitsprozess eingegliedert werden konnten oder lediglich berufliche Positionen erreichten, die nicht dem entsprachen, was sie vor der Schädigung bereits erreicht hatten bzw. ohne die Schädigung mutmaßlich erreicht hätten, wurde 1960 der Berufsschadensausgleich eingeführt.
Der Berufsschadensausgleich hat seitdem immer wieder Änderungen erfahren und wurde bewusst nicht in Anlehnung an Grundsätze des bürgerlich-rechtlichen Schadenersatzes ausgestaltet. Der Anspruch auf Berufsschadensausgleich stellt vielmehr ein eigenes Rechtsinstitut dar, welches kein Vorbild in anderen Gesetzen oder früheren Versorgungsgesetzen hat und berufliche Schäden in pauschalierter Weise entschädigen soll.
Grundvoraussetzung ist zunächst ein schädigungsbedingter Einkommensverlust, der in der Regel im Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit und dem höheren Einkommen, das der Beschädigte ohne die Schädigung wahrscheinlich erzielt hätte (sog. Vergleichseinkommen ) zu sehen ist. Die Vergleichseinkommen werden aus dem Durchschnittseinkommen der verschiedenen Berufs- und Wirtschaftsgruppen errechnet bzw. für die einzelnen Berufs- und Wirtschaftsgruppen vom Statistischen Bundesamt ermittelt oder den Besoldungs- und Vergütungstabellen für den öffentlichen Dienst entnommen und sind jeweils vom Zeitpunkt der Rentenanpassung maßgebend.
Von diesem Vergleichseinkommen, das spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres auf 75 v.H. zu kürzen und als fiktives Bruttoeinkommen des einzelnen Beschädigten zu sehen ist, werden dessen derzeitiges Bruttoeinkommen und die Ausgleichsrente abgezogen. Von dem sich so ergebenden Einkommensverlust werden derzeit 42,5 v.H. als Brutto-Berufsschadensausgleich gezahlt. Vergleichsweise ist auch eine Nettoberechnung möglich; die günstigere Leistung wird bewilligt. Für Neufälle ab dem Jahr 2008 ist nur noch die Nettoberechnung zulässig.
Einzelheiten zum Berufsschadensausgleich können der Berufsschadensausgleichsverordnung entnommen werden. Eine umfassende Darlegung der sehr schwierigen und komplexen Materie - es gibt auch noch den sog. Renten-Berufsschadensausgleich, den Nachschadens-Berufsschadensausgleich und den Haushaltsführungs-Berufsschadensausgleich - würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen.
Wir müssen Sie deshalb auf die Möglichkeit einer umfassenden Beratung durch die Regionalstellen verweisen.
dd) Pflegezulage (§ 35 BVG)
Wer infolge einer Schädigung hilflos ist, erhält eine Pflegezulage. Hilflos sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen.
Die Pflegezulage wird in sechs Stufen gewährt. Blinde erhalten mindestens Pflegezulage nach Stufe III, erwerbsunfähige Hirnbeschädigte mindestens Pflegezulage nach Stufe I.
Muss der Beschädigte auf Grund seiner Schädigung fremde Hilfe auf Grund eines Arbeitsvertrages in Anspruch nehmen (z.B. eine Pflegekraft gegen Entgelt beschäftigen), werden ihm die hierfür aufzuwendenden angemessenen Aufwendungen, also insbesondere der Bruttoarbeitslohn und die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, auf Antrag erstattet.
Ist der Beschädigte auf die Pflege innerhalb einer Pflegeeinrichtung angewiesen, können die Kosten in vollem Umfang übernommen werden, wobei zur Kostendeckung allerdings die Versorgungsbezüge so weit herangezogen werden, dass dem Beschädigten in der Regel nur ein Betrag in Höhe der Grundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 verbleibt.
Ist die Hilflosigkeit ursächlich auf die nach dem BVG anerkannten Schädigungsfolgen zurückzuführen, geht der Anspruch auf eine Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz den Leistungen der Pflegeversicherung vor. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden in 3 Stufen erbracht und umfassen im Unterschied zur Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz auch hauswirtschaftliche Verrichtungen.
2. Leistungen für Hinterbliebene
a) Witwen/Witwer
aa) Krankenbehandlung
Witwen/Witwer/hinterbliebene Lebenspartner können Krankenbehandlung erhalten, wobei Art und Umfang den Leistungen für Angehörige von Schwerbeschädigten entsprechen. Für den Ausschluss des Anspruchs auf Krankenbehandlung gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Heilbehandlung für Schwerbeschädigte (siehe oben unter 1 a ).
bb) Grundrente (§§ 38, 40 BVG)
Die Grundrente für Witwen/Witwer/hinterbliebene Lebenspartner dient - anders als die Beschädigtengrundrente - grundsätzlich dem Unterhalt. Sie ist eine einkommensunabhängige Leistung.
cc) Ausgleichsrente (§ 41 BVG)
Auch die Ausgleichsrente hat Unterhaltsfunktion. Sie erhalten Witwen/Witwer/hinterbliebene Lebenspartner, die mindestens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren haben oder 45 Jahre alt sind oder für ein Kind des Verstorbenen oder ein eigenes und nach dem Recht der sozialen Entschädigung rentenberechtigtes Kind sorgen oder gesorgt haben oder aus anderen zwingenden Gründen nicht erwerbstätig sind. Die Ausgleichsrente ist vom sonstigen Einkommen der Witwe/des Witwers/des hinterbliebene Lebenspartner abhängig, wobei für die Einkommensanrechnung weitgehend die für Beschädigte geltenden Vorschriften der Ausgleichsrentenverordnung anzuwenden sind.
dd) Schadensausgleich (§ 40a BVG)
Der Schadensausgleich für Witwen/Witwer/hinterbliebene Lebenspartner dient dem Ausgleich des schädigungsbedingten wirtschaftlichen Schadens.
Zur Feststellung des Brutto-Schadensausgleichs wird die Hälfte des Einkommens, das der/die Verstorbene ohne die Schädigung erzielt hätte, dem Bruttoeinkommen der Witwe/des Witwers/des hinterbliebenen Lebenspartners zuzüglich Grundrente, Pflegeausgleich und Ausgleichsrente gegenüber gestellt. Der Schadensausgleich beträgt 42,5 v.H. des jeweiligen Unterschiedsbetrages.
Vergleichsweise wird auch eine Netto-Berechnung durchgeführt; die günstigere Leistung wird bewilligt.
Für Anträge nach dem 21.12.2007 erfolgt die Berechnung ausschließlich nach dem Nettoprinzip. Hierzu werden 30 v.H. des Vergleicheinkommens dem pauschal ermittelten Nettoeinkommen zuzüglich der Grundrente und ggf. des Pflegeausgleichs und der Ausgleichsrente gegenübergestellt.
Das Vergleichseinkommen wird wie beim Beschädigten ermittelt (vgl. Ausführungen zum Berufsschadensausgleich unter 1 b cc ).
Maßgeblich ist die Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, welcher der/die Verstorbene angehört hat oder ohne die Schädigung nach seinen/ihren Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte.
Wie schon beim Berufsschadensausgleich müssen wir uns auch hier wegen der schwierigen und komplexen Materie auf diese wenigen Hinweise beschränken und Sie bei weitergehenden Fragen an die Regionalstellen verweisen.
ee) Witwen-/Witwerbeihilfe
Sie wird erbracht, wenn rentenberechtigte Beschädigte zwar nicht an den Folgen der Schädigung gestorben sind, die Versorgung ihrer Hinterbliebenen aber deshalb beeinträchtigt ist, weil die Beschädigten durch die Folgen der Schädigung gehindert waren, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben.
Die Witwen-/Witwerbeihilfe wird im Regelfall in Höhe von 2/3 der entsprechenden Witwenrente gezahlt und setzt voraus, dass eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Hinterbliebenenversorgung durch die Schädigungsfolgen festgestellt werden kann. Eine derartige Beeinträchtigung kann nach dem Gesetz beispielsweise dann vermutet werden, wenn der verstorbene Beschädigte für mindestens 5 Jahre Berufsschadensausgleich beanspruchen konnte.
Witwen/Witwer/hinterbliebene Lebenspartner von Pflegezulageempfängern und von Verstorbenen mit Anspruch auf die Grundrente eines Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 wird die Beihilfe in voller Höhe der entsprechenden Witwen-/Witwerrente gezahlt.
b) Waisen
Nach dem Tod von Beschädigten können deren leibliche Kinder, Stief- und Pflegekinder, die sie in den Haushalt aufgenommen hatten und Kinder, deren nichteheliche Abstammung von den Verstorbenen glaubhaft gemacht worden ist, Waisenversorgung erhalten. Sie wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht, kann aber wegen einer Schul- oder Berufsausbildung und der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres auch über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet werden. Längstens steht Waisenversorgung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu, es sei denn, die Waise ist zu diesem Zeitpunkt auf Grund körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit weiterhin außer Stande, sich selbst zu unterhalten.
Über das 27. Lebensjahr steht Waisenversorgung auch dann zu, wenn sich die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht verzögert hat. Maßgeblich ist hier der Zeitraum, um den die Schul- oder Berufsausbildung jeweils unterbrochen bzw. verzögert worden ist.
Im Rahmen der Waisenversorgung besteht u.a. die Möglichkeit eines Anspruchs auf Heil- und Krankenbehandlung sowie die Zahlung von Grund- und Ausgleichsrente.
Sind Beschädigte nicht an den Folgen der Schädigung gestorben, steht unter bestimmten Voraussetzungen Waisenbeihilfe zu.
c) Leistungen für Eltern
Das Bundesversorgungsgesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Versorgung für leibliche Eltern, Adoptiveltern, Stief- und Pflegeeltern sowie Großeltern eines/einer an den Folgen einer Schädigung Verstorbenen vor.
Im Rahmen der Elternversorgung kommen Heil- und Krankenbehandlung sowie eine Elternrente in Betracht, wobei die Elternrente eine vom Einkommen beeinflusste Leistung ist.
d) Bestattungsgeld
Ist der Tod eines/einer rentenberechtigten Beschädigten Folge einer Schädigung, wird Bestattungsgeld in voller Höhe des jeweils gesetzlich festgelegten Betrags gezahlt. Das volle Bestattungsgeld steht auch beim Tod einer Witwe/eines Witwers/eines hinterbliebenen Lebenspartners zu, welche mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen.
Beim Tode eines/einer rentenberechtigten Beschädigten, der/die nicht an den Folgen der Schädigung gestorben ist und beim Tod eines/einer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, wird ein auf etwa die Hälfte des vollen Betrags gekürztes Bestattungsgeld gezahlt.
Stirbt ein/eine nicht rentenberechtigte/r Beschädigte/r an den Folgen einer Schädigung, ist ein Bestattungsgeld bis zur vollen Höhe zu zahlen, soweit Kosten der Bestattung entstanden sind.
Leistungen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften für denselben Zweck geleistet werden, werden auf das Bestattungsgeld angerechnet.
e) Sterbegeld
Beim Tod eines/einer rentenberechtigten Beschädigten wird darüber hinaus ein Sterbegeld gezahlt, dessen Höhe in der Regel dem 3fachen der dem/der Beschädigten für den Sterbemonat zugestandenen Versorgungsbezüge entspricht.
Das Sterbegeld soll den Hinterbliebenen den Übergang auf die sich durch den Tod des/der Beschädigten veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse erleichtern.
3. Kapitalabfindung
Eine Kapitalabfindung kann u.a. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes und zum Erwerb von Wohneigentum oder eines Dauerwohnrechts nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragt werden.
Die Kapitalabfindung kann einen Betrag bis zur Höhe der jeweiligen Grundrente umfassen und ist in aller Regel auf die Abfindung der für einen Zeitraum von 10 Jahren zustehenden Grundrente beschränkt. Als Abfindungssumme wird das neunfache des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt.
4. Anpassung der Versorgungsbezüge
Die meisten Versorgungsbezüge sowie das Bestattungsgeld werden jeweils entsprechend dem Vomhundertsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Berufsschadensausgleich und Schadensausgleich nehmen zwar nicht an dieser Rentenanpassung teil, verändern sich aber zum Zeitpunkt der Rentenanpassung in dem Maße, in dem sich die Einkommen in den jeweils entsprechenden Wirtschaftsbereichen verändert haben. Es kommt deshalb durchaus vor, dass sich ein Berufsschadensausgleich oder Schadensausgleich deshalb mindert, weil sich auch das der Berechnung zu Grunde liegende Vergleichseinkommen gemindert hat



