Soziale Entschädigung
- I. Überblick und Einführung
- II. Soziale Entschädigung nach dem BVG (Kriegsopferversorgung)
- III. Soziale Entschädigung nach den sogenannten Nebengesetzen
- IV. Leistungen nach dem BVG
- V. Kapitalabfindung
- VI. Anpassung der Versorgungsbezüge
- VII. Beginn, Änderung und Ende der Versorgung
- VIII. Versorgung im Ausland
- IX. Leistungen der Kriegsopferfürsorge
- X. Organisation
Das Soziale Entschädigungsrecht regelt die Versorgung bei Gesundheitsschäden, für deren Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einzustehen hat (§ 5 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I).
Kernstück der Sozialen Entschädigung ist die
Kriegsopferversorgung
als eines der größten Probleme, die von der Bundesrepublik Deutschland nach Ende des 2. Weltkriegs zu bewältigen waren. Ihren rechtlichen Rahmen hat die Versorgung der Kriegsopfer durch das am 20.12.1950 als erstes großes Sozialleistungsgesetz der jungen Bundesrepublik verkündete
Bundesversorgungsgesetz (BVG)
erhalten. Dieses Gesetz ist auch heute noch von zentraler Bedeutung für das gesamte Soziale Entschädigungsrecht.
Das Bundesversorgungsgesetz ist am 01.10.1950 in Kraft getreten. Seine nachfolgenden Änderungen bzw. Ergänzungen hatten vor allem Leistungsverbesserungen zum Ziel.
Auf das Bundesversorgungsgesetz nehmen folgende Gesetze Bezug, die in der Praxis als
Nebengesetze
bezeichnet werden:
-
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
( Soldatenversorgungsgesetz - SVG ) -
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
( Zivildienstgesetz - ZDG ) -
Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
( Opferentschädigungsgesetz - OEG ) -
Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden
( Häftlingshilfegesetz - HHG ) -
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
( Infektionsschutzgesetz - IfSG ) -
Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet
( Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG ) -
Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche
( Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG ) -
Gesetz über den Bundesgrenzschutz
( Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG ) -
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
( G 131 GG )
In der ehemaligen DDR waren die Leistungen für Kriegsopfer an die Leistungen der Sozialversicherung gekoppelt, wobei für die Beschädigtenversorgung ein Körperschaden von mindestens 66 2/3 vom Hundert Voraussetzung war. Durch den Einigungsvertrag wurde der Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes zum 01.01.1991 mit einer Reihe von Einschränkungen auf die
neuen Bundesländer
ausgedehnt. Eingeschränkt sind u.a. die Höhe der Leistungen und die Anpassung der Versorgungsbezüge. Von den für das Beitrittsgebiet maßgeblichen Einschränkungen sind alle Berechtigten betroffen, die am 18.05.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten. Sie gelten auch dann fort, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nach dem 18.05.1990 in das bisherige Bundesgebiet verlegt worden ist oder verlegt wird.
Durch den Einigungsvertrag wurden auch das Häftlingshilfegesetz, das Soldatenversorgungsgesetz, das Zivildienstgesetz, das Infektionsschutzgesetz und das Opferentschädigungsgesetz auf das Beitrittsgebiet übergeleitet.
1992 wurde das Soziale Entschädigungsrecht durch Artikel 1 des Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes um das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz -StrRehaG) erweitert.
Als weiteres Gesetz kam 1994 als Artikel 1 des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes noch das Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG) hinzu.
Schädigungstatbestände im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes sind u.a. gesundheitliche Schädigungen, verursacht
- durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung
- durch einen Unfall während der Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes
- durch einen Unfall während der Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes
- durch eine Kriegsgefangenschaft
- durch eine Internierung wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit
- durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung
Die Berücksichtigung der unmittelbaren Kriegseinwirkungen stellt sicher, dass auch die von der Zivilbevölkerung erlittenen Gesundheitsschäden in den Schutzbereich des Bundesversorgungsgesetzes einbezogen sind.
Durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 13.11.1997 wurde das Bundesversorgungsgesetz um den
§ 1 a
ergänzt, womit die rechtlichen Grundlagen für eine Leistungsversagung bzw. Leistungsentziehung geschaffen wurden.
Dieser Regelung liegt der
gesetzgeberische Wille
zu Grunde, auch den in der Bundesrepublik lebenden Personen, die während der Diktatur des Nationalsozialismus an Kriegsverbrechen, Mord oder Völkermord beteiligt waren, den Leistungsanspruch versagen oder ganz oder teilweise entziehen zu können.
Den vollständigen Wortlaut des BVG finden Sie unter folgender Internetadresse:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bvg/index.html
-
Das Opferentschädigungsgesetz (OEG)
Wer im Bundesgebiet oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG). Gleiches gilt für die Hinterbliebenen des Opfers einer Gewalttat (§ 1 Abs. 8 OEG).
-
Das Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Dieses Gesetz regelt die Versorgung von ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und deren Hinterbliebenen und legt fest, dass im Falle einer Wehrdienstbeschädigung Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes zu gewähren ist, soweit das SVG keine abweichende Regelung enthält.
Als Wehrdienstbeschädigung sind vor allem gesundheitliche Schädigungen im Zusammenhang mit einer Wehrdienstverrichtung, Unfälle während der Dienstausübung oder auf Grund wehrdiensteigentümlicher Verhältnisse zu werten (§§ 80 ff. SVG). -
Das Zivildienstgesetz (ZDG)
Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG erhalten auch anerkannte Kriegsdienstverweigerer und deren Hinterbliebene, wenn der Kriegsdienstverweigerer an Stelle des Wehrdienstes Zivildienst geleistet und in diesem Zusammenhang eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat (§ 47 Abs. 1 ZDG).
-
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ab 01.01.2001 an die Stelle des früheren Bundesseuchengesetzes (BSeuchG) getreten. Neu im Vergleich zum BSeuchG ist, dass nach dem IfSG nicht nur Impfschäden sondern auch gesundheitliche Schädigungen durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe in den Versorgungsschutz einbezogen sind.
Unter Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinaus gehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung zu verstehen, wobei Schutzimpfung die Gabe eines Impfstoffes zum Schutz vor einer übertragbaren Krankheit ist und ein Impfschaden auch dann vorliegt, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde (§ 2 Nr. 9 und 11 IfSG).
Als andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe werden vom Gesetz die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) und die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten genannt (§ 2 Nr. 10 IfSG).
Nach § 60 IfSG erhält Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes, wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die- von einer zuständigen obersten Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
- auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
- gesetzlich vorgeschrieben war oder
- auf Grund der Verordnungen der internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Auch Hinterbliebenenversorgung wird nach Maßgabe des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Versorgung auch dann, wenn der Impfschaden auf eine im Ausland
oder in der ehemaligen DDR durchgeführte Impfung zurückzuführen ist.
Nähere Auskünfte können Sie bei jedem der Regionalstellen des Zentrums Bayern Familie und Soziales bzw. im Falle einer außerhalb Bayerns vorgenommenen Schutzimpfung bei der für das jeweilige Bundesland zuständigen Versorgungsverwaltung (Versorgungsämter) erhalten.
Den vollständigen Wortlaut des IfSG finden Sie unter folgender Internetadresse:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ifsg/index.html -
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
Nach diesem Gesetz können Personen, gegen die eine strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 08.05.45 bis zum 02.10.90 ergangen ist, ihre Rehabilitierung beantragen. Die Entscheidungen der ehemaligen DDR-Gerichte werden aufgehoben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind. Dies ist dann der Fall, wenn die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen oder die Entscheidung der politischen Verfolgung gedient hat, wobei das StrRehaG eine Reihe von Strafvorschriften der
ehemaligen DDR nennt, die gewöhnlich der politischen Verfolgung dienten.
Wer rehabilitiert worden ist und als Betroffener in Folge einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Hinterbliebene erhalten Versorgung, wenn der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben ist.
Den vollständigen Wortlaut des StrRehaG finden Sie unter folgender Internetadresse:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/strrehag/index.html -
Soweit zu den übrigen Nebengesetzen Fragen bestehen, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales.
Das Bundesversorgungsgesetz sieht eine Vielzahl von Leistungen, so u.a. Heilbehandlung, Krankenbehandlung, Beschädigtenrente, Pflegezulage, Bestattungsgeld, Sterbegeld, Hinterbliebenenrenten und Leistungen der Kriegsopferfürsorge vor.
1. Leistungen für Beschädigte
a) Heilbehandlung (§ 10 BVG)
Den Vorrang der
Heilbehandlung
(Grundsatz: Reha vor Rente) macht das Gesetz auch dadurch deutlich, dass dieser Anspruch vor allen anderen Leistungen genannt bzw. geregelt ist.
Im Rahmen der Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt sind, werden gewährt:
- ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung
- Behandlung im Krankenhaus, Rehabilitationseinrichtung
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und sonstigen Heilmitteln,
- Versorgung mit Hilfsmitteln,
- Versorgung mit Zahnersatz,
- Häusliche Krankenpflege,
- Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Soziotherapie
- Ersatzleistungen, welche die Versorgung mit Hilfsmitteln ergänzen (z.B. die notwendige Änderung eines Kraftfahrzeugs),
- Badekuren,
- Haushaltshilfe,
- Teilnahme an Leibesübungen für Versehrte.
Heilbehandlung wird Schwerbeschädigten auch für schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen gewährt, falls die Heilbehandlung nicht bereits durch Ansprüche gegen andere Leistungsträger (z.B. eine Krankenkasse) sichergestellt ist oder das Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung liegt.
Wird jemand durch eine Schädigung arbeitsunfähig, kann er Versorgungskrankengeld erhalten, wobei diese Leistung weitgehend dem Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. dem Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung entspricht.
b) Renten/laufende Versorgungsbezüge
Das Bundesversorgungsgesetz unterscheidet im Wesentlichen zwischen
einkommensunabhängigen Leistungen
(Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Führzulage, Kleiderverschleißpauschale) und
einkommensabhängigen Leistungen
(Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag, Kinderzuschlag, Berufsschadensausgleich). Weil vor allem die Grundrente, die Ausgleichsrente, der Berufsschadensausgleich und die Pflegezulage in den meisten Fällen von Bedeutung sind, werden diese Leistungen nachfolgend noch näher erläutert.
aa) Grundrente (§ 30 BVG)
Eine Grundrente erhalten Beschädigte ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30. Bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 liegt Schwerbeschädigung vor. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Grundrente für Schwerbeschädigte (GdS um 50 und mehr) um die sogenannte Alterserhöhung erhöht.
Der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.
Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Begutachtung und Beurteilung des Grades der Schädigungsfolgen dienen die ab 01.01.2009 geltenden
"Versorgungsmedizinischen Grundsätze"
, welche auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellt und fortentwickelt werden. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze ersetzen die bis 2008 geltenden
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht."
bb) Ausgleichsrente (§ 32 BVG)
Ausgleichsrente wird Schwerbeschädigten gewährt und hängt ihrer Höhe nach vom GdS und dem sonstigen Einkommen des Beschädigten ab, wobei Beschädigte mit einem GdS um 50 und 60 sowie Beschädigte mit einem GdS um 70 und 80 jeweils gleichgestellt sind. Die Ausgleichsrente ist für den Fall gedacht, dass der Schwerbeschädigte seinen Lebensunterhalt nicht durch Arbeit oder andere Einkünfte sicherstellen kann. Deshalb setzt der Anspruch auf Ausgleichsrente voraus, dass der Beschädigte in Folge seines Gesundheitszustandes, hohen Alters oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine zumutbare Tätigkeit nicht oder nur in beschränktem Maße oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben kann. Grundsätzlich wird jegliches Einkommen auf die Ausgleichsrente angerechnet, wobei die Einzelheiten in der Ausgleichsrentenverordnung geregelt sind.
cc) Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 - 16 BVG)
Weil sich gezeigt hatte, dass trotz aller Bemühungen um eine berufliche Förderung viele Beschädigte entweder überhaupt nicht mehr in den Arbeitsprozess eingegliedert werden konnten oder lediglich berufliche Positionen erreichten, die nicht dem entsprachen, was sie vor der Schädigung bereits erreicht hatten bzw. ohne die Schädigung mutmaßlich erreicht hätten, wurde 1960 der Berufsschadensausgleich eingeführt.
Der Berufsschadensausgleich hat seitdem immer wieder Änderungen erfahren und wurde bewusst nicht in Anlehnung an Grundsätze des bürgerlich-rechtlichen Schadenersatzes ausgestaltet. Der Anspruch auf Berufsschadensausgleich stellt vielmehr ein
eigenes Rechtsinstitut
dar, welches kein Vorbild in anderen Gesetzen oder früheren Versorgungsgesetzen hat und berufliche Schäden in pauschalierter Weise entschädigen soll.
Grundvoraussetzung ist zunächst ein schädigungsbedingter Einkommensverlust, der in der Regel im Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit und dem höheren Einkommen, das der Beschädigte ohne die Schädigung wahrscheinlich erzielt hätte (sog.
Vergleichseinkommen
) zu sehen ist. Die Vergleichseinkommen werden aus dem Durchschnittseinkommen der verschiedenen Berufs- und Wirtschaftsgruppen errechnet bzw. für die einzelnen Berufs- und Wirtschaftsgruppen vom Statistischen Bundesamt ermittelt oder den Besoldungs- und Vergütungstabellen für den öffentlichen Dienst entnommen und sind jeweils vom Zeitpunkt der Rentenanpassung maßgebend.
Von diesem Vergleichseinkommen, das spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres auf 75 v.H. zu kürzen und als fiktives Bruttoeinkommen des einzelnen Beschädigten zu sehen ist, werden dessen derzeitiges Bruttoeinkommen und die Ausgleichsrente abgezogen. Von dem sich so ergebenden Einkommensverlust werden derzeit 42,5 v.H. als Brutto-Berufsschadensausgleich gezahlt. Vergleichsweise ist auch eine Nettoberechnung möglich; die günstigere Leistung wird bewilligt.
Für Neufälle ab dem Jahr 2008 ist nur noch die Nettoberechnung zulässig.
Einzelheiten zum Berufsschadensausgleich können der
Berufsschadensausgleichsverordnung
entnommen werden. Eine umfassende Darlegung der sehr schwierigen und komplexen Materie - es gibt auch noch den sog. Renten-Berufsschadensausgleich, den Nachschadens-Berufsschadensausgleich und den Haushaltsführungs-Berufsschadensausgleich - würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen.
Wir müssen Sie deshalb auf die Möglichkeit einer umfassenden Beratung durch die Regionalstellen verweisen.
dd) Pflegezulage (§ 35 BVG)
Wer infolge einer Schädigung
hilflos
ist, erhält eine Pflegezulage. Hilflos sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen.
Die Pflegezulage wird in
sechs Stufen
gewährt. Blinde erhalten mindestens Pflegezulage nach Stufe III, erwerbsunfähige Hirnbeschädigte mindestens Pflegezulage nach Stufe I.
Muss der Beschädigte auf Grund seiner Schädigung fremde Hilfe auf Grund eines Arbeitsvertrages in Anspruch nehmen (z.B. eine Pflegekraft gegen Entgelt beschäftigen), werden ihm die hierfür aufzuwendenden angemessenen Aufwendungen, also insbesondere der Bruttoarbeitslohn und die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, auf Antrag erstattet.
Ist der Beschädigte auf die Pflege innerhalb einer Pflegeeinrichtung angewiesen, können die Kosten in vollem Umfang übernommen werden, wobei zur Kostendeckung allerdings die Versorgungsbezüge so weit herangezogen werden, dass dem Beschädigten in der Regel nur ein Betrag in Höhe der Grundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 verbleibt.
Ist die Hilflosigkeit ursächlich auf die nach dem BVG anerkannten Schädigungsfolgen zurückzuführen, geht der Anspruch auf eine Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz den Leistungen der Pflegeversicherung vor. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden in 3 Stufen erbracht und umfassen im Unterschied zur Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz auch hauswirtschaftliche Verrichtungen.
2. Leistungen für Hinterbliebene
a) Witwen/Witwer
aa) Krankenbehandlung
Witwen/Witwer/hinterbliebene Lebenspartner können Krankenbehandlung erhalten, wobei Art und Umfang den Leistungen für Angehörige von Schwerbeschädigten entsprechen. Für den Ausschluss des Anspruchs auf Krankenbehandlung gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Heilbehandlung für Schwerbeschädigte (siehe oben unter IV 1 a ).
bb) Grundrente (§§ 38, 40 BVG)
Die Grundrente für Witwen/Witwer/hinterbliebene Lebenspartner dient - anders als die Beschädigtengrundrente - grundsätzlich dem
Unterhalt.
Sie ist eine einkommensunabhängige Leistung.
cc) Ausgleichsrente (§ 41 BVG)
Auch die Ausgleichsrente hat Unterhaltsfunktion. Sie erhalten Witwen/Witwer/hinterbliebene Lebenspartner, die mindestens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren haben oder 45 Jahre alt sind oder für ein Kind des Verstorbenen oder ein eigenes und nach dem Recht der sozialen Entschädigung rentenberechtigtes Kind sorgen oder gesorgt haben oder aus anderen zwingenden Gründen nicht erwerbstätig sind. Die Ausgleichsrente ist vom sonstigen Einkommen der Witwe/des Witwers/des hinterbliebene Lebenspartner abhängig, wobei für die Einkommensanrechnung weitgehend die für Beschädigte geltenden Vorschriften der Ausgleichsrentenverordnung anzuwenden sind.
dd) Schadensausgleich (§ 40a BVG)
Der Schadensausgleich für Witwen/Witwer/hinterbliebene Lebenspartner dient dem Ausgleich des schädigungsbedingten wirtschaftlichen Schadens.
Zur Feststellung des Brutto-Schadensausgleichs wird die Hälfte des Einkommens, das der/die Verstorbene ohne die Schädigung erzielt hätte, dem Bruttoeinkommen der Witwe/des Witwers/des hinterbliebenen Lebenspartners zuzüglich Grundrente, Pflegeausgleich und Ausgleichsrente gegenüber gestellt. Der Schadensausgleich beträgt 42,5 v.H. des jeweiligen Unterschiedsbetrages.
Vergleichsweise wird auch eine Netto-Berechnung durchgeführt; die günstigere Leistung wird bewilligt.
Für Anträge nach dem 21.12.2007 erfolgt die Berechnung ausschließlich nach dem Nettoprinzip. Hierzu werden 30 v.H. des Vergleicheinkommens dem pauschal ermittelten Nettoeinkommen zuzüglich der Grundrente und ggf. des Pflegeausgleichs und der Ausgleichsrente gegenübergestellt.
Das Vergleichseinkommen wird wie beim Beschädigten ermittelt (vgl. Ausführungen zum Berufsschadensausgleich unter
Ziffer IV 1 b cc
).
Maßgeblich ist die Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, welcher der/die Verstorbene angehört hat oder ohne die Schädigung nach seinen/ihren Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte.
Wie schon beim Berufsschadensausgleich müssen wir uns auch hier wegen der schwierigen und komplexen Materie auf diese wenigen Hinweise beschränken und Sie bei weitergehenden Fragen an die Regionalstellen verweisen.
ee) Witwen-/Witwerbeihilfe
Sie wird gewährt, wenn rentenberechtigte Beschädigte zwar nicht an den Folgen der Schädigung gestorben sind, die Versorgung ihrer Hinterbliebenen aber deshalb beeinträchtigt ist, weil die Beschädigten durch die Folgen der Schädigung gehindert waren, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben.
Die Witwen-/Witwerbeihilfe wird im Regelfall
in Höhe von 2/3 der entsprechenden Witwenrente
gezahlt und setzt voraus, dass eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Hinterbliebenenversorgung durch die Schädigungsfolgen festgestellt werden kann. Eine derartige Beeinträchtigung kann nach dem Gesetz beispielsweise dann vermutet werden, wenn der verstorbene Beschädigte für mindestens 5 Jahre Berufsschadensausgleich beanspruchen konnte.
Witwen/Witwer/hinterbliebene Lebenspartner von Pflegezulageempfängern und von Verstorbenen mit Anspruch auf die Grundrente eines Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 wird die Beihilfe in voller Höhe der entsprechenden Witwen-/Witwerrente gezahlt.
b) Waisen
Nach dem Tod von Beschädigten können deren leibliche Kinder, Stief- und Pflegekinder, die sie in den Haushalt aufgenommen hatten und Kinder, deren nichteheliche Abstammung von den Verstorbenen glaubhaft gemacht worden ist, Waisenversorgung erhalten. Sie wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht, kann aber wegen einer Schul- oder Berufsausbildung und der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres auch über diesen Zeitpunkt hinaus erbracht werden. Längstens steht Waisenversorgung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu, es sei denn, die Waise ist zu diesem Zeitpunkt auf Grund körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit weiterhin außer Stande, sich selbst zu unterhalten.
Über das 27. Lebensjahr hinaus wird Waisenversorgung auch dann gewährt, wenn sich die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht verzögert hat. Maßgeblich ist hier der Zeitraum, um den die Schul- oder Berufsausbildung jeweils unterbrochen bzw. verzögert worden ist.
Im Rahmen der Waisenversorgung kommen u.a. die Gewährung von Heil- und Krankenbehandlung sowie die Zahlung von Grund- und Ausgleichsrente in Betracht.
Sind Beschädigte nicht an den Folgen der Schädigung gestorben, steht unter bestimmten Voraussetzungen Waisenbeihilfe zu.
c) Leistungen für Eltern
Das Bundesversorgungsgesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen auch eine
Versorgung
für leibliche Eltern, Adoptiveltern, Stief- und Pflegeeltern sowie Großeltern eines/einer an den Folgen einer Schädigung Verstorbenen vor.
Im Rahmen der Elternversorgung kommen Heil- und Krankenbehandlung sowie eine Elternrente in Betracht, wobei die Elternrente eine
vom Einkommen beeinflusste Leistung
ist.
d) Bestattungsgeld
Ist der Tod eines/einer rentenberechtigten Beschädigten Folge einer Schädigung, wird Bestattungsgeld in voller Höhe des jeweils gesetzlich festgelegten Betrags gezahlt. Das volle Bestattungsgeld steht auch beim Tod einer Witwe/eines Witwers/eines hinterbliebenen Lebenspartners zu, welche mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen.
Beim Tode eines/einer rentenberechtigten Beschädigten, der/die nicht an den Folgen der Schädigung gestorben ist und beim Tod eines/einer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, wird ein auf etwa die Hälfte des vollen Betrags gekürztes Bestattungsgeld gezahlt.
Stirbt ein/eine nicht rentenberechtigte/r Beschädigte/r an den Folgen einer Schädigung, ist ein Bestattungsgeld bis zur vollen Höhe zu zahlen, soweit Kosten der Bestattung entstanden sind.
Leistungen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften für denselben Zweck gewährt werden, werden auf das Bestattungsgeld angerechnet.
e) Sterbegeld
Beim Tod eines/einer rentenberechtigten Beschädigten wird darüber hinaus ein
Sterbegeld
gezahlt, dessen Höhe in der Regel dem 3fachen der dem/der Beschädigten für den Sterbemonat zugestandenen Versorgungsbezüge entspricht.
Das Sterbegeld soll den Hinterbliebenen den Übergang auf die sich durch den Tod des/der Beschädigten veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse erleichtern.
Eine Kapitalabfindung kann u.a. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes und zum Erwerb von Wohneigentum oder eines Dauerwohnrechts nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragt werden.
Die Kapitalabfindung kann einen Betrag bis zur Höhe der jeweiligen Grundrente umfassen und ist in aller Regel auf die Abfindung der für einen Zeitraum von 10 Jahren zustehenden Grundrente beschränkt. Als Abfindungssumme wird das neunfache des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt.
Die meisten Versorgungsbezüge sowie das Bestattungsgeld werden
Berufsschadensausgleich und Schadensausgleich nehmen zwar nicht an dieser Rentenanpassung teil, verändern sich aber zum Zeitpunkt der Rentenanpassung in dem Maße, in dem sich die Einkommen in den jeweils entsprechenden Wirtschaftsbereichen verändert haben. Es kommt deshalb durchaus vor, dass sich ein Berufsschadensausgleich oder Schadensausgleich deshalb mindert, weil sich auch das der Berechnung zu Grunde liegende Vergleichseinkommen gemindert hat.
Versorgung wird grundsätzlich nur auf
Antrag
gewährt. Bei erstmaliger Antragstellung beginnt die Beschädigtenversorgung in dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens aber mit dem Antragsmonat, es sei denn, ein Erstantrag wird innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt. In diesem Fall beginnt die Versorgung in der Regel ab Eintritt der Schädigung, im Falle einer Wehrdienst- bzw. Zivildienstbeschädigung aber nicht vor Beendigung des Wehrdienstes bzw. Zivildienstverhältnisses.
Die Hinterbliebenenversorgung beginnt frühestens mit dem Monat, der auf den Sterbemonat des Beschädigten folgt.
Höhere Leistungen beginnen in der Regel ebenfalls mit dem Antragsmonat.
Auch Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland sondern in einem Staat haben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, können grundsätzlich Versorgung erhalten. Allerdings sieht das Gesetz für die Auslandsversorgung einige abweichende Regelungen vor.
Die Zuständigkeit für die Auslandsversorgung bestimmt sich nach der Auslandszuständigkeitsverordnung. Danach ist jeweils ein Versorgungsamt eines Bundeslandes für bestimmte ausländische Staaten zuständig.
Innerhalb der bayerischen Versorgungsverwaltung ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Oberbayern, Richelstr. 17, 80634 München, zuständig für die Staaten: Griechenland, Italien, Österreich, San Marino und den Vatikan.
Nähere Auskünfte zur Auslandsversorgung sowie zur Zuständigkeit für weitere ausländische Staaten erteilt Ihnen jede Regionalstelle.
Die ebenfalls im Bundesversorgungsgesetz geregelte Kriegsopferfürsorge ist ein eigenständiger entschädigungsrechtlicher Teilbereich der Versorgung von Kriegsbeschädigten und deren Hinterbliebenen. Gleiches gilt für den nach den Nebengesetzen anspruchsberechtigten Personenkreis.
Die Kriegsopferfürsorge ergänzt die allgemeinen BVG-Leistungen um besondere Hilfen im Einzelfall.
Nach § 25 b BVG kommen folgende Leistungen in Betracht:
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Hilfen
- Krankenhilfe
- Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
- Altenhilfe
- Erziehungsbeihilfe
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
- Erholungshilfe
- Wohnungshilfe
- Hilfe in besonderen Lebenslagen.
Nähere Informationen zur Kriegsopferfürsorge finden Sie z.B. unter folgender Internetadresse: http://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_k105.htm
Die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Nebengesetzen hat der Gesetzgeber den Dienststellen der Kriegsopferversorgung übertragen. Dienststellen der Kriegsopferversorgung sind die Landesversorgungsämter, Versorgungsämter, Orthopädische Versorgungsstellen und Versorgungskuranstalten. In Bayern sind die Versorgungsämter in die Regionalstellen des ZBFS und das Landesversorgungsamt in die Zentrale des ZBFS eingegliedert.
Zuständig für die Kriegsopferfürsorge sind die Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, die Bezirke und die seit dem 01.08.2005 bei den Regionalstellen des Zentrums Bayern Familie und Soziales angesiedelten Hauptfürsorgestellen.
Falls Sie Angaben zu den in Bayern zuständigen Regionalstellen (Regionalstellen des Zentrums Bayern Familie und Soziales) benötigen, gehen Sie bitte zu unserer
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