
Hilfen für Familien in Not
Berechnungsbeispiel für die Ermittlung der Einkommensgrenze
Die Ermittlung, ob die Einkommensgrenze des § 53 AO eingehalten wird, erfolgt in 3 Schritten:
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Ermittlung des maximal zulässigen monatlichen Einkommens:
Berechnungsbeispiel Familie in Not
(Allgemeiner Sozialhilferegelsatz, Stand: 01.01.2011, Familie mit drei Kindern):Ehemann/Lebenspartner: 328,00 € X 5 = 1.640,00 € Mutter: 328,00 € X 4 = 1.312,00 € 1 Kind, 0 bis 6 Jahre alt: 215,00 € X 4 = 860,00 € 1 Kind, 7 bis 14 Jahre alt: 251,00 € X 4 = 1.004,00 € 1 Kind, 15 bis 18 Jahre alt: 287,00 € X 4 = 1.148,00 € 5.964,00 € zzgl. Steuerfreibetrag: 92,00 € 6.056,00 € Dieser Betrag ist die so genannte Bruttogrenze des § 53 AO.
Bei allein erziehenden Elternteilen ist der allgemeine Sozialhilferegelsatz von 364 € x 5 anzusetzen.
Erhöhte Regelsätze gelten für die Stadt München, den Landkreis München sowie für die Landkreise Dachau und Fürstenfeldbruck!
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Nun ist das tatsächliche Einkommen der Familie zu berechnen:
monatliches Bruttoeinkommen (selbständige/nichtselbst. Tätigkeit)
+ 1/12 Weihnachtsgeld
+ 1/12 Urlaubsgeld
+ Kindergeld
+ Erziehungsgeld/Elterngeld
+ Renten
+ Arbeitslosengeld II
+ Wohngeld
+ Unterhaltsleistungen
usw. -
Zum Schluss ist das tatsächliche Einkommen der Bruttogrenze des § 53 AO gegenüber zu stellen:
Liegt das berechnete Einkommen unter der Bruttogrenze, können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Leistungen aus Stiftungsmitteln gewährt werden. Zusätzlich darf das Vermögen der Familie nicht über 15.500 € liegen.
Ende der Aufzählung



