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"Hilfe für
Mutter und Kind"







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Landesstiftung 'Hilfe für Mutter und Kind'

Hilfen für Familien in Not

Berechnungsbeispiel für die Ermittlung der Einkommensgrenze

Die Ermittlung, ob die Einkommensgrenze des § 53 AO eingehalten wird, erfolgt in 3 Schritten:
 

  1. Ermittlung des maximal zulässigen monatlichen Einkommens:

    Berechnungsbeispiel Familie in Not

    (Allgemeiner Sozialhilferegelsatz, Stand: 01.01.2011, Familie mit drei Kindern):

           
    Ehemann/Lebenspartner: 328,00 € X 5 = 1.640,00 €
    Mutter: 328,00 € X 4 = 1.312,00 €
    1 Kind,  0 bis  6 Jahre alt: 215,00 € X 4 =    860,00 €
    1 Kind,  7 bis 14 Jahre alt: 251,00 € X 4 = 1.004,00 €
    1 Kind, 15 bis 18 Jahre alt: 287,00 € X 4 = 1.148,00 €
    5.964,00 €
    zzgl. Steuerfreibetrag:      92,00 €
    6.056,00 €

    Dieser Betrag ist die so genannte Bruttogrenze des § 53 AO.

    Bei allein erziehenden Elternteilen ist der allgemeine Sozialhilferegelsatz von 364 € x 5 anzusetzen.

    Erhöhte Regelsätze gelten für die Stadt München, den Landkreis München sowie für die Landkreise Dachau und Fürstenfeldbruck!

  2. Nun ist das tatsächliche Einkommen der Familie zu berechnen:

    monatliches Bruttoeinkommen (selbständige/nichtselbst. Tätigkeit)

    + 1/12 Weihnachtsgeld
    + 1/12 Urlaubsgeld
    + Kindergeld
    + Erziehungsgeld/Elterngeld
    + Renten
    + Arbeitslosengeld II
    + Wohngeld
    + Unterhaltsleistungen

    usw.

  3. Zum Schluss ist das tatsächliche Einkommen der Bruttogrenze des § 53 AO gegenüber zu stellen:

    Liegt das berechnete Einkommen unter der Bruttogrenze, können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Leistungen aus Stiftungsmitteln gewährt werden. Zusätzlich darf das Vermögen der Familie nicht über 15.500 € liegen.

Ende der Aufzählung


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