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"Hilfe für
Mutter und Kind"







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Landesstiftung 'Hilfe für Mutter und Kind'

auf dieser Seite:

Hilfen für Familien in Not

Foto: Junge versteckt sein Gesicht

Durch unvorhersehbare Ereignisse wie beispielsweise Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Tod können Familien schuldlos in eine Notlage geraten, die sie aus eigenen Kräften nicht bewältigen können.

Nicht nur das familiäre Zusammenleben wird durch diese persönlichen Unglücksfälle belastet, sondern die Familien werden auch mit finanziellen Problemen konfrontiert, die häufig ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.

Die Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind", der für diesen Stiftungszweck Zuschüsse vom Freistaat Bayern zur Verfügung stehen, leistet in diesen Fällen Hilfe zur Selbsthilfe. Durch finanzielle Zuwendungen soll die bestehende Notlage erleichtert und eine tragfähige Basis für die Zukunft geschaffen werden.


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Im Mittelpunkt der Förderung stehen kinderreiche Familien, also Familien mit drei oder mehr minderjährigen Kindern, und allein Erziehende mit Säuglingen, Kleinkindern oder Kindern im schulpflichtigen Alter. In besonderen Ausnahmefällen können auch Familien mit weniger als drei Kindern Hilfe erhalten (zum Beispiel bei schwerer Behinderung eines Familienmitgliedes).

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Hilfen der Landesstiftung können Familien erhalten, die sich in einer unverschuldeten Notlage befinden und nicht in der Lage sind, diese aus eigenen Kräften zu meistern, und gesetzliche Ansprüche nicht greifen. Von einer unverschuldeten Notlage wird in der Regel dann ausgegangen, wenn unvorhersehbare Ereignisse (z.B. unverschuldete Arbeitslosigkeit, Unfall, Krankheit, Tod) oder nicht zu vertretende Umstände zur Entstehung der Notsituation beigetragen haben.

Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass

  • der Hilfesuchende bereit ist, im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Problemlösung selbst beizutragen,
  • eine dauerhafte Bewältigung der Notlage zu erwarten ist,
  • keine gesetzlichen Leistungen oder sonstigen Hilfen zur Beseitigung der Notlage zur Verfügung stehen,
  • die örtlich zuständige Gemeinde, die Sozialhilfeverwaltung, das Jugendamt, das Gesundheitsamt oder ein Verband der freien Wohlfahrtspflege das Hilfegesuch befürwortet,
  • der Hilfesuchende seit mindestens sechs Monaten seinen ständigen Aufenthalt in Bayern hat,
  • mindestens ein Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und
  • das Bruttofamilieneinkommen unter der Einkommensgrenze des § 53 Abgabenordnung liegt.
Ende der Aufzählung

(Berechnungsbeispiel für die Ermittlung der Einkommensgrenze)

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Das Hilfsangebot der Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" ist vielfältig und orientiert sich an den Bedürfnissen der einzelnen Familie. Sowohl die Finanzierung notwendiger Anschaffungen als auch unter besonderen Voraussetzungen die Sicherstellung des Lebensunterhalts und die Minderung von Schuldverpflichtungen sowie finanzielle Beihilfen zur Erhaltung und Beschaffung von Wohnraum (zum Beispiel Mietkaution) sind im Rahmen der Hilfeleistungen der Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" möglich.

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Landesstiftung
"Hilfe für Mutter und Kind"

Hegelstr. 2

95447 Bayreuth

Telefon:
(09 21) 6 05 - 1 (Vermittlung)
(09 21) 6 05 - 33 36 (Buchstabe A bis K)
(09 21) 6 05 - 33 42 (Buchstabe L bis Z)

e-Mail: info@familie-in-not.bayern.de

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Foto: 3 Schnuller




Um die besonderen wirtschaftlichen Belastungen für Familien mit Drillingen, Vierlingen oder Fünflingen zu mildern, gewährt die Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" aus Mitteln des Freistaates Bayern eine einmalige Beihilfe in Höhe von 515,- € für jedes Kind. Leistungen aus dem Stiftungszweck "Schwangere in Not" werden in Abzug gebracht.

Wenn die Eltern bei der aufwendigen Betreuung der Kinder nicht durch Verwandte oder Bekannte unterstützt werden, ist oft eine Haushaltshilfe erforderlich, um alles bewältigen zu können.

Die Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" kann in diesen Fällen einen monatlichen Zuschuss zur Finanzierung der Haushaltshilfe für die Dauer von 12 Monaten gewähren.
Voraussetzung für eine finanzielle Unterstützung ist jedoch, dass die für Stiftungsleistungen geltende Einkommensgrenze nicht überschritten wird. (Berechnungsbeispiel bei Mehrlingen für die Ermittlung der Einkommensgrenze)

Zudem vermittelt die Landesstiftung zahlreiche Firmenpatenschaften. Die Firma Alete-Nestlé bietet kostenlose Lieferungen von Babynahrung.
Von den Firmen Alete Kindermittel (Bübchen) und Johnson & Johnson GmbH (Penaten) werden Patenschaften für Kinderpflegeprodukte übernommen.
Firma Baur Versand (GmbH & Co KG) bietet Rabatt in Höhe von 15 % auf die Katalogpreise aller Artikel im Versandhandel sowie eine vergünstigte Versandkostenpauschale. Zudem ermöglicht Baur Versand einen Rabatt in Höhe von 10 % auf alle Sortimente, mit Ausnahme Lebensmittel, Parfümerie und Schmuck.

Auch Einladungen zu sog. Drillingstreffen in die Familienferienstätten des Kolpingwerkes werden durch die Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" vermittelt.

Die Flyer "Hilfe bei Mehrlingsgeburten" und "Familie in Notsituationen" stehen hier zum Herunterladen bereit.

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Eine weitere Aufgabe der Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" ist es, die Fürsorge der Säuglinge, Kleinkinder und Kinder im schulpflichtigen Alter zu fördern. In diesem Bereich werden Zuschüsse an kindbezogene Einrichtungen in Bayern für Anschaffungen aus dem freizeitpädagogischen Bereich gewährt. Für die Ausstattung von Mutter-Kind-Einrichtungen, Mütterzentren, Kinderheimen (nicht jedoch Kindergärten!) usw. mit Spiel- und Bastelsachen kann die Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" einen Teil der Anschaffungskosten übernehmen.

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Aus dem Nachlass des 1994 verstorbenen Benediktinerpaters Emmeram, dessen Erbe der Freistaat Bayern ist, erhielt die Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" im Jahr 1998 eine Zuwendung von rd. 500.000 €. Mit diesen Mitteln können vorrangig kinderreiche Familien als auch Familien bzw. allein Erziehende mit Sonderproblemen (z. B. Krankheit, Behinderung) in Wohnungsnot - entsprechend den Grundsätzen für die Hilfen an Familien in Not - unterstützt werden. Daneben können auch karitative Einrichtungen (z. B. Heime für behinderte Kinder, Mutter-Kind-Einrichtungen, heilpädagogische Kinderzentren) und Projekte gefördert werden. Die Verwendung der Mittel ist auf den ostbayerischen Raum (Niederbayern, Oberpfalz) beschränkt.


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für diese Seite:

Zentrum Bayern Familie und Soziales
Z-Team I 2


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