Wegweiser für Menschen mit Behinderung
Sozialversicherung Kranken-/Pflegeversicherung Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung Schwerbehinderte Menschen können innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen (§ 9 SGB V). Der Beitritt kann von einer Altersgrenze abhängig gemacht werden. Die Festsetzung der Grenze ist in das Ermessen der jeweiligen Krankenkasse gestellt. Durch den Beitritt entsteht gleichzeitig eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Familienversicherung für Kinder und andere Angehörige Eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung besteht für Kinder, wenn sie als behinder - te Menschen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, nach näherer Bestimmung des § 10 SGB V ohne Altersgrenze. Voraussetzung ist jedoch unter anderem, dass die Behinderung vor Erreichen der ansonsten für die Familienversicherung geltenden Altersgrenzen eingetreten ist. Unter den gleichen Voraussetzungen erstreckt sich die Familien- versicherung bei den meisten landwirtschaftlichen Krankenkassen in Bayern auch auf sonstige Familienangehörige, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben. Versicherung bei Tätigkeit in Behindertenwerkstatt u. ä. Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in anerkannten Blindenwerkstätten oder in Heimarbeit für diese Einrichtungen tätig sind, sind in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ohne Rücksicht auf die Höhe des Lohnes pflicht - versichert. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht eine entsprechen- de Versicherungspflicht auch bei einer Beschäftigung in Anstalten, Heimen - 46 -
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