ZB Behinderung & Beruf 2/2019

15 ZB 2 I 2019 FORUM nicht zum Tragen, wenn der Arbeitgeber nur die Mitteilungspflicht nach § 178 Absatz 2 Satz 1Halbsatz 2 SGB IX verletzt. Der Arbeitgeber muss die Schwerbehinderten- vertretung vor Ausspruch der Kündigung unterrichten und anhören ZU WELCHEM ZEITPUNKT MUSS DER ARBEITGEBER DIE SBV ANHÖREN? Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Die Anhörung muss vor Ausspruch der Kündigung erfolgen. Nach § 178 Absatz 2 Satz 2 SGB IX kann eine fehlende Beteili- gung bei beabsichtigten Kündigungen nachgeholt werden, bis die Entscheidung vollzogen, die Kündigung also ausgespro- chen ist. Laut Bundesarbeitsgerichtmuss der Arbeitgeber die Schwerbehinderten- vertretung nicht schon beteiligen, bevor er den Antrag auf Zustimmung zur Kün- digung beim Integrationsamt stellt. Dies ist aus Sicht der Integrationsämter zu begrüßen. Aufgabe der Integrations- ämter ist es nicht, die arbeitsrechtliche Wirksamkeit einer Kündigung zu prüfen. Das Bundesarbeitsgericht stellt richtiger- weise klar, dass das Zustimmungsverfah- ren nach § 168 SGB IX eine beabsichtigte Beendigung eines Arbeitsverhältnisses lediglich vorbereitet. Die Ermittlungen des Integrationsamtes, die sich bei die- sem vorgeschaltetenVerfahren ergeben, können die Kündigungsabsichten des Arbeitgebers verändern. Oft werdenmit- hilfe des Integrationsamtes und seiner Fachdienste im Laufe des Zustimmungs- verfahrens Lösungen zum Erhalt des Arbeitsplatzes gefunden. Die endgültige Entscheidung, ob die Kündigung tatsäch- lich ausgesprochenwird, trifft der Arbeit- geber immer erst nach Abschluss des Zustimmungsverfahrens. GIBT ES FRISTEN FÜR DIE STELLUNGNAHME DER SBV? Gesetzliche Fristen enthält das SGB IX nicht. Hier kommen die Regelungen des § 102Absatz 2Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zumTragen: Demnachmuss die Schwerbehindertenvertretung etwaige Bedenkengegendiebeabsichtigteordent- liche Kündigung spätestens innerhalb von einer Woche und gegen eine beab- sichtigte außerordentliche Kündigung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagenmitteilen. Das Anhörungs- verfahren ist beendet,wenneineabschlie- ßende Stellungnahme der Schwerbehin- dertenvertretung vorliegt oder die Frist zur Stellungnahme durch die Schwerbe- hindertenvertretung abgelaufen ist. ■ *die bis zum 31.12.2017 gültige Fassung Beteiligung der SBV bei Kündigung 1. Kündigungsabsicht des Arbeitgebers 2. Information und Anhörung der SBV falls fehlt: Kündigung nicht unwirksam, siehe Punkt 5 3. Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung 4. Integrationsamt stimmt zu 5. Information und Anhörung der SBV falls Punkt 2 fehlt: unbedingt erforderlich falls Punkt 2 erfolgt: nur bei neuen Erkenntnissen nötig 6. Ausspruch der Kündigung

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