ZB Bayern 1/2020

/BakiBG ock iSt o: otF ZBFS ISSN 1862-5606 Zentrum Bayern Familie und Soziales Inklusionsamt 1 2020 www.inklusionsamt.bayern.de Bayern Behinderung & Beruf Wirksame Hilfe Besonderer Kündigungsschutz Liebe Leserin, lieber Leser, wird ein Antrag auf Zustimmung zu einer Kündigung gestellt, begleitet das Inklusionsamt beide Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Mitarbeiter des Inklusionsamts gehen in die Betriebe, beraten, moderieren und suchen gemeinsam – gegebenenfalls unter Beteiligung des Integrationsfachdienstes (IFD) – mit allen Beteiligten nach Lösungsmöglichkeiten. Mithilfe dieses Blicks von außen können oftmals neue Perspektiven für eineWeiterbeschäftigung aufgezeigt werden – beispielsweise die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder der Ausgleich von Leistungs- einschränkungen durch finanzielle Unterstützung. Oft kann ein Beschäftigungsverhältnis aber auch durch Weiterbildung gesichert werden. In einigen Fällen bedeutet das Kündigungsschutzverfahren allerdings, dass gemeinsam ein einvernehmlicher Weg zur Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses gesucht wird. Damit es gar nicht erst so weit kommt, ist unser Tipp: Werden Sie frühzeitig aktiv und nutzen Sie die Möglichkeiten der Prävention! Ihr ZBFS-Inklusionsamt Foto: AdobeStock/New Africa Foto: iStock/seb_ra Foto: iStock/Ivan-balvan Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen haben einen besonderen Kündigungsschutz nach dem SGB IX. Das bedeu- tet: Der Arbeitgeber muss vor einer Kündigung die Zustimmung des Inklusionsamtes einholen. D ieser besondere Kündigungsschutz findet sich in den §§ 168 ff. SGB IX. Sein Ziel ist es, schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Beschäftigte vor behinderungsbedingten Nachteilen auf dem Arbeitsmarkt zu schützen: Er besteht neben dem allgemeinen Kündigungsschutz, der für alle Arbeitneh- mer gilt, undwirkt vor allemdann, wenn der Kündigungsgrund imZusammen- hang mit einer anerkannten Behinderung steht. Bei beabsichtigter Kündigung von schwerbehinderten bzw. diesen gleichge- stellten Menschen muss der Arbeitgeber daher einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung stellen. 3.421 solcher Anträge sind im Jahr 2018 in Bayern beim Inklusionsamt eingegangen. Allerdings bedeutet das nicht, dass schwerbehinderten und ihnen gleichge- stellten Mitarbeitern nicht gekündigt werden kann. In rund 80 Prozent aller Fälle wird letztendlich das Arbeitsverhältnis beendet. Hintergrund: Oftmals stecken betriebliche Gründe hinter der Kündigung. Geht das Unternehmen in die Insolvenz oder fällt ein Arbeitsplatz aus anderen Gründen weg, können die Hilfen des Inklusionsamts nicht mehr greifen. ■ ZB Bayern 1 I 2020 1

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