Häufige Fragen (FAQ)

Hier finden Sie Antworten auf häufig getellte Fragen zur künftigen Finanzierung und Weiterentwicklung des Frauenhilfesystems in Bayern.

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Rechtsgrundlagen und Zielgruppen

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) zum 1. August 2026 wurde die rechtliche Grundlage geschaffen, um das Frauenhilfesystem in Bayern künftig auf einer gesetzlichen Grundlage zu finanzieren. Die Hauptlast der Finanzierung geht damit künftig von den Kommunen auf den Freistaat über.

In einem weiteren Schritt wird die Anpassung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) folgen. Teil 17 der AVSG löst die bestehenden Förderrichtlinien ab. Die Förderrichtlinien haben vorgesehen, dass sich der Freistaat beispielsweise im Bereich der Frauenhausfinanzierung lediglich an einem Teil der Personalkosten beteiligt. Durch die künftige gesetzliche Finanzierung übernimmt der Freistaat nun Sachkosten und Personalkosten.

Eine Ausnahme bildet die Richtlinie zur Staatlichen Förderung von Fachstellen für Täterarbeit bei häuslicher Gewalt (bei Bedarf mit angegliederter Täterinnenarbeit), da die Fachstellen für Täterarbeit keinen Rechtsanspruch auf Finanzierung haben.

Ausgaben für bauliche und technische Veränderungen zur Anpassung an besondere Bedarfe sowie für die Erstausstattung von Einrichtungen werden künftig als einmalige Sachkosten in der AVSG geregelt. Die Richtlinie zur Förderung zusätzlicher Frauenhausplätze sowie zur Anpassung von Frauenhausplätzen an besondere Bedarfe wird dadurch abgelöst.

Da künftig die Finanzierung auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgt, findet das Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns keine Anwendung mehr.

Bei größeren Bauvorhaben sollte frühzeitig Kontakt mit dem ZBFS aufgenommen werden, um eine bedarfsgerechte und angemessene Umsetzung bereits in der Planungsphase zu konzipieren. So können unnötige Mehrkosten vermieden werden.

Das Gewalthilfegesetz schützt von Gewalt betroffene Frauen und ihre mitbetroffenen Kinder.

  • Ansprüche aus der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII gehen den Ansprüchen nach dem Gewalthilfegesetz vor. Sie fallen nicht unter das Gewalthilfegesetz. Dies wird in § 9 Abs. 1 GewHG klargestellt.

  • Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen nach dem Gewalthilfegesetz haben Vorrang vor vergleichbaren Ansprüchen nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Dies wird in § 9 Abs. 2 GewHG geregelt.

Anträge auf Finanzierung

Anträge auf Finanzierung für den Bewilligungszeitraum 2027 können zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober 2026 gestellt werden. Um eine zeitnahe Prüfung zu gewährleisten, wird eine frühzeitige Antragstellung – idealerweise bereits im September – empfohlen. Grundlage für die Antragstellung ist die aktuelle Arbeitsfassung der AVSG aus der Verbändeanhörung. Sollten sich durch diejenige Fassung der AVSG, die voraussichtlich in der zweiten Oktoberhälfte in Kraft treten wird, noch Änderungen ergeben, können bereits gestellte Anträge problemlos angepasst werden.

Bei unterjährigen Veränderungen – insbesondere bei Personalveränderungen, der Aufnahme des Betriebs oder dem Ausbau einer Einrichtung – ist künftig vorgesehen, dass der (Änderungs-)Antrag während des laufenden Bewilligungszeitraums mit Wirkung für die Zukunft gestellt werden kann.

Eine Einrichtung muss:

  • nach einem fachlichen Konzept arbeiten, das die Vorgaben des Gewalthilfegesetzes und der AVSG erfüllt,

  • nach der Entwicklungsplanung erforderlich sein und

  • von einem Träger betrieben werden, der nach dem Gewalthilfegesetz anerkannt ist oder als anerkannt gilt.

Träger, die bereits vor Inkrafttreten des Gewalthilfegesetzes am 28.02.2025 Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen betrieben haben oder denen Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen angeschlossen sind, müssen erst für den Bewilligungszeitraum 2028 einen Antrag auf Trägeranerkennung stellen. Bis dahin können sie sich auf die Anerkennungsfiktion berufen. Ab dem Bewilligungszeitraum 2028 muss jeder Träger einmal ein Trägeranerkennungsverfahren durchlaufen.

Ja. Ziel ist es, alle bislang staatlich geförderten Einrichtungen in die gesetzliche Finanzierung aufzunehmen. Voraussetzung dafür ist, dass sie einen vollständigen Antrag stellen und ein aussagekräftiges Konzept einreichen, das den Vorgaben des GewHG und der AVSG entspricht.

Das Konzept muss aussagekräftig sein und die Vorgaben des Gewalthilfegesetzes sowie der AVSG erfüllen. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) hat Musterkonzepte für Frauenschutzeinrichtungen, Fachberatungsstellen und Interventionsstellen erarbeitet und auf seiner Website veröffentlicht [abrufbar unter: https://www.zbfs.bayern.de/weitere_aufgaben/gewalt_gegen_frauen_gewalthilfegesetz/musterkonzepte/].

Ja. Auch Träger, die bis Februar 2028 automatisch als anerkannt gelten, müssen bei der Antragstellung ein Konzept vorlegen.

Zur Unterstützung stehen auf der Internetseite des ZBFS Leitlinien zur Antragstellung, sozialpädagogische Musterkonzepte und ein Formular für die Tätigkeitsbeschreibung zur Verfügung. Im Antrag selbst sind Hinweistexte enthalten, um Eingabefelder auf verständliche Art und Weise zu erläutern. Die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen werden explizit benannt. Der Online-Antrag kann zudem Schritt für Schritt ausgefüllt und bei Unterbrechung zwischengespeichert werden. Die Eingaben können nach Speicherung für den Folgeantrag im nächsten Jahr wiederverwendet werden.

Das ZBFS wird schnellstmöglich verbescheiden und somit etwaige Planungsunsicherheiten der Einrichtungen in der Übergangsphase von der bisherigen Förderung zur gesetzlichen Finanzierung möglichst geringhalten. Eine frühzeitige Antragstellung ermöglicht eine zeitnahe Prüfung der Anträge.

Träger, die im Jahr 2026 einen vorläufigen Bescheid erhalten, können rechtzeitig zu Beginn des Jahres 2027 (voraussichtlich im Januar) mit ersten Abschlagszahlungen rechnen.

Bislang wurden die Einrichtungen überwiegend durch Kommunen finanziert, weshalb Einrichtungen sehr unterschiedlich ausgestattet sind. Durch eine gesetzliche Finanzierung durch das Land werden dagegen einheitliche Standards festgelegt: Die Vorgaben der AVSG gelten für alle Einrichtungen bayernweit gleichermaßen, die unter die gesetzliche Finanzierung fallen.

Diese kann selbstverständlich auch weiterhin durch Eigenmittel oder Drittmittel aufgestockt werden. Diese können für Kosten verwendet werden, die nicht durch die gesetzliche Finanzierung abgedeckt sind.

Kommunen dürfen sich weiterhin im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge freiwillig an der Finanzierung des Frauenhilfesystems beteiligen. Dies ergibt sich aus ihrer Allzuständigkeit. Diese erlaubt es ihnen, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, sofern diese nicht ausdrücklich anderen Stellen zugewiesen sind.

Da die staatliche Sicherstellungs- und Finanzierungsverantwortung der Länder nach dem Gewalthilfegesetz nicht abschließend ist, steht sie einer freiwilligen kommunalen Mitfinanzierung nicht entgegen. Die Verpflichtung zur angemessenen Finanzierung durch den Freistaat bedeutet keine Vollfinanzierung oder eine automatische Übernahme des bisherigen Status quo.

Somit dürfen die Kommunen über den nach dem Gewalthilfegesetz zwingend erforderlichen Leistungsumfang hinaus freiwillig finanzieren – beispielsweise zur Sicherung bestehender Personalstandards oder zur Deckung von Fehlbeträgen bei den Sachkosten. Dabei ist lediglich darauf zu achten, dass keine Doppelförderung im Sinne einer doppelten Erstattung derselben Aufwendungen entsteht.

Personal und Personalkosten

Für die Finanzierung wird der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zugrunde gelegt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als Grundlage für die Berechnung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) richtet sich hingegen nach dem vom Träger angewandten Tarifvertrag.

Der Freistaat darf bei der gesetzlichen Finanzierung keine höheren Personalkosten anerkennen, als sie für vergleichbare Beschäftigte des Freistaats anfallen würden. Deshalb sind die Personalkostenzuschüsse auf das Vergütungsniveau des TV-L gedeckelt. Die Begrenzung der staatlichen Finanzierung auf das TV-L-Niveau bedeutet jedoch nicht, dass der Träger verpflichtet ist, bestehende arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen anzupassen.

Bei der Ermittlung der Höhe der Personalkostenzuschüsse werden die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers miteinbezogen. Zusätzlich werden Jahressonderzahlungen, Umlagen und die betriebliche Absicherung/VBL berücksichtigt sowie Zuschläge für Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Bereitschaftsdienst und die Ballungsraumzulage werden ebenfalls einbezogen. Weitere Kosten aus dem Bereich Personal wie z.B. Fortbildung, Supervision, Reisekosten etc. sind aus der Sachkostenpauschale zu bestreiten.

Die Deckelung der Personalausgaben auf das staatliche Vergütungsniveau berücksichtigt auch Tariferhöhungen nach dem TV-L. Bei der Vergleichsberechnung werden auch Qualifikation und Berufserfahrung berücksichtigt. Der TV-L sieht hierfür unterschiedliche Erfahrungsstufen vor.

Im Online-Antrag werden sowohl die konkreten Personalausgaben als auch die Eingruppierung im einschlägigen Tarifvertrag abgefragt. Nach Ende des Bewilligungszeitraums sind die tatsächlich angefallenen Personalausgaben auf Verlangen des ZBFS zu belegen.

Die VZÄ für die einzelnen Aufgabenbereiche entsprechen grundsätzlich den bisherigen Förderrichtlinien.

Bei Frauenschutzeinrichtungen wird dabei – wie schon bisher – ausschließlich auf die Zahl der Frauenplätze abgestellt, nicht auf die Gesamtzahl der Schutzplätze einschließlich der Kinderplätze. Eine Änderung ergibt sich für die Personalkosten für Beratung und Unterstützung von Kindern, für deren VZÄ die Anzahl der Kinderplätze maßgeblich ist.

Bei Second-Stage-Angeboten entspricht das vorgesehene VZÄ-Kontingent der bisherigen Förderrichtlinie. Da die Second-Stage-Angebote künftig in die Frauenschutzeinrichtungen integriert werden, ist eine gesonderte Leitung und Geschäftsführung nicht vorgesehen. Eine zusätzliche Förderung von Verwaltungskräften ist wie schon bisher nicht vorgesehen.

Der TV-L dient nur als Obergrenze für die Höhe der Personalkostenzuschüsse. Die Wochenarbeitszeit richtet sich weiterhin nach dem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag, den der Träger anwendet.

Ein Vollzeitäquivalent (1,0 VZÄ) kann daher für eine Stelle beantragt werden, deren maximale regelmäßige Wochenarbeitszeit der des geltenden Tarifvertrags des Zuschussempfängers entspricht. Der nach TV-L zu gewährende Personalkostenzuschuss wird auch dann nicht heruntergerechnet, wenn diese regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter den Vorgaben des TV-L liegt.

In diesem Fall werden die Personalkostenzuschüsse auf die nach dem TV-L zuschussfähigen Personalkosten gedeckelt. Eine Finanzierung der über das GewHG und die AVSG nicht gedeckten Kosten muss aus Dritt- oder Eigenmitteln erfolgen.

Ja. Eine solche Doppelrolle ist möglich, wenn die Arbeitszeiten transparent aufgeteilt werden. Werden Fachkräfte der Leitung oder Geschäftsführung auch in der Beratung eingesetzt, können sie für diesen klar abgegrenzten Tätigkeitsanteil nach der AVSG als Fachkräfte für psychosoziale Beratung und Unterstützung refinanziert werden.

Nein. Der Unterstützungsbedarf für Frauen und Kinder mit besonderen Bedarfen wird über den allgemein geltenden Personalschüssel abgedeckt.

Die AVSG sieht keine Bestandsschutzregelungen für bestehende arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelte vor. Bei der Vergleichsberechnung nach dem TV-L können jedoch höhere Erfahrungsstufen für erfahrenes Personal berücksichtigt werden.

Bei Frauenschutzeinrichtungen gehören diese Aufgaben bereits zu den bisherigen Aufgaben des Personals. Deshalb sieht die AVSG hierfür keine zusätzlichen VZÄ oder gesonderten Personalkostenzuschüsse vor. Welche Fachkräfte die Aufgaben übernehmen, kann die Einrichtung selbst entscheiden.

Für Fachberatungsstellen wurden die Personalkostenzuschüsse auf bis zu drei VZÄ gegenüber der bisherigen Förderrichtlinie angehoben. Dadurch soll insbesondere die Präventionsarbeit gestärkt werden.

Auszubildende und dual Studierende sind von den Personalkostenzuschüssen der AVSG nicht umfasst. Die Zuschüsse sollen dazu dienen, qualifiziertes Fachpersonal zu finanzieren, das in der Lage ist, die im Gewalthilfegesetz und der AVSG definierten Aufgaben eigenständig und vollumfänglich auszuführen. Sie können jedoch aus der Sachkostenpauschale finanziert werden.

Auch Kosten für Semesterpraktikantinnen und Pfortendienste können über die Sachkostenpauschale finanziert werden.

Die AVSG sieht Personalkostenzuschüsse für Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung in der jeweiligen Einrichtung vor. Einen zusätzlichen Zuschuss für eine Zentralverwaltung gibt es nicht. Diese Kosten müssten aus der Sachkostenpauschale finanziert werden.

Sachkostenpauschale und Miete

Die Höhe der Sachkostenpauschalen beruht im Wesentlichen auf Rückmeldungen von Kommunen und Trägern zur bisher geleisteten Finanzierung. Detaillierte Daten zu den tatsächlich anfallenden Sachkosten liegen bislang allerdings nicht vollständig vor, weil Träger bisher keine Anträge auf staatliche Sachkostenzuschüsse stellen konnten.

Im Antragsverfahren für den Bewilligungszeitraum 2027 sollen die Träger deshalb ihre tatsächlichen Sachkosten transparent darstellen. Auf Basis dieser Informationen wird überprüft, ob und in welchem Umfang eine Anpassung der Pauschalen bzw. der Finanzierung der Sachkosten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erforderlich und möglich ist.

Die gesetzliche Finanzierung kann nur einheitlich geltende Standards für alle Einrichtungen vorsehen. Um örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, wird die anfallende ortsübliche Kaltmiete spitz finanziert.

Ja. Die AVSG soll regelmäßig überprüft werden. Die erste Überprüfung findet Anfang 2027 aufgrund der Erkenntnisse aus dem Antragsverfahren statt.

Tariferhöhungen im TV-L führen zudem automatisch zu höheren Personalkostenzuschüssen und damit auch zu höheren Sachkostenzuschüssen.

Aus der Sachkostenpauschale können unter anderem folgende Kosten finanziert werden:

  • Mietnebenkosten,

  • Reinigung,

  • Dolmetscherkosten,

  • Semesterpraktikantinnen und Pfortendienste,

  • laufende IT-Betreuung.

Die Sachkostenpauschale berücksichtigt keine kalkulatorischen, sondern nur tatsächlich anfallende Kosten. Daher werden Abschreibungen nicht einbezogen.

Die tatsächlich anfallende Kaltmiete wird finanziert, sofern sie ortsüblich ist.

Bei der Bewertung der Ortsüblichkeit der Miete ist § 558 Abs. 2 BGB als Maßstab heranzuziehen. Hier ist Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in die Bewertung einzubeziehen.

Falls ein qualifizierter Mietspiegel am Ort der Einrichtung existiert, ist dieser zu berücksichtigen.

Liegt die Kaltmiete über der ortsüblichen Höhe, muss der Differenzbetrag durch Eigenmittel oder Drittmittel getragen werden.

Mietnebenkosten gehören zu den laufenden Sachkosten und müssen aus der Sachkostenpauschale bezahlt werden. Die Abfrage der tatsächlichen Kosten für 2027 soll zeigen, ob bei dieser Regelung Anpassungen erforderlich sind.

Ja. Die Nettokaltmiete für separate Büroräume zählt zur Kaltmiete und muss nicht aus der Sachkostenpauschale finanziert werden.

Zuschüsse dürfen grundsätzlich nur für tatsächlich fällige Zahlungen verwendet werden, also bei Abfluss liquider Mittel. Kalkulatorische Kosten wie Abschreibungen oder fiktive Mieten für trägereigene Immobilien können nicht finanziert werden.

Unterhaltungskosten müssen nach dem aktuellen Verordnungsentwurf zur Änderung der AVSG aus der Sachkostenpauschale, Eigen- oder Drittmitteln bestritten werden.

Die Finanzierung ändert sich gegenüber der bisherigen Förderrichtlinie nicht. Für Kosten im Zusammenhang mit Übergangswohnungen, zum Beispiel tatsächlich angefallene Mietausfälle bei vom Träger angemieteten Wohnungen, kann ein jährlicher Zuschuss von bis zu 5.550 Euro je Übergangswohnung gewährt werden.

Einmalige Sachkosten

In der AVSG werden Zuschüsse zu folgenden drei Arten von einmaligen Sachkosten vorgesehen:

  • Ausgaben für die Erstausstattung,

  • Ausgaben für die Sicherheitsausstattung,

  • Ausgaben für bauliche und technische Veränderungen zur Anpassung von Einrichtungen an besondere Bedarfe.

Auch bereits bestehende Frauenschutzeinrichtungen können Zuschüsse zur Erstausstattung beantragen, sofern sie neue Frauenplätze schaffen und diese nach der Entwicklungsplanung bedarfsgerecht sind.

Die Inklusion hat in den Einrichtungen des Frauenhilfesystems einen hohen Stellenwert. Daher soll insbesondere der Ausbau barrierefreier Schutz- und Beratungsangebote in den kommenden Jahren weiter bedarfsgerecht vorangetrieben werden.

Der Sicherheitsausstattung unterfällt auch die sicherheitsrelevante IT-Ausstattung.

Investitionsbedarf, der nicht bauliche und technische Veränderungen zur Anpassung von Einrichtungen an besondere Bedarfe oder die Sicherheitsausstattung betrifft, muss über die Sachkostenpauschale bestritten werden.

Investitionskosten für Ersatzbeschaffungen oder Modernisierung müssen über die Sachkostenpauschale finanziert werden.

Frauenschutzeinrichtungen inkl. Second-Stage-Angebote

Nein. Frauenschutzeinrichtungen entscheiden unter Berücksichtigung ihres Konzepts und der räumlichen Gegebenheiten vor Ort eigenverantwortlich, ob sie eine Frau und ggf. mitbetroffene Kinder aufnehmen können.

Die zehn Wochen sind – wie auch schon bisher – ein statistischer Richtwert. Die tatsächliche Aufenthaltsdauer der Frauen in der Frauenschutzeinrichtung bemisst sich aber stets an der individuellen Situation der Frau. Die Mitarbeiterinnen der Frauenschutzeinrichtung entscheiden gemeinsam mit der Frau, wann diese bereit ist, die Frauenschutzeinrichtung zu verlassen. Die Situation soll – wie bisher auch – regelmäßig durch die Fachkräfte für die psychosoziale Beratung und Unterstützung überprüft werden.

Die Einrichtungen müssen unabhängig von einer Aufnahme in die Frauenschutzeinrichtung eine telefonische, persönliche und, soweit möglich, digitale Beratung von hilfesuchenden gewaltbetroffenen Frauen gewährleisten. Diese Aufgaben der Frauenschutzeinrichtungen bleiben gegenüber der Förderrichtlinie unverändert.

Bei der ambulanten persönlichen Beratung von Frauen, die nicht in der Frauenschutzeinrichtung aufgenommen werden, gibt es keine Vorgabe, in welchen Räumlichkeiten diese Beratung stattfinden muss.

Bei umfangreichen Beratungen kann an kooperierende Fachberatungsstellen weiterverwiesen werden.

Fachberatungsstellen und Interventionsstellen

Aufsuchende Beratung gehört bereits zum Aufgabenbereich der Fachberatungsstellen. Sie ist bei Bedarf durchzuführen. Wie sie konkret organisiert wird, entscheiden die Träger innerhalb ihres fachlichen Einschätzungsspielraums.

Für Fachberatungsstellen sind Personalausgaben für Leitung und Geschäftsführung sowie für Verwaltung zuschussfähig. Dies gilt nicht für die deutlich kleineren Interventionsstellen.

Entwicklungsplanung und Ausbau

Der Bedarf an Einrichtungen für das Jahr 2027 wird in der Entwicklungsplanung für das Jahr 2027 festgelegt, die derzeit noch erstellt wird.

Der Ausbau erfolgt schrittweise auf Grundlage der Entwicklungsplanung im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel.

Im Vordergrund steht für das Jahr 2027 der Übergang vom bisherigen staatlich geförderten System in die staatliche Finanzierung.

Ja. Lücken im Frauenhilfesystem sollen spätestens bis zum Inkrafttreten des individuellen Rechtsanspruchs auf Schutz und Beratung am 1. Januar 2032 geschlossen werden.

Das umfasst Frauenschutzeinrichtungen einschließlich Second-Stage-Angebote sowie Fachberatungsstellen einschließlich Interventionsstellen.

Das ZBFS entscheidet darüber, welche Einrichtung finanziert wird, insbesondere anhand des vorgelegten Konzepts und der Bedarfsnotwendigkeit im Sinne der Entwicklungsplanung.

Dokumentation und Datenschutz

Für die staatliche Finanzierung wird keine vertrauliche, einzelfallbezogene Fach- und Beratungsdokumentation angefordert. Die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden durch das ZBFS berücksichtigt.

Die Dokumentation der Aufgabenerfüllung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ablauf des Bewilligungszeitraums aufzubewahren.

Gleiches gilt für die Unterlagen, welche Angaben zur Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung sowie für die Aufstellung des Finanzierungskonzepts enthalten.

Zusammenarbeit, Erstanlaufstelle, Vermittlungsstelle

Frauenschutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen sollen – wie bisher – eng mit ihren Kooperationspartnern zusammenarbeiten. Eine bestimmte Form der Zusammenarbeit oder eine Kooperationsvereinbarung ist nicht vorgeschrieben.

Derzeit nicht.

Eine gemeinsame Vermittlungsstelle aller Bundesländer soll verhindern, dass viele Vermittlungsstellen parallel nach Schutzplätzen im Bundesgebiet suchen. Das vermeidet unnötigen Aufwand, spart Ressourcen und sorgt dafür, dass die Vermittlung von Schutzplätzen einheitlich rechtlich korrekt dokumentiert wird und nachvollziehbar bleibt.

Das Konzept für eine gemeinsame Vermittlungsstelle aller Bundesländer wird derzeit erarbeitet. Die gemeinsame Stelle wird mit einer ausreichenden Erprobungsphase vor Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Schutz und Beratung im Jahr 2032 eingerichtet sein. In der Übergangszeit ist auf die vorhandenen Strukturen wie etwa die bundesweite Ampelseite der ZIF zur Frauenhaussuche online zurückzugreifen.