Medizinische Beurteilung

Eine Behinderung liegt vor, wenn Menschen durch

  • körperliche Funktion,
  • geistige Fähigkeit oder
  • seelische Gesundheit oder
  • aufgrund Sinnesbeeinträchtigungen

mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft gehindert sein können (§ 2 SGB IX).

Versorgungsmedizinische Grundsätze (VG)

Die Bewertung der Gesundheitsstörungen ist in einer Rechtsverordnung geregelt. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze sind Bestandteil dieser Rechtsverordnung.

Mehrere Behinderungen

Liegen mehrere Behinderungen vor, wird ein Gesamt-GdB gebildet, wobei die einzelnen Grade nicht addiert werden dürfen.

Berücksichtigt werden grundsätzlich nur Erkrankungen, die

  • eine Funktionseinschränkung darstellen und die
  • dauerhaft gegeben sind (ab sechs Monaten)

Ärztliche Befunde

Maßgeblich für die Beurteilung durch den ärztlichen Gutachter ist die Aktualität, die Zahl und natürlich die Qualität der medizinischen Unterlagen. Von Vorteil ist es, wenn Sie aktuelle Befundberichte gleich Ihrem Antrag beifügen.

Ihr Antrag kann beispielsweise schneller bearbeitet werden, wenn Sie folgende Unterlagen (eine Kopie genügt) beifügen:

  • Diabetes-Tagebuch bei Zuckerkrankheit   
  • Sprach- und Ton-Audiogramm bei Antrag wegen Schwerhörigkeit 
  • Sehtest bei Sehschwäche 
  • Entlassungsbericht der Klinik oder Reha-Einrichtung
  • Labor-Bericht
  • EKG-Befund
  • Pflegegutachten

Es ist ratsam, den Antrag erst nach dem Besuch bei Fachärzten zu stellen. Dann muss die Behandlung nicht mehr abgewartet werden und der Gesundheitszustand kann so aufgrund einer aktuellen Befundlage bewertet werden.

Weitere Informationen finden Sie im Wegweiser für Menschen mit Behinderung.