ZB Behinderung & Beruf 3/2019

FORUM 14 ZB 3 I 2019 Foto: iStock/B&M Noskowski Datenschutz – die Vermeidung des „gläsernen Menschen“ Datenschutz Was die SBV beachten muss Alle reden über Datenschutz. Auch bei den Schwerbehindertenvertretungen (SBV) gibt es viele Fragen zu demThema. Denn der Umgang mit vertraulichen Informationen gehört zu ihrer täglichen Arbeit. Ein kleiner Grundkurs in Sachen Datenschutz. E gal, ob sie Einsicht in Personalunter- lagen erhält, Betriebs- undGeschäfts- geheimnisse erfährt oder im SBV-Büro eigene Unterlagen verwaltet: Wenn es um personenbezogene Daten oder betriebliche Interna geht, ist die Schwer- behindertenvertretung zur Verschwie- genheit verpflichtet. Darüber hinausmuss sie die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen beachten, wenn sie Daten von Beschäftigten verar- beitet (siehe Info-Box). Von grundlegen- der Bedeutung sind hierbei die Daten- schutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Wichtige Ausnahmen: Sowohl die Kom- munikation zwischen Vertrauensperson und stellvertretenden Mitgliedern als auch die Weitergabe von Informationen an eine neue Vertrauensperson sind möglich, ohne die RegelungendesDaten- schutzes zu verletzen. UMWAS GEHT ES? Wenn im Folgenden von „Daten“ die Rede ist, sind personenbezogene Daten gemeint. Darunter fallen: Name, Alter, Familienstand, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Telekommunikations- daten, Ausbildung/Qualifikation sowie Einkommen. Zu den besonders schüt- zenswerten personenbezogenen Daten gehören Angaben zur Gesundheit (zum Beispiel genetische Daten, Krankheiten), biometrische Daten, Herkunft, politische Meinungen/Parteizugehörigkeit, religi- öse/weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit sowie Sexu- alleben/sexuelle Orientierung. Unter „Datenverarbeitung“ versteht das Gesetz das Erheben, Speichern, Ändern, Verwenden und Übermitteln von Daten. VERBOT MIT ERLAUBNISVORBEHALT Ein Grundprinzip des Datenschutzes lautet: Jede Datenverarbeitung ist ver- boten, außer sie ist durch eine gesetzli- che Bestimmung erlaubt oder die betrof- fene Person hat ihr Einverständnis dazu gegeben. Wann erlaubt? Arbeitgeber können sich hierbei auf § 26 BDSG berufen: Danach dürfen sie Daten verarbeiten, die für das

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