ZB Behinderung & Beruf 3/2019

ZB 3 I 2019 5 NACHRICHTEN Foto: strangeways70/stock.adobe.com Ein kleiner neuer Satz im Grundgesetz hat für behinderte Menschen in Deutschland viel bewegt Grundgesetz 25 Jahre Benachteiligungsverbot Der 30. Juni 1994 war ein entscheidender Tag für die Men- schenrechte und die Gleichstellung behinderter Menschen in Deutschland. Es war der Tag, an dem der Satz „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ in das Grundgesetz (Artikel 3 Absatz 3) aufgenommen wurde. Der Abstimmung im Bundestag waren viele Anhörungen, Diskussionen, Aktionstage und Unterschriftensammlungen vorausgegangen. Die Aufnahme des Benachteiligungsver- bots in das Grundgesetz gilt als erster großer Erfolg der Gleichstellungsbewegung behinderter Menschen. Überarbeitete Website „einfach teilhaben“ Wer heute ins Internet geht, tut dies meist mit dem Smart- phone oder Tablet. Diesen Nutzungsgewohnheiten hat sich das Informationsportal „einfach teilhaben“ angepasst. So kommen Menschen mit Behinderungen und andere Nutzer jetzt noch schneller und intuitiver an die gewünschten Infor- mationen. Sie können aus 18 Themenbereichen auswählen, zum Beispiel: „Ausbildung und Studium“, „Arbeiten“ und „Rehabilitation“. Neu sind die Themen „Migration“, „Liebe und Sexualität“ sowie „Hilfe bei Gewalt“. Die ebenfalls neue Rubrik „Ratgeber“ unterstützt bei Anträgen auf Hilfen und Leistungen. „einfach teilhaben“ ist ein barrierefreies Infor- mationsangebot des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (B MAS). Mehr unter : www.einfach-teilhaben.de NEU ERSCHIENEN „Menschen. Inklusiv leben“ Übergang Schule – Beruf Die Chancen von Berufseinstei- gern mit Behinderung werden besser. Gut sind sie noch nicht. Was muss sich ändern? Dieser Frage geht das Magazin „Men- schen. Inklusiv leben“ in der Ausgabe 1-2019 nach. Unter dem Titel „Zusammen arbei- ten“ werden verschiedene Wege ins Berufsleben beschrieben. Dabei geht es beispielsweise um die freie Berufswahl für junge Menschen mit kognitiven Einschrän- kungen, um digitale Helfer in der Ausbildung oder neue Konzepte für den Übergang von der Werkstatt für behinder- te Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Mehr unter : www.aktion-mensch.de > Suchbegriff „Magazin Menschen“ Foto: elypse/stock.adobe.com Neu ist: Die BITV 2.0 verweist auf die Normen im Amtsblatt der Europäischen Union Barrierefreiheit Neue BITV 2.0 in Kraft Seit dem 25. Mai 2019 gibt es eine neue Fassung der Barriere­ freien-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0. Sie setzt diejenigen Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/2102 über die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen um, die nicht schon 2018 in das aktuali- sierte Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) aufgenommen wurden. Neu ist: Die BITV 2.0 beschreibt den geforderten Standard nicht mehr, sondern verweist auf die im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemachten harmonisierten Normen. Außerdem nennt sie Details zur „Erklärung zu Barrie­ refreiheit“ und macht Vorgaben dazu, welche Inhalte barriere- frei zu gestalten sind und welche nicht. So gilt die BITV 2.0 jetzt auch für elektronische Verwaltungsabläufe, die wiede­ rum bis zum 23. Juni 2021 barrierefrei zu gestalten sind. Mehr unter : www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de > Suchbegriff „Neue BITV 2.0“

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