ZB Behinderung & Beruf 4/2019

FORUM 14 ZB 4 I 2019 Ein Erfolgsmodell 100 Jahre Schwerbehindertenvertretung Im Jahr 1920 wurde die Funktion eines Ver- trauensmannes für die Schwerbeschädigten gesetzlich eingeführt. Ein Grund nachzu- fragen: Wie hat sich das Amt seitdem entwickelt? Wo steht es heute? Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 6. April 1920 / § 11 In allen Betrieben, Verwaltungen und Büros, in denen nach dem Gesetz eine Vertretung der Arbeitnehmer zu errichten ist, hat sie sich um die Durchführung dieses Gesetzes zu bemühen. In Betrieben, die wenigstens 100 Arbeitnehmer beschäftigen, hat die Vertretung der Arbeitnehmer für diese Aufgabe einen Vertrauensmann zu bestellen, der tunlichst ein Schwerbeschädigter sein soll. Die schwerbeschädigten Arbeitnehmer des Betriebs sind vor der Bestellung des Vertrauensmanns zu hören. Der Arbeitgeber hat einen Beauftragten zu bestellen, der mit dem Vertrauensmanne der Arbeitnehmer im Interesse der Schwerbeschädigten zusammenzuwirken hat. Beide Personen sind von dem Arbeitgeber der Hauptfürsorge- stelle zu benennen. Sie dienen ihr als Vertrauensleute für diesen Betrieb. 2017 2020 2000 1986 1974 1923 1953 1961 1920 V or rund 100 Jahren waren die Aus- wirkungen des Ersten Weltkriegs überall deutlich zu spüren. Millionen von KriegsversehrtenmusstederWeg ineinen Beruf ermöglicht werden. Ein wichtiger Grund, mit demGesetz über die Beschäf- tigung Schwerbeschädigter vom 6. April 1920 eine Vertretung für Schwerbeschä- digte zu etablieren. Allerdings war sie damals nur für große Betriebe mit min- destens 100 Arbeitnehmern vorgesehen. 1923wurde das Gesetz von 1920 bereits revidiert . Jetzt galt als Voraussetzung: „wenigstens fünf schwerbeschädigte Arbeitnehmer, die nicht nur vorüberge- hend beschäftigt sind [...]“. Ebenfalls wurden 1923 erstmals die Aufgaben, die Voraussetzungen und die Rahmenbedin- gungen für das Amt konkret beschrieben. Sie bilden bis heute die Basis für das Amt der Schwerbehindertenvertretung (SBV): Der Vertrauensmann hatte sich um die Durchführung des Gesetzes zu bemühen undmit demvomArbeitgeber bestellten Beauftragten im Interesse der Schwerbe- schädigten zusammenzuwirken. Dazu gehörte vor allem die Teilnahme an Besprechungen mit dem Arbeitgeber sowie an Betriebsratssitzungen. Dafür wurde er für die Dauer eines Jahres bestellt. Der Vertrauensmann sollte auch „tunlichst“ schwerbeschädigt sein. Das Amt war ein Ehrenamt und die entste- henden Kosten trug der Arbeitgeber. Für seineGeschäftsführung, etwa für Sitzun- gen, konnte er die Räume des Betriebsrats mitbenutzen. Er besaß keinen besonde- ren Kündigungsschutz, für ihn galten die allgemeinen Schutzbestimmungen, die ihm entweder als Betriebsratsmitglied oder als Schwerbeschädigter zustanden. Daswar das Gerüst, mit demdieVertrau- ensmänner vor allem Kriegsversehrte, aber auch durch Arbeitsunfälle geschä- digte Arbeitnehmer unterstützten. Die Folgen des ZweitenWeltkriegs: Wei- tere Millionen von Kriegsbeschädigten hatten ein Recht darauf, ins Arbeitsleben der Bundesrepublik Deutschland einge- gliedert zuwerden . Aber erst 1953 – rund 30 Jahre später – wurde das Amt gesetz- lichgestärkt: DerVertrauensmannwurde

RkJQdWJsaXNoZXIy NzQxMzc4