Präventionsverfahren
Arbeitgeber sind zur Prävention in ihren Betrieben und Dienststellen verpflichtet! Sie müssen beim Eintreten von Schwierigkeiten, die das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis mit einer schwerbehinderten Person gefährden können, frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebs- oder Personalrat und das ZBFS-Inklusionsamt einschalten (§ 167 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX). Die Verpflichtung trifft alle Arbeitgeber, öffentliche und private, unabhängig von der Beschäftigungspflicht.
Sie bezieht sich auf alle Schwierigkeiten am Arbeitsplatz und im Beschäftigungsverhältnis, seien sie personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt.
Im Fall der Arbeitsunfähigkeit bestimmt § 167 Absatz 2 SGB IX als spezielle Regelung, dass der Arbeitgeber aktiv werden muss, wenn Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Dies gilt für alle Beschäftigten des Betriebes oder der Dienststelle, unabhängig davon, ob sie schwerbehindert sind oder nicht. Hierzu finden Sie Informationen unter dem Menüpunkt Betriebliches Eingliederungsmanagement.
Ziel und Inhalt des Verfahrens
Ziel des Präventionsverfahrens ist die dauerhafte Sicherung des Arbeitsplatzes durch eine Beseitigung oder Milderung der aufgetretenen Schwierigkeiten. Dabei sollen alle möglichen und zumutbaren Hilfen zum Einsatz kommen (etwa gemeinsame Gespräche, Einholung ärztlicher Gutachten nach Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, Hinzuziehung interner und externer Fachberater (technischer Berater, Integrationsfachdienst, Reha-Berater u.s.w.), Reha-Maßnahmen, gegebenenfalls Begleitung und Betreuung des Arbeitsverhältnisses durch den Fachdienst, Umsetzung, Weiterqualifizierung, Fortbildung, Arbeitsplatzausstattung einschließlich Klärung der jeweiligen Kostenträgerschaft).
Auswirkung auf Zustimmungsverfahren nach § 168 SGB IX
Die Durchführung der Prävention ist zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung bei der Kündigung eines Beschäftigten, doch erhöht sich bei fehlenden Präventionsmaßnahmen die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Hinblick auf Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten des Arbeitsnehmers.
Das ZBFS-Inklusionsamt hat im Rahmen des Ermessens im Zustimmungsverfahren zur Kündigung genau zu prüfen, ob ein Arbeitgeber im Vorfeld alle Maßnahmen eingeleitet hat, um die Kündigung abzuwenden.
Kontakt zum ZBFS-Inklusionsamt
Sie können sehr einfach mit uns in Kontakt treten, indem Sie Ihre Angaben zum Sachverhalt in ein Online-Formular eingeben und dort direkt an uns übermitteln.
Alternativ können Sie auch weiterhin nachfolgendes PDF-Antragsformular nutzen. Bitte beachten Sie, dass dieses PDF-Formular aufgrund des von Ihnen zu beachtenden Datenschutzes nicht für die Zusendung per einfacher E-Mail geeignet ist.
PDF-Kontaktformular (sofern das Online-Kontaktformular nicht genutzt wird)
Für eine persönliche Kontaktaufnahme finden Sie nachfolgend die Telefonnummern der regional für Sie zuständigen Ansprechpartner. Für allgemeine Anfragen können Sie auch unser allgemeines Kontaktformular verwenden.
Oberbayern
Hinweis: Aufgrund des hohen Terminaufkommens sowie der vielen Außentermine, bitten wir Sie im Vorfeld Ihres Besuches beim Inklusionsamt des ZBFS Oberbayern immer einen Termin mit dem zuständigen Ansprechpartner zu vereinbaren. Vielen Dank!
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Quellenabkürzungen
BIH: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen