Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
Die Einrichtungen zur Teilhabe von schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben wie Berufsbildungswerke und Berufsförderungswerke, Werkstätten und Wohnstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten können Leistungen vom ZBFS-Inklusionsamt erhalten.
Es kann die Schaffung, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung von diesen Einrichtungen gefördert werden.
Die Rechtsgrundlage für die Leistungen an Einrichtungen ist
§ 30 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV).
Sicherung der Arbeitsentgelte von Beschäftigten mit Behinderung
Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden deutschlandweit Betretungsverbote und zum Teil auch Beschäftigungsverbote für Menschen mit Behinderungen erlassen. Diese Maßnahmen wirken sich negativ auf das Arbeitsergebnis von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und andere Leistungsanbieter im Sinne des § 60 SGB IX aus. Ein über Monate hinweg niedriges Arbeitsergebnis kann zu Verdienstausfällen der im Arbeitsbereich beschäftigte Menschen mit Behinderungen führen. Daher wurde der § 14 Abs. 1 SchwbAV rückwirkend um die Nr. 7 ergänzt und damit den Integrations-/Inklusionsämtern der Länder die Möglichkeit eröffnet, Leistungen an WfbM und andere Leistungsanbieter im Sinne des § 60 SGB IX zu erbringen, um pandemiebedingte Arbeitsentgelteinbußen der Beschäftigten mit Behinderung möglichst auszugleichen.
Zur Umsetzung der Förderung wurden unter Einbindung der LAG WfbM und der LAG Werkstatträte die folgenden Grundsätze zur Sicherung der Arbeitsentgelte für die Beschäftigten im Arbeitsbereich erstellt.
Nach diesen Grundsätzen wird zum einen auf Antrag für jeden im Arbeitsbereich tätigen Menschen mit Behinderung einmalig ein Pauschalbetrag in Höhe von 190,- € gewährt („pauschalisierte Leistung“).
Antragsformular für die pauschalisierte Leistung
Anlage zur pauschalisierten Leistung
Zum anderen wird, sollte die Zahlung des Grundbetrages für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 nicht möglich sein, die Differenz des tatsächlich ausgezahlten Entgeltes zum jeweils geltenden Grundbetrag bis maximal zu einer Höhe von 119,- € pro Monat ausgeglichen. Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist, dass zur Sicherung der Grundbeträge eine eventuell vorhandenen Ertragsschwankungsrücklage zumindest teilweise bereits eingesetzt wurde („Leistung im konkreten Bedarfsfall“).
Antragsformular für die Leistung im konkreten Bedarfsfall
Anlage zur Leistung im konkreten Bedarfsfall
Antragsfristen beachten!
Die „pauschalisierte Leistung“ kann nur bis zum 31.10.2020 und die „Leistung im konkreten Bedarfsfall“ kann nur bis zum 31.01.2021 beantragt werden.
Kontakt zu der Sicherung der Arbeitsentgelte
E-Mail: iv1@zbfs.bayern.de
Telefon: 0921 605-3808 oder -3814
Kontakt
Oberbayern
E-Mail: Team45.Obb@zbfs.bayern.de
Telefon: 089 18966-2541
Niederbayern
E-Mail: Team45.Ndb@zbfs.bayern.de
Telefon: 0941 7809-4724
Oberpfalz
E-Mail: Team45.Opf@zbfs.bayern.de
Telefon: 0941 7809-4724
Oberfranken
E-Mail: Team45.Ofr@zbfs.bayern.de
Telefon: 0941 7809-4724
Mittelfranken
E-Mail: Team46.Mfr@zbfs.bayern.de
Telefon: 0911 928-2541 oder -2543
Unterfranken
E-Mail: Team45.Ufr@zbfs.bayern.de
Telefon: 0931 4107-280
Schwaben
E-Mail: Team45.Schw@zbfs.bayern.de
Telefon: 0821 5709-3010
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