Kindheitspädagoginnen / Kindheitspädagogen

Sie möchten die Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ erlangen.

Nur geeignete ausländische Studienabschlüsse aus dem Bereich der Kindheitspädagogik können zur staatlichen Anerkennung führen.

Anerkennungslotse

Prüfen Sie mit unserem Anerkennungslotsen, ob Sie einen Antrag auf staatliche Anerkennung stellen sollten.


Besonderheiten im Bereich Kindheitspädagogik

Es sind Kenntnisse des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans (BayBEP) sowie der rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen der Einrichtungen zur Kinderbetreuung in Bayern nachzuweisen. Fehlen solche Kenntnisse, können sie in entsprechenden Anpassungsmaßnahmen erworben werden. Weiterhin sind deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) erforderlich.

Ausschluss der Anerkennung

Personen, die sich bestimmter Straftaten schuldig gemacht haben, können sie die Berufsberechtigung nicht erhalten. Dies gilt insbesondere beim Vorliegen kinderschutzrelevanter Straftaten.
Eine Aufzählung der relevanten Straftaten im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) können Sie dem Merkblatt entnehmen. 


Hier geht's zum Onlineantrag.
 

Unsere Formulare zum Herunterladen


Merkblatt Kindheitspädagogik

Merkblatt Verfahren

Hinweise zum Datenschutz im Anerkennungsverfahren

Papierantrag

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