Fragen zu den Anspruchsvoraussetzungen

Welche Voraussetzungen müssen für einen Anspruch auf Elterngeld erfüllt sein?

Elterngeld erhält, wer

  • einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • mit seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt,
  • dieses Kind selbst betreut und erzieht,
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt,
  • die Einkommensgrenze im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes nicht überschreitet.

Für welche Kinder besteht Anspruch auf Elterngeld?

Elterngeld wird gezahlt für

  • leibliche Kinder,
  • angenommene Kinder,
  • Kinder in Adoptionspflege,
  • Stiefkinder,
  • Kinder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin,
  • nichteheliche Kinder, wenn die Anerkennung der Vaterschaft noch nicht wirksam ist oder über die beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden ist. 

Unter besonderen Voraussetzungen kann Elterngeld auch an Verwandte des Kindes bis zum dritten Grad (zum Beispiel Onkel und Tanten) gezahlt werden.

Kein Anspruch auf Elterngeld besteht für Pflegekinder, die nach dem Kinder- und Jugendrecht Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in Pflegefamilien leben.

Haben Ausländer Anspruch auf Elterngeld?

Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben Anspruch auf Elterngeld, wenn

  • sie freizügigkeitsberechtigt sind (in der Regel EU/EWR-Bürger und Staatsangehörige der Schweiz), beachte Informationen zum Brexit für britische Staatsangehörige.

Nichtfreizügigkeitsberechtigte Ausländer haben Anspruch auf Elterngeld unter folgenden Voraussetzungen (gültig ab 01.03.2020), siehe Informationsblatt.
 

Bis 29.02.2020 gelten die nachfolgenden Voraussetzungen für nichtfreizügigkeitsberechtigte Ausländer:

Anspruch auf Elterngeld besteht, wenn:

  • sie eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder
  • eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU besitzen oder
  • sie eine Blaue Karte EU besitzen oder
  • sie eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt
    aber:
    bei einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1 (wegen eines Krieges in ihrem Heimatland), 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nur, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten oder
  • ihr Heimatstaat oder der eines Familienangehörigen die Türkei, Marokko, Algerie, Tunesien ist oder
  • sie eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG besitzen.

Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben keinen Anspruch, wenn die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde nach

Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben auch keinen Anspruch bei Vorliegen einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG oder § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG.

 

Besteht Anspruch auf Elterngeld, wenn sich die Eltern im Ausland aufhalten?

Für Eltern, die im Ausland leben, besteht Anspruch auf Elterngeld, wenn

  • der Auslandsaufenthalt voraussichtlich ein Jahr nicht überschreiten wird oder tatsächlich nicht überschreitet und
  • die vorherige Wohnung im Inland bei vorzeitiger Rückkehr sofort wieder genutzt werden kann. 

Besteht Anspruch auf Elterngeld bei Entsendung ins Ausland?

Arbeitnehmer in Deutschland mit Wohnsitz im Ausland haben Anspruch auf Elterngeld unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Beschäftigte begibt sich auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers ins Ausland.
  • Er übt im Ausland eine Beschäftigung für den inländischen Arbeitgeber aus.
  • Der Zeitraum der Beschäftigung im Ausland ist begrenzt, die Rückkehr nach Deutschland und die Weiterbeschäftigung beim inländischen Arbeitgeber stehen von vornherein fest.
  • Der Anspruch auf Arbeitsentgelt richtet sich gegen den inländischen Arbeitgeber.
  • Es besteht vollumfänglich Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung nach § 4 Sozialgesetzbuch Viertes Buch

Anspruch auf Elterngeld besteht auch für den Ehegatten oder den Lebenspartner einer entsandten Person.
Bei einer Entsendung in Staaten außerhalb der EU ist die Vorlage des Entsendungsvertrages erforderlich.

Besteht Anspruch auf Elterngeld bei Abordnung, Versetzung, Abkommandierung ins Ausland?

Anspruch auf Elterngeld besteht für Bedienstete, die

  • vom inländischen Dienstherrn
  • im Rahmen ihres in Deutschland bestehenden
    Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
  • vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert sind..

Anspruch auf Elterngeld besteht auch für den Ehegatten oder den Lebenspartner einer entsandten Person.

Besteht Anspruch auf Elterngeld für Entwicklungshelfer und Missionare im Ausland?

Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Entwicklungshelfergesetz (EhfG) haben Anspruch auf Elterngeld. Sie müssen für einen der nachstehenden Träger tätig sein:

  • Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe e.V. (AGEH), Köln
  • Christliche Fachkräfte International e.V. (CFI), Stuttgart
  • Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bonn/Eschborn
  • Dienste in Übersee GmbH (DÜ) Arbeitsgemeinschaft evangelischer Kirchen in Deutschland e.V., Leinfeld-Echterdingen
  • Eirene – Internationaler Christlicher Friedensdienst e.V., Neuwied
  • Weltfriedensdienste e.V. (WFD), Berlin
  • Forum Ziviler Friedensdienst (forum ZFD), Bonn 

Keine anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes sind:

  • das Centrum für Internationale Migration und Entwicklung (CIM, gemeinsame Entwicklungshilfeorganisation der GIZ und der Bundesanstalt für Arbeit)
  • die politischen Stiftungen

Missionare der Missionarswerke und Missionarsgesellschaften haben ebenfalls Anspruch auf Elterngeld, sofern sie Mitglieder oder Vereinbarungspartner folgender Missionswerke sind:

  • Evangelisches Missionswerk Hamburg
  • Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V.
  • Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen

Die Eigenschaft des Missionars ist durch eine Bescheinigung des entsendenden Missionswerks bzw. der Missionarsgesellschaft nachzuweisen.

Anspruch auf Elterngeld besteht auch für den Ehegatten oder den Lebenspartner einer entsandten Person.

Besteht Anspruch auf Elterngeld für Personen, die bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung im Ausland tätig sind?

Anspruch auf Elterngeld haben Personen, die

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und
  • vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig sind.

Anspruch auf Elterngeld besteht auch für den Ehegatten oder den Lebenspartner einer entsandten Person.

Besteht Anspruch auf Elterngeld für Personen mit grenzüberschreitendem Bezug?

Ein grenzüberschreitender Bezug liegt vor, wenn Personen

  • in einem anderen Land als dem Wohnland oder
  • für ein anderes Land als dem Wohnland

erwerbstätig sind.

Beispiel:
Die Mutter wohnt in Oberbayern. Sie hat ein Beschäftigungsverhältnis in Österreich.

Variante:
Beide Elternteile wohnen in Oberbayern. Die Mutter hat ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland, der Vater in Österreich.

In beiden Fällen liegt ein grenzüberschreitender Bezug vor. Für die Prüfung des Anspruchs auf Elterngeld sind besondere Vorschriften anzuwenden. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt zentral in der Regionalstelle Oberbayern.

Welche Einkommensgrenze ist zu beachten?

Die Einkommensgrenze beträgt im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes

für Geburten bis 31.08.2021

  • 250.000 Euro (Elternteil lebt alleine mit seinem Kind in einem Haushalt)
  • 500.000 Euro (beide Elternteile leben mit ihrem Kind in einem Haushalt)

 

für Geburten ab 01.09.2021

  • 250.000 Euro (Elternteil lebt alleine mit seinem Kind in einem Haushalt)

  • 300.000 Euro (beide Elternteile leben mit ihrem Kind in einem Haushalt)

Kein Anspruch auf Elterngeld besteht, wenn

die maßgebliche Einkommensgrenze übersteigt.