Fragen zum Bezugszeitraum

Was bedeutet "Bezugszeitraum"?

Als Bezugszeitraum werden die Lebensmonate Ihres Kindes bezeichnet, für die Sie Elterngeld als BasisElterngeld, ElterngeldPlus und/oder (Partnerschafts-)Bonus beantragen und erhalten.

Was sind Lebensmonate?

Ein Lebensmonat ist der Zeitraum vom Geburtstag des Kindes in einem Kalendermonat und dem Tag vor dem Geburtstag im Folgemonat.

Beispiel:

  • Geburt des Kindes am 10.07.2019
  • Der erste Lebensmonat beginnt am 10.07.2019 und endet am 09.08.2019. Der zweite Lebensmonat beginnt am 10.08.2019 und endet am 09.09.2019.
  • Bei Adoptivkindern und Kindern in Adoptionspflege tritt an die Stelle des Geburtsdatums das Datum der Aufnahme des Kindes in den Haushalt.

Zur Unterstützung steht Ihnen auch unser Lebensmonatsrechner zur Verfügung.

In welchem Zeitraum kann BasisElterngeld gezahlt werden?

BasisElterngeld kann vom Tag der Geburt des Kindes bis längstens zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden.
Abweichend hiervon kann bei Adoptionspflege und Adoption das Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

Die Bezugszeit des BasisElterngeldes muss für einen Elternteil

  • mindestens zwei Lebensmonate und
  • kann längstens zwölf Lebensmonate

betragen. Während dieser Zeit darf dieser Elternteil keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben.

Anspruch auf zwei weitere Lebensmonate (Partnermonate) besteht, wenn sich für mindestens zwei Lebensmonate das Einkommen aus Erwerbstätigkeit mindert. Dabei ist unerheblich, bei welchem Elternteil die Einkommensminderung vorliegt. Die Partnermonate sind nicht zu verwechseln mit den Partnerschaftsbonus-Monaten.

In welchem Zeitraum kann ElterngeldPlus gezahlt werden?

ElterngeldPlus kann bis zu 24 Monate, bei Paaren über die Partnermonate sowie bei Alleinerziehenden bis zu 28 Monate bezogen werden. Es kann auch nach dem 14. Lebensmonat beansprucht werden.

Ab dem 15. Lebensmonat des Kindes muss das ElterngeldPlus von zumindest einem Elternteil in aufeinander folgenden Monaten, also ohne Unterbrechung in Anspruch genommen werden. Dabei kann der Bezug zwischen Vater und Mutter wechseln.

Wird daneben von der Möglichkeit des (Partnerschafts-)Bonus Gebrauch gemacht, erweitert sich die längst mögliche Bezugsdauer bei einem Elternteil auf bis zu 28 Monate, bei Paaren und bei Alleinerziehenden auf bis zu 32 Monate.

Für Geburten ab 01.09.2021 ist der maximale Bezugszeitraum bis zum 32. Lebensmonat begrenzt.

Gibt es einen Mindestbezugszeitraum?

Ein Elternteil muss für mindestens zwei Lebensmonate Elterngeld (BasisElterngeld oder ElterngeldPlus) beziehen.

Die Mindestbezugszeit wird auch durch die Inanspruchnahme des (Partnerschafts-)Bonus erfüllt.

Wie können Eltern den Bezugszeitraum beim BasisElterngeld aufteilen?

Das BasisElterngeld kann von einem Elternteil alleine, von beiden Elternteilen gleichzeitig oder abwechselnd bis zum 14. Lebensmonat bezogen werden.

Beispiel:
gleichzeitig

  • Mutter beansprucht BasisElterngeld für Lebensmonate 01 bis 11
  • Vater beansprucht BasisElterngeld für Lebensmonate 01 bis 03

nacheinander

  • Mutter beansprucht BasisElterngeld für Lebensmonate 01 und 02
  • Vater beansprucht BasisElterngeld für Lebensmonate 03 bis 14

Variante:
Beide Elternteile beanspruchen BasisElterngeld für Lebensmonate 01 bis 07.
Hier endet die Zahlung von BasisElterngeld mit Ablauf des siebten Lebensmonats.

Die Bezugsmonate müssen bei Inanspruchnahme von BasisElterngeld nicht zusammenhängend genommen werden.  

Beispiel:
nicht zusammenhängend

  • Mutter beansprucht BasisElterngeld für Lebensmonate 01 bis 06 und für Lebensmonate 09 bis 14
  • Vater beansprucht BasisElterngeld für Lebensmonate 01 und 05

Mit dem ElterngeldPlus kann Elterngeld länger bezogen werden.

Wie können Eltern den Bezugszeitraum beim ElterngeldPlus aufteilen?

Das ElterngeldPlus kann von einem Elternteil alleine, von beiden Elternteilen gleichzeitig oder abwechselnd bezogen werden.

Beispiel:
gleichzeitig (kein Bezug von Mutterschaftsleistungen oder Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen)

  • Mutter beansprucht ElterngeldPlus für Lebensmonate 01 bis 22
  • Vater beansprucht ElterngeldPlus für Lebensmonate 01 bis 06

nacheinander (kein Bezug von Mutterschaftsleistungen oder Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen)

  • Mutter beansprucht ElterngeldPlus für Lebensmonate 01 bis 04
  • Vater beansprucht ElterngeldPlus für Lebensmonate 05 bis 28

Variante:
Beide Elternteile beanspruchen ElterngeldPlus für die Lebensmonate 01 bis 14.
Hier endet die Zahlung von ElterngeldPlus mit Ablauf des 14. Lebensmonats.

Sie können Ihre Elterngeldarten individuell mit dem Elterngeldrechner des BMFSFJ planen.

Ist eine Kombination von BasisElterngeld und ElterngeldPlus möglich?

Ja. Den Eltern stehen insgesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Partnermonate 14 BasisElterngeld-Monate zur Verfügung. Diese können sie flexibel in ElterngeldPlus-Monate aufteilen. Hierbei gilt der Grundsatz: Aus einem BasisElterngeld-Monat werden zwei ElterngeldPlus-Monate.

So kann beispielsweise die Mutter insgesamt neun Monate BasisElterngeld beziehen und anschließend für sechs Monate ElterngeldPlus. Der Vater kann gleichzeitig oder im Anschluss vier Monate ElterngeldPlus beziehen.

Ab dem 15. Lebensmonat des Kindes kann nur noch ElterngeldPlus bezogen werden. Dies muss ohne Unterbrechung geschehen, wobei der Bezug zwischen Mutter und Vater wechseln kann.

(Partnerschafts-)Bonus-Monate können nur zeitgleich von beiden Eltern genommen werden.

Die Entscheidung, welche der einzelnen Leistungsarten – Basiselterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus – in welchem Zeitraum für Sie am günstigsten ist, hängt von Ihren persönlichen Lebensverhältnissen ab und kann daher nur von Ihnen getroffen werden.
Sie können Ihre Elterngeldarten individuell mit dem Elterngeldrechner des BMFSFJ planen.

Wie können die (Partnerschafts-)Bonus-Monate mit dem ElterngeldPlus-Bezug kombiniert werden?

Die vier zusammenhängenden (Partnerschafs-)Bonus-Monate können vor, während, nach oder ganz ohne ElterngeldPlus-Bezug genommen werden. Ab dem 15. Lebensmonat darf der ElterngeldPlus-Bezug nicht unterbrochen werden. Es darf keine Lücke entstehen.

Beispiel:
Die Mutter bezieht vom 01. bis 12. Lebensmonat BasisElterngeld; der Vater nimmt für den 13. bis 16. Lebensmonat ElterngeldPlus in Anspruch.
Wollen beide Elternteile zusätzlich die Partnerschaftsbonus-Monate in Anspruch nehmen, muss der Leistungsbeginn unmittelbar im Anschluss ab dem 17. Lebensmonat erfolgen. Ein späterer Beginn ist nicht möglich.

Für Geburten ab 01.09.2021 können zwei, drei oder vier zusammenhängende (Partnerschafts-)Bonus-Monate beantragt werden.

Kann der Bezugszeitraum nachträglich geändert werden?

Eine Änderung ist bis zum Ende des Bezugszeitraums möglich.

Lebensmonate, für die bereits BasisElterngeld gezahlt wurde, können nicht mehr geändert werden.

Ausnahme:
Fälle besonderer Härte, insbesondere bei

  • Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder Kindes, oder
  • erheblicher Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Eltern

Die Änderung ist schriftlich zu beantragen. Die rückwirkende Zahlung ist auf drei Monatsbeträge vor Eingang des Änderungsantrags begrenzt.

ElterngeldPlus-Monate können unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich in BasisElterngeld-Monate umgewandelt werden.

Können ElterngeldPlus-Monate in BasisElterngeld-Monate umgewandelt werden?

Ist in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes ElterngeldPlus bezogen worden, können diese Monate, zusammen mit anderen ElterngeldPlus-Monaten, in BasisElterngeld-Monate umgewandelt werden.

Beispiel:
ElterngeldPlus wurde vom 10. bis 21. Lebensmonat gewährt. Somit wurden bis zum 14. Lebensmonat insgesamt fünf Monate ElterngeldPlus beansprucht. Nur fünf Monate danach (beispielsweise vom 17. bis 21. Lebensmonat) können in BasisElterngeld (10. bis 14. Lebensmonat) umgewandelt werden.

Wann kann ein Elternteil alleine bis zu 14 Monate BasisElterngeld in Anspruch nehmen?

Ein Elternteil allein kann BasisElterngeld bis zu 14 Monate erhalten, wenn er vor der Geburt erwerbstätig war und sich sein Einkommen für mindestens zwei Monate mindert und er

  • alleinerziehend ist (Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Absatz 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes müssen vorliegen) und auch in keiner Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebt oder
  • mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch verbunden wäre (die Gefährdung des Kindeswohls ist durch eine Bescheinigung des Jugendamtes nachzuweisen) oder
  • dem anderen Elternteil die Betreuung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (beispielsweise wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung, Tod oder Verbüßung einer Freiheitsstrafe). Über die Unmöglichkeit der Betreuung aus medizinischen Gründen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

Gibt es für Eltern mit Schwerbehinderung eine besondere Regelung?

Ja, ein Elternteil kann alleine bis zu 14 Monate BasisElterngeld in Anspruch nehmen, wenn dem anderen Elternteil die Betreuung seines Kindes infolge einer Schwerbehinderung unmöglich ist.

Welche Möglichkeiten gibt es für Alleinerziehende?

Alleinerziehend im Sinne des Elterngeldgesetzes ist, wer die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG erfüllt. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass die/der Alleinerziehende nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Wohnung lebt. Als Nachweis dient eine Bescheinigung über den Steuerentlastungsbetrag bzw. die Steuerklasse II (z.B. vom Finanzamt, aktuelle Gehaltsbescheinigung) oder ein Bescheid der Arbeitsagentur über den Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können Bonusmonate und weitere Monate beantragt werden.

Bonusmonate

Für Geburten/Haushaltsaufnahmen (Adoption/Adoptionspflege) bis 31.08.2021:

Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen für vier zusätzliche aufeinanderfolgende Lebensmonate ElterngeldPlus als Bonusmonate erhalten, wenn sie während dieser vier Monate mindestens 25 und höchstens 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sind.

Für Geburten/Haushaltsaufnahmen (Adoption/Adoptionspflege) ab 01.09.2021:

Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen für mindestens zwei und höchstens vier zusätzliche aufeinanderfolgende Lebensmonate ElterngeldPlus als Bonusmonate beziehen, wenn ihre Arbeitszeit im Durchschnitt des Lebensmonats mindestens 24 Wochenstunden beträgt und 32 Wochenstunden nicht übersteigt.

Die Bonusmonate müssen für mindestens zwei Lebensmonate in Anspruch genommen werden.

Weitere Monate für Alleinerziehende

Ein Elternteil hat grundsätzlich Anspruch auf BasisElterngeld für bis zu zwölf Monate. Zusätzlich können auch Alleinerziehenden zwei weitere Monatsbeträge BasisElterngeld zustehen, wenn der Elternteil – neben dem Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens zeitweilig Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat und mindestens für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt.

Anstelle des BasisElterngeldes kann ElterngeldPlus für maximal 28 Lebensmonate in Anspruch genommen werden.

Wann besteht Anspruch auf Partnermonate?

Der andere Elternteil hat Anspruch auf Elterngeld für zwei weitere Lebensmonate, wenn

  • er die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und
  • sich das Einkommen aus Erwerbstätigkeit innerhalb des Bezugszeitraums für mindestens zwei Lebensmonate mindert.

Eine Einkommensminderung liegt vor, wenn sich das Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum im Vergleich zum Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) mindert.

Sie muss nicht bei dem Elternteil eingetreten sein, der die Partnermonate beansprucht. Es genügt eine zweimonatige Einkommensminderung bei einem der Elternteile.

In vielen Fällen bezieht die Mutter nach der Geburt für zwei Monate Mutterschaftsgeld. Wenn sie vor der Geburt erwerbstätig war, liegt die Einkommensminderung bereits aufgrund des Mutterschaftsgeldbezuges vor. Nicht erforderlich ist die Inanspruchnahme von Elternzeit.

Die Partnermonate sind nicht zu verwechseln mit den (Partnerschafts-)Bonus-Monaten.

Wie wirkt sich der Bezug von Mutterschaftsleistungen auf den Bezugszeitraum aus?

Lebensmonate des Kindes, in denen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen ab der Geburt des Kindes besteht, gelten als Monate, für die die Mutter BasisElterngeld bezieht.

Hierfür genügt es bereits, wenn nur an einem einzigen Tag im Lebensmonat eine entsprechende Leistung bezogen wird.

Mutterschaftsleistungen sind:

  • Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen
  • Dienst- oder Anwärterbezüge
  • Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote gewährt werden
  • vergleichbare ausländische Leistungen

Die betreffenden Monate gelten als von der Mutter verbraucht.

Beispiel (die Voraussetzungen der Partnermonate liegen vor):

  • Anspruch auf Mutterschaftsgeld für den 1. und 2. Lebensmonat
  • Der Vater beantragt BasisElterngeld für den 1. und 14. Lebensmonat, die Mutter für den 3. bis 14. Lebensmonat

Die ersten beiden Lebensmonate sind bereits bei der Mutter als BasisElterngeld-Monate verbraucht. Sie hat nur noch Anspruch auf  zehn weitere BasisElterngeld-Monate. Der Antrag der Mutter für den 13. und 14. Lebensmonat ist daher abzulehnen.

Gibt es Sonderregelungen für besonders früh geborene Kinder?

Ja, bei Geburten ab 01.09.2021 erhalten Eltern von besonders früh geborenen Kindern mehr BasisElterngeld-Monate. Wurde das Kind mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin geboren, verlängert sich grundsätzlich der mögliche Bezugszeitraum für das BasisElterngeld. Zum Nachweis der verfrühten Geburt ist ein ärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis einer Hebamme bzw. eines Entbindungspflegers erforderlich, aus dem sich der voraussichtliche Tag der Entbindung ergibt. Der Mutterpass ist hierfür nicht ausreichend.

Geburt mindestens   Anspruch auf BasisElterngeld
6 Wochen zu früh         1. bis 13. Lebensmonat (+ 1 weiterer Monat)
8 Wochen zu früh         1. bis 14. Lebensmonat (+ 2 weitere Monate)
12 Wochen zu früh       1. bis 15. Lebensmonat (+ 3 weitere Monate)
16 Wochen zu früh       1. bis 16. Lebensmonat (+ 4 weitere Monate)

Der grundsätzlich ab dem 15. Lebenmonat notwendige lückenlose Elterngeldbezug verschiebt sich entsprechend um die Anzahl der zusätzlichen BasisElterngeld-Monate nach hinten.

Bitte beachten Sie die Anlage EA mit entsprechenden Erläuterungen.

Wenn Sie unseren Onlineantrag nutzen, werden Ihnen die möglichen Elterngeldmonate komfortabel ausgerechnet.