Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)

Allgemein

Der Bund beteiligt sich gemäß § 46 Abs. 5 ff. SGB II zweckgebunden an den kommunalen Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Hierbei gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich aus den gesetzlich festgelegten Werten nach § 46 Abs. 6 bis 8 SGB II ergeben. Der Wert nach Abs. 8 wird gem. Abs. 10 durch Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung (BBFestV) einer Revision unterzogen.

Die Erstattungsleistung des Bundes für Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) unterliegt in Bayern einer interkommunalen Umverteilung. Grundlage für die interkommunale Umverteilung sind die Vorschriften des Art. 3 Abs. 2 und 3 AGSG i. V. m. § 1 AVSG.

Soweit der Freistaat Bayern erhöhte Landesanteile an der Umsatzsteuer nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes zur Unterstützung der Kommunen bei den Kosten der Unterkunft der Geflüchteten aus der Ukraine nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, erhalten die kreisfreien Gemeinden und Landkreise jeweils im Folgejahr diesem Zweck entsprechende Zuweisungen (Art. 3 Abs. 4 AGSG i. V. m. § 2 AVSG).

Die Durchführung obliegt dem Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).

 

Aktuelles

08.12.2023
Das Meldeformular für 2024er Ausgaben wurde ergänzt. Es steht unter dem entsprechenden Themenblock "Meldeformulare" zum Download zur Verfügung.

07.12.2023
Das Formblatt zur Meldung der Bildungs- und Teilhabeleistungen 2023 steht ab sofort unter dem entsprechenden Themenblock "BuT" zum Download zur Verfügung. Damit eine zeitgerechte Weitergabe der Daten an den Bund möglich ist, werden die Kommunen gebeten, ihre Meldung bis zum 31.01.2024 ausschließlich per Fax (0921/60 55 80 80 10) an das ZBFS zu senden.

31.10.2023
Die Meldetermine für das Jahr 2024 wurden im Einvernehmen mit dem Bayerischen Landkreistag und Bayerischen Städtetag festgelegt. Die Übersicht steht Ihnen unter dem entsprechenden Themenblock "Meldetermine" auch zum Download zur Verfügung.

13.07.2023
Das aktualisierte Meldeformular für 2023er Ausgaben steht unter dem entsprechenden Themenblock "Meldeformulare" zum Download zur Verfügung. Unabhängig davon setzen wir ab dem Mittelabruf 2023-14 (Stichtag 24.07.2023) von uns aus die aktuell geltende Beteiligungsquote an.

12.07.2023
Die BBFestV 2023 wurde am 12.07.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I Nr. 180 vom 12.07.2023). Das ZBFS nimmt auf Grundlage der BBFestV 2023 alle notwendigen Berechungen vor (Revision) und führt die interkommunale Umverteilung durch. Die sich aus der Revision und interkommunalen Umverteilung ergebenden Zahlungsansprüche oder Zahlungspflichten werden mit den laufenden Abrufen der Bundesbeteiligung ausgezahlt bzw. verrechnet.

07.07.2023
Der Bundesrat hat in seiner 1035. Sitzung am 7. Juli 2023 der Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2023 zugestimmt, welche die länderspezifischen Beteiligungsquoten für das Jahr 2023 rückwirkend anpasst und für das Jahr 2024 vorläufig festlegt.

Sobald die BBFestV 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und in Kraft getreten ist, nimmt das ZBFS alle notwendigen Berechungen vor (Revision) und führt die interkommunale Umverteilung durch.

Ferner werden anschließend hier die neuen Meldeformulare zur Verfügung gestellt.

19.06.2023
Am 17.06.2023 ist die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze vom 23.05.2023 in Kraft getreten. In § 2 AVSG wird die bayernweite Verteilung der erhöhten Landesanteile an der Umsatzsteuer zur Unterstützung der Kommunen bei den Kosten der Unterkunft der Geflüchteten aus der Ukraine geregelt.

Das ZBFS hat die erforderlichen Berechnungen durchgeführt, die entsprechenden Bescheide verschickt und die zugehörigen Zahlungen veranlasst.

01.05.2023
Am 01.05.2023 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze vom 21.04.2023 in Kraft getreten. An die Stelle der Umverteilung KdU Flucht tritt die Verteilung der erhöhten Umsatzsteuermittel nach Maßgabe des neuen Art. 3 Abs. 4 AGSG zur Unterstützung der Kommunen bei den Kosten der Unterkunft der Geflüchteten aus der Ukraine.

 

Bundesbeteiligungsquoten für Bayern 2018 bis 2024

Jahr Beteiligungsquote (Erstattungssatz) Stand
2024 68,9 % vorläufig
2023 68,9 % fix
2022 67,4 % fix
2021 68,7 % fix
2020 72,2 % fix
2019 46,8 % fix
2018 50,3 % fix

 

Meldetermine

Die Beteiligung des Bundes an den KdU werden den Ländern erstattet (KdU-Erstattungsverfahren). Die Kommunen melden dazu ihre Ausgaben für KdU beim ZBFS an. Das ZBFS führt dann eine Abrechnung der KdU mit dem Bund durch und leitet die Mittel an die Kommunen weiter (Art. 3 Abs. 1 AGSG).

Der Abruf der Erstattungen ist bis zu zweimal monatlich zulässig (§ 46 Abs. 11 S. 2 SGB II). Dabei steht es den Kommunen frei, mit welchem zeitlichen Nachlauf sie ihre Ausgaben abzgl. Einnahmen beim ZBFS zur Erstattung anmelden. Das ZBFS hat im Einvernehmen mit dem Bayerischen Landkreistag und Bayerischen Städtetag die Meldetermine bis zum 31.12.2024 wie folgt festgelegt:

Verbleibende Meldetermine 2023

Abrechnungszeitraum Meldewoche Stichtag
KdU 2023-21 KW 46 Mo., 13.11.2023
KdU 2023-22 KW 48 Mo., 27.11.2023
KdU 2023-23 KW 50 Mo., 11.12.2023

 

Meldetermine 2024

Abrechnungszeitraum Meldewoche Stichtag
KdU 2024-01 KW 02 Mo., 08.01.2024
KdU 2024-02 KW 04 Mo., 22.01.2024
KdU 2024-03 KW 06 Mo., 05.02.2024
KdU 2024-04 KW 08 Mo., 19.02.2024
KdU 2024-05 KW 10 Mo., 04.03.2024
KdU 2024-06 KW 12 Mo., 18.03.2024
KdU 2024-07 KW 15 Mo., 08.04.2024
KdU 2024-08 KW 17 Mo., 22.04.2024
KdU 2024-09 KW 19 Mo., 06.05.2024
KdU 2024-10 KW 22 Mo., 27.05.2024
KdU 2024-11 KW 24 Mo., 10.06.2024
KdU 2024-12 KW 26 Mo., 24.06.2024
KdU 2024-13 KW 28 Mo., 08.07.2024
KdU 2024-14 KW 30 Mo., 22.07.2024
KdU 2024-15 KW 32 Mo., 05.08.2024
KdU 2024-16 KW 34 Mo., 19.08.2024
KdU 2024-17 KW 37 Di., 10.09.2024
KdU 2024-18 KW 39 Mo., 23.09.2024
KdU 2024-19 KW 41 Mo., 07.10.2024
KdU 2024-20 KW 43 Mo., 21.10.2024
KdU 2024-21 KW 45 Mo., 04.11.2024
KdU 2024-22 KW 47 Mo., 18.11.2024
KdU 2024-23 KW 50 Mo., 09.12.2024

 

Diese Übersicht steht Ihnen auch zum Download zur Verfügung:

KdU-Meldetermine Gesamtjahr 2024

 

Meldeformulare

Nachfolgend stellen wir Ihnen zur Meldung der laufenden KdU-Ausgaben und etwaiger Korrektur-/Nachmeldungen der KdU-Ausgaben für vergangene Jahre die jeweils gültigen Formulare zur Verfügung:

Meldeformular für 2024er Ausgaben mit Erstattungssatz 68,9 %

Meldeformular für 2023er Ausgaben mit Erstattungssatz 68,9 %

Meldeformular für 2022er Ausgaben mit Erstattungssatz 67,4 %

Meldeformular für 2021er Ausgaben mit Erstattungssatz 68,7 %

Meldeformular für 2020er Ausgaben mit Erstattungssatz 72,2 %

Meldeformular für 2019er Ausgaben mit Erstattungssatz 46,8 %

Meldeformular für 2018er Ausgaben mit Erstattungssatz 50,3 %

 

Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT)

Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sind durch die Länder zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen (§ 46 Abs. 11 S. 5 SGB II).

Damit eine zeitgerechte Weitergabe der Daten an den Bund möglich ist, werden die Kommunen gebeten, ihre Meldung bis zum 31.01.2024 ausschließlich per Fax (0921/60 55 80 80 10) an das ZBFS zu senden.

Die Frist wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) durch AMS vom 08.05.2023 (Abrechnung der Bildungs- und Teilhabeleistungen und der Fluchtkosten) festgelegt.

Meldeformular Bildungs- und Teilhabeleistungen 2023

 

Ansprechpartner

Auskunft zum KdU-Erstattungsverfahren erhalten Sie unter

Telefon: 0921 605-3616
Telefax: 0921 60 55 80 80 10
E-Mail: kdu-bayern@zbfs.bayern.de

Anschrift:

Landesbehörde
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Team VI 1
95440 Bayreuth
 

Weitere Informationen

Fachinformationen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende und zum KdU-Erstattungsverfahren finden Sie im Internetauftritt des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.