öffentlich-rechtlichen Leistungsträger

Voraussetzung für die Kürzung des Blindengeldes bei Heimbewohnern ist zusätzlich, dass die Kosten des Aufenthaltes im Heim ganz oder teilweise aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Leistungsträgers getragen werden. Hierzu zählen z. B. die Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge, Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung, der Arbeits- und der Versorgungsverwaltung, sowie Beihilfen nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder.

Erhalten Sie Leistungen Ihrer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung nach § 43 SGB XI, wird das Blindengeld ebenfalls höchstens auf die Hälfte gekürzt.

Trägt der Berechtigte die Heimkosten in vollem Umfang selbst, hat er Anspruch auf das volle Blindengeld.