Wohngeld

Freibetrag von 1.500 Euro

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens eines schwerbehinderten Menschen wird dieser Freibetrag abgezogen bei einem Grad der Behinderung (GdB)

  • von 100 oder
  • von 80 oder 90, wenn der schwerbehinderte Mensch pflegebedürftig im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) ist und sich in häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege befindet.

Freibetrag von 1.200 Euro

Es wird dieser abgezogen bei einem GdB von 50 bis 70, wenn der schwerbehinderte Mensch pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI ist und sich in häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege befindet.

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den Landratsämtern, der Stadtverwaltung oder der Gemeindeverwaltung.