Leistungen für Beschädigte

Einkommensunabhängige Leistungen

Für anerkannte Schädigungsfolgen erhalten Beschädigte folgende Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, die vom Einkommen unabhängig sind:

  • Grundrente
  • Schwerstbeschädigtenzuschlag
  • Pflegezulage
  • Führzulage
  • Kleiderverschleißpauschale

Einkommensabhängige Leistungen

Darüber hinaus sieht das Bundesvesorgungsgesetz vom Einkommen abhängige Rentenleistungen vor wie:

  • Ausgleichsrente
  • Ehegattenzuschlag
  • Kinderzuschlag
  • Berufsschadensausgleich

Wichtige Leistungen im Einzelnen

Weil vor allem die Grundrente, die Ausgleichsrente, der Berufsschadensausgleich und die Pflegezulage in den meisten Fällen von Bedeutung sind, werden diese Leistungen nachfolgend noch näher erläutert.

Grundrente

Die Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) hängt vom Grad der Schädigungsfolgen (GdS) ab. Mit dem Grad der Schädigungsfolgen wird das Ausmaß der Schädigungsfolgen bewertet, und zwar in Zehnergraden von 10 bis 100.

Grundrente wird erst ab einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 gezahlt.

Die Höhe der einzelnen Grundrente ist in § 31 BVG geregelt.  

Der Grad der Schädigungsfolgen für die einzelnen Gesundheitsstörungen wird nach einheitlichen Beurteilungsrichtlinien bewertet. Diese sind in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen festgelegt, die bei Bedarf vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Änderungsverordnungen angepasst werden.

Ab einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 liegt Schwerbeschädigung vor.

Mit Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Grundrente für Schwerbeschädigte (GdS um 50 und mehr) um den sogenannten Alterszuschlag erhöht.

Zum Erwerb eigenen Grundbesitzes und zum Erwerb von Wohneigentum oder eines Dauerwohnrechts kann eine Kapitalabfindung gewährt werden (§ 72 und folgende BVG).

Ausgleichsrente

Schwerbeschädigte können eine Ausgleichsrente erhalten. Die Höhe der Ausgleichsrente hängt vom Grad der Schädigungsfolgen (GdS) und von dem sonstigen Einkommen der Beschädigten ab.

Die Ausgleichsrente ist für den Fall gedacht, dass die Schwerbeschädigten ihren Lebensunterhalt nicht durch Arbeit oder andere Einkünfte sicherstellen können. Deshalb setzt der Anspruch auf Ausgleichsrente voraus, dass die Beschädigten aus gesundheitlichen Gründen, wegen hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine zumutbare Tätigkeit nicht oder nur in beschränktem Maße oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.

Grundsätzlich wird jegliches Einkommen auf die Ausgleichsrente angerechnet, wobei die Einzelheiten in der Ausgleichsrentenverordnung geregelt sind.

Berufsschadensausgleich

Schädigungsbedingter Einkommensverlust

Berufsschadensausgleich wird für Beschädigte gezahlt, die wegen der Schädigungsfolgen einen Einkommensverlust erlitten haben. Durch den Berufsschadensausgleich sollen berufliche Schäden in pauschalierter Weise entschädigt werden.

Wie wird der Einkommensverlust ermittelt?

Das derzeitige Einkommen wird dem höheren Einkommen gegenüber gestellt, das ohne die Schädigung erzielt worden wäre (Vergleichseinkommen). Das Vergleichseinkommen hängt vom beruflichen Werdegang der Beschädigten im Einzelfall ab. Die Einzelheiten zur Ermittlung des Vergleichseinkommens sind in der Berufsschadensausgleichsverordnung geregelt. 

Weitere Informationen hierzu können Sie von Ihrer Regionalstelle erhalten.

Pflegezulage

Pflegezulage

Wer infolge der Schädigung hilflos ist, erhält eine Pflegezulage nach § 35 BVG.

Wie ist "hilflos" gesetzlich definiert?

Im täglichen Ablauf ihres Lebens müssen Beschädigte dauernd auf fremde Hilfe angewiesen sein. Diese Hilfe gilt für häufige und regelmäßig wiederkehrende Tagesabläufe zur Sicherung der persönlichen Existenz.

Höhe der Pflegezulage

Die Pflegezulage gibt es in sechs Stufen und hängt jeweils vom Ausmaß der Hilflosigkeit ab.

Pflegekraft

Haben Beschädigte wegen ihrer Schädigungsfolgen eine Pflegekraft gegen Entgelt (auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags) angestellt, können diese Kosten in angemessener Höhe erstattet werden.

Heimpflege

Sind Pflegezulageempfänger auf die Pflege innerhalb einer Pflegeeinrichtung angewiesen, können die Kosten der Heimpflege ganz oder teilweise übernommen werden, wobei diese Kosten auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sind.

Die Pflegezulage nach dem BVG ist nicht mit den Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zu vergleichen.