Fürsorge
Leistungsarten
Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, eine angemessene wirtschaftliche Versorgung sicherzustellen und Unterstützung in den verschiedenen Lebensbereichen zu leisten. Damit sollen die Folgen der Schädigung gemildert werden.
Wenn die Beschädigten und ihre Hinterbliebenen auf Grund der Schädigungsfolgen oder des Todes des Versorgers nicht in der Lage sind, den eigenen Bedarf zu decken, stehen folgende Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu:
- Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 26 BVG)
- Erziehungsbeihilfe (§ 27 BVG)
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 a BVG)
- Erholungshilfe (§ 27 b BVG)
- Wohnungshilfe (§ 27 c BVG)
- Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 d BVG)
- Hilfe zur Pflege (§ 26 c BVG)
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26 d BVG)
- Altenhilfe (§ 26 e BVG)
- Krankenhilfe (§ 26 b BVG)
Diese Leistungen sind vom Einkommen abhängig, es sei denn, es handelt sich um einen ausschließlich schädigungsbedingten Bedarf.
Unter bestimmten Voraussetzungen stehen auch Leistungen für Familienmitglieder zu.
Antrag
Da die Leistungen einen aktuell bestehenden Bedarf abdecken sollen, können sie in der Regel nicht rückwirkend bewilligt werden. Es ist daher sehr wichtig, dass Sie den Antrag im Bedarfsfall rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme stellen.
Zuständigkeit
Die Hauptfürsorgestelle beim ZBFS ist als überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig für
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG zum Besuch von Hochschulen und Fachakademien
- Leistungen an Sonderfürsorgeberechtige nach § 27e BVG
- Leistungen an Berechtigte im Ausland (zuständig ist die Region Oberbayern)
- Hilfen an Witwen und Waisen, wenn der Versorgungsberechtigte im Zeitpunkt des Todes erwerbsunfähig und Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III war
- Leistungen an Impfgeschädigte
- Leistungen an Opfer von Gewalttaten
Für alle anderen Leistungen sind die Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten oder bei den Bezirken zuständig.
Für nähere Auskünfte wenden Sie sich an Ihre Regionalstelle.