Leistungen für Hinterbliebene

Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner, Waisen und Eltern können folgende Leistungen erhalten:

Grundrente

Die Grundrente ist eine einkommensunabhängige Leistung für:

  • Witwen
  • Witwer
  • hinterbliebene Lebenspartner
  • Waisen

Anspruchsvoraussetzungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG):

Zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes und zum Erwerb von Wohneigentum oder eines Dauerwohnrechts kann eine Kapitalabfindung nach § 78a BVG gewährt werden ).

Ausgleichsrente

Die Ausgleichsrente ist vom Einkommen abhängig. Das Einkommen wird nach der Ausgleichsrentenverordnung angerechnet.

Für die Ausgleichsrente müssen Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Waisen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Verlust der Erwerbstätigkeit mindestens zur Hälfte oder
  • Erreichen der Altersgrenze für die große Witwenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung oder
  • Sorgerecht für ein Kind oder
  • keine Erwerbstätigkeit möglich aus anderen zwingenden Gründen

Anspruchsvoraussetzungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG):

Schadensausgleich

Der Schadensausgleich dient dem Ausgleich des schädigungsbedingten wirtschaftlichen Schadens. Hierfür gelten bestimmte Einkommensgrenzen, die in § 40a Bundesversorgungsgesetz (BVG) geregelt sind.

Witwen- und Waisenbeihilfe

Die Witwen- und Waisenbeihilfe kommt in Betracht, wenn keine Witwen- oder Waisenrente zusteht.

Voraussetzung für die Witwen- und Waisenbeihilfe:

Die Hinterbliebenenversorgung muss beeinträchtigt sein, weil der Beschädigte durch die Folgen der Schädigung gehindert war, eine entsprechende Tätigkeit auszuüben.

Anspruchsvoraussetzungen: § 48 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
 

Elternrente

Sind Beschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, steht Elternrente zu, die vom Einkommen abhängig ist.

Elternrente können erhalten:

  • Leibliche Eltern
  • Adoptiveltern
  • Stief- und Pflegeeltern 
  • Großeltern

 Anspruchsvoraussetzungen: § 49 Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Bestattungsgeld

Stirbt ein Beschädigter oder ein Hinterbliebener, kann ein Bestattungsgeld gezahlt werden. Das Bestattungsgeld erhält, wer die Kosten der Bestattung des Verstorbenen getragen hat.

Anspruchsvoraussetzungen: § 53 Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Sterbegeld

Beim Tod eines oder einer rentenberechtigten Beschädigten wird ein Sterbegeld gezahlt, dessen Höhe in der Regel dem Dreifachen der für den Sterbemonat zugestandenen Versorgungsbezüge entspricht.

Anspruchsvoraussetzungen: § 37 Bundesversorgungsgesetz (BVG)