Stapel Geldscheine
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Entschädigungsleistungen

Geschädigte sowie Hinterbliebene haben Anspruch auf Entschädigungsleistungen. Die Entschädigungsleistungen sind anrechnungsfrei und werden bei anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt.

Die Höhe der Entschädigunsleistung richtet sich nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS), den das ZBFS auf Antrag feststellt: je höher der GdS, desto höher die Zahlung.

Die Geldleistungen können entweder monatlich ausgezahlt werden oder als Einmalzahlung in Form einer Abfindung.

Monatliche Zahlungen

Die monatlichen Entschädigungsleistungen richten in ihrer Höhe nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS). Geschädigte erhalten gemäß § 83 SGB XIV monatliche Entschädigungszahlungen von derzeit (Stand 1. Juli 2025)

  • 434 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
  • 868 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
  • 1.302 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
  • 1.736 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90 sowie
  • 2.169 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

Für Menschen mit schwersten Schädigungsfolgen erhöhen sich die monatlichen Zahlungen um 20 Prozent. Der Grad der Schädigungsfolgen wird von ärztlichen Gutachterinnen und Gutachtern festgestellt.

Einmalige Abfindung

Wer einen Anspruch auf monatliche Entschädigungszahlungen hat, kann auf Antrag auch eine einmalige Abfindung erhalten. 

Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach der Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen. Sie wird jeweils für fünf Jahre gezahlt und beträgt das 60-Fache der monatlichen Entschädigungszahlung. 

Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die Dauer von fünf Jahren abgegolten.

Dies ist in § 84 SGB XIV geregelt.

Zahlungen an Hinterbliebene

Bei Hinterbliebenen wird zwischen Witwen und Witwern sowie Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft, Waisen und hinterbliebenen Eltern unterschieden.

Witwen und Witwer

Witwen und Witwer sowie Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten gemäß § 85 SGB XIV eine (Stand 1. Juli 2025) monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 1.144 Euro. Der Betrag erhöht sich um jeweils 54 Euro für jedes im Haushalt lebende minderjährige Kind, das eine monatliche Entschädigungszahlung für Waisen bezieht oder einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 SGB XIV erhält, in dem eine Geldleistung nach § 45 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung enthalten ist. Anstelle der monatlichen Zahlung kann gemäß § 86 SGB XIV auch eine Abfindung in Höhe von 137.337 Euro beantragt werden.

Heiraten überlebende Partner, erlischt der Anspruch auf die monatliche Zahlung.

Waisen

Waisen erhalten bis zum 18. Lebensjahr beim Tod eines Elternteils gemäß § 87 SGB XIV eine (Stand 1. Juli 2025) monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 423 Euro. Sind beide Eltern an den Folgen einer Schädigung verstorben, 662 Euro. Bei Volljährigkeit besteht die Möglichkeit weiterer Zahlungen, etwa während einer Ausbildung. Die Weiterzahlung der Waisenrente ist beim ZBFS zu beantragen.

Eltern

Ist die oder der Geschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten hinterbliebene Eltern unter den Voraussetzungen nach § 88 SGB XIV eine monatliche Entschädigungszahlung. Dieser Anspruch besteht, wenn sie

1. voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches sind oder

2. aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder

3. das 60. Lebensjahr vollendet haben,

frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der oder die Geschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte. Die monatliche Entschädigungszahlung beträgt (Stand 1. Juli 2025) für ein noch lebendes Elternteil 271 Euro und je 163 Euro für beide Elternteile für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist. 

Den Eltern werden gleichgestellt

1. Stiefeltern oder Pflegeeltern, wenn sie die Geschädigte oder den Geschädigten vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben,

2. Großeltern, wenn die oder der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.

Berufsschadensausgleich

Führt die Schädigung dazu, dass sich das Einkommen der Geschädigten verringert, kann ein Anspruch auf monatlichen Berufsschadensausgleich (BSA) bestehen. Der Einkommensverlust kann z.B. aus einem schädigungsbedingt notwendigen Berufswechsel mit niedrigerer Vergütung resultieren. Ziel des BSA ist der Ausgleich beruflicher Nachteile. 

Leistungen sind möglich, wenn 

  • eine Kausalität zwischen den Schädigungsfolgen und dem Einkommensverlust besteht,
  • ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 anerkannt wurde und
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr Erfolg versprechend oder zumutbar sind.

Die Höhe des Berufsschadensausgleichs ist von der individuellen Einkommenssituation abhängig und im Einzelfall nicht einfach zu berechnen. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an die für Sie zuständige Regionalstelle in Ihrem Regierungsbezirk.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben haben Vorrang vor einem Berufsschadensausgleich.

Weiterführende Informationen

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Informationen zur Antragstellung auf Leistungen der Sozialen Entschädigung finden Sie auf unserer Seite zur Antragstellung:

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Titelbild Broschüre Das Soziale Entschädigungsrecht - SGB XIV
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Weiterführende Informationen zur Sozialen Entschädigung finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Das Soziale Entschädigungsrecht - SGB XIV