ZB Behinderung & Beruf 2/2019

9 RECHT ZB 2 I 2019 BEM Beteiligung Leitsätze: Bei Einleitung eines betrieblichen Eingliederungsma- nagements (BEM) muss der Arbeitgeber darauf hinweisen, dass von ihm die örtlichen Servicestellen (ab 01.01.2018: Rehabili- tationsträger) hinzugezogen werden, sofern Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht kommen. Die Beteiligung der gesetzlich dafür vorgesehenen Stellen ist Mindeststandard eines BEM. ImHinblick auf die bei der Klägerinwiederholt diagnostizierte depressive Episode lag es nahe, dass eine Reha-Maßnahme zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands der Klägerin geführt hätte. LAG Frankfurt, Beschluss vom 13.08.2018, 16 Sa 1466/17 Sachverhalt undEntscheidungsgründe: Dieden schwerbehinder­ ten Menschen gleichgestellte Klägerin war in den Jahren 2013 bis 2017 jeweils mehr als 90 Tage arbeitsunfähig. Seit Mai 2018 arbeitete sie wieder als Reinigungskraft bei der Beklagten. Im Dezember 2015 bot diese ihr ein BEM an. Es schlossen sich vier Gespräche an, an denen die Mitarbeitervertretung teilnahm. Im März 2017 sprach die Beklagte die Kündigung aus. Die folgende Klage vor demArbeitsgerichtwurdeabgewiesen. Der eingelegten Berufung gabdas Landesarbeitsgericht (LAG) Frankfurt statt. Die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt, da das BEM nicht ord- nungsgemäß eingeleitet und durchgeführt worden sei. Die Ein­ leitung eines BEMmüsse denHinweis enthalten, dass nach § 167 Abs. 2 Satz 4 SGB IXdie Rehabilitationsträger hinzuzuziehen sind, wenn Leistungen zurTeilhabeoder begleitendeHilfen imArbeits- leben in Betracht kommen. Die Beteiligung der gesetzlich vorge- sehenen Stellen gehört zumMindeststandard eines BEM. ■ Wahl Schulung Leitsätze: Gemäß § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX, § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Wahl und darf das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers nichtmindern, wenn dieser wegen der Betätigung im Wahlvorstand Arbeitszeit versäumt und die Säumnis zur Ausübung des Amtes erforderlich ist. Zur Betätigung imWahlvorstandgehört auchdieTeilnahme aneiner Schulungsveranstaltung zurUnterweisung indieAufgabeneines Wahlvorstands. Der Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber selbst eine Schulung für (sämtliche)Wahlvorstände zu denWahlen der Schwerbehin- dertenvertretung durchführt. LAG Frankfurt, Beschluss vom 20.08.2018, 16 TaBVGa 159/18 Sachverhalt und Entscheidungsgründe: Die Beteiligten streiten über die Freistellung von Mitgliedern desWahlvorstands für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung zu einer Schulungsmaß­ nahme. Der Arbeitgeber beschloss, eine Schulung der Wahl- vorstände durch eine Rechtsanwältin durchführen zu lassen. Die beteiligten Wahlvorstände lehnten die Teilnahme an der angebotenen Schulung ab und beantragten, sie zur Teilnahme an einer anderen Schulung von der Arbeitsleistung freizustellen. Der gegen den ablehnenden Beschluss eingelegten Beschwerde gab das LAG Frankfurt statt. Gemäß § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX, § 20 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) darf der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers, der zur Betätigung im Wahlvorstand Arbeitszeit versäumt, nicht mindern. Die Teilnah- me an einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben einesWahlvorstands ist erforderlich, erst recht, wenn dieWahlvorstandsmitglieder erstmalsberufensind. Für erfahrene Wahlvorstände kann eine Erforderlichkeit gegeben sein, wenn wegenbisher nicht abgedeckterThemeneinweiterer Schulungs- bedarf besteht. Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber selbst eine Schulung anbietet. Der Wahlvorstand hat ein Recht zur Auswahl unter konkurrierendenAngeboten. Ermuss nicht die kostengünstigsteVeranstaltungauswählen, wenner eine andere Schulung für qualitativ besser hält. Dies gilt erst recht, wenn der Wahlvorstand in den vom Arbeitgeber beauftragten Referenten kein Vertrauen hat, insbesondere wenn der Arbeitgeber imVor- feld der Wahl versuchte, diese zu verhindern. ■ Telearbeit Direktionsrecht Leitsatz: Der Arbeitgeber ist nicht allein aufgrund seines arbeits- vertraglichen Weisungsrechts berechtigt, dem Arbeitnehmer Telearbeit zuzuweisen. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2018, 17 Sa 562/18 Sachverhalt und Entscheidungsgründe: Die Beklagte, ein Kon- zernunternehmen, nahm verschiedene Organisationsänderun- gen in ihrem Unternehmen vor. Die Organisationseinheit, in welcher der den schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Kläger arbeitete, wurde mit anderen Betriebsstätten zu einer Einheit zusammengefasst. Die mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung sieht vor, dass Beschäftig- ten mit Schwerbehinderung und Gleichstellung gleichwertige Positionen in einem der vertragsschließenden Unternehmen angeboten werden. Das Angebot der Beklagten, zukünftig in Ulm in Telearbeit tätig zu sein, lehnte der Kläger ab. Die wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung mit Zustimmung des Integ- rationsamtes ausgesprochene Kündigung haben sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht für unwirksam erachtet. Der Kläger hat keine Verpflichtung, das Angebot, in Telearbeit zu arbeiten, anzunehmen. Dies ergibt sich weder aus der Gesamtbetriebsvereinbarung noch aus dem Arbeitsvertrag des gleichgestellten Mitarbeiters. Eine derartige Anordnung ist mit dem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht nach § 106 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) nicht vereinbar. ■

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